Versandkosten eines Produkts müssen bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden.

E-Commerce

Versandkosten eines Produkts müssen bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden.

Vor dem Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) wurde in preisvergleichenden Suchmaschinen oft darauf verzichtet die Versandkosten mit anzugeben. Der Verbraucher bekam zwar einen Überblick über die Preise der verschiedenen Produkte, musste aber über einen Link auf den Seiten der Shop-Betreiber die entsprechenden Versandkosten selber herausfinden.Der BGH empfand dies als wettbewerbswidrig und betonte, dass die Preissuchmaschine der Vergleichbarkeit von Preisen dienen würde und damit notwendigerweise der Endpreis zuzüglich aller zusätzlichen Kosten gemeint sein müsse. Der Verbraucher treffe schon auf der Preissuchmaschine eine Vorauswahl, bei der er nicht damit rechnet, dass der Preis noch unvollständig ist und näheres nur über die Homepage des entsprechenden Shop-Betreibers herauszufinden ist.

Shop-Betreiber sollten in Zukunft also darauf achten, dass ihre Angebote nur in Preissuchmaschinen erscheinen, die die Angabe der Versandkosten zumindest über einen sprechenden Link auf der gleichen Seite ermöglichen.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

Facebook Twitter Google+ YouTube 

Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.

0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr

Hier gratis Ersteinschätzung testen!

RSSKommentare (0)

Trackback URL

Die Kommentarfunktion wurde deaktiviert.

Social
+1