OLG Celle: Wettbewerbsverstoß bei Werbung auf eBay mit „regulärem Ladenpreis”

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OLG Celle: Wettbewerbsverstoß bei Werbung auf eBay mit „regulärem Ladenpreis”

Laut einer Entscheidung des OLG Celle vom 30.07.2009 (Az.: 13 U 77/09) darf ein Händler bei eBay für den Verkauf von Produkten nicht mit der Aussage „regulärer Ladenpreis” werben. Der Begriff könne von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden, weshalb eine Werbung damit irreführend und daher wettbewerbswidrig sei.Der Beklagte hatte als Händler bei eBay Waren verkauft und in seinem Angebot angegeben, dass es sich bei den Preisen für die Produkte um den „regulären Ladenpreis” handele. Der Kläger, ebenfalls Händler auf der Internet-Plattform, hielt diese Äußerung für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.

Die Richter gaben der Klage statt. Dies begründeten sie damit, dass die Aussage in mehrfacher Hinsicht interpretiert werden könne und daher irreführend sei. Zum einen könne darunter der offiziell empfohlene, aktuelle Preis verstanden werden. Zum anderen könne es sich auch um einen gebundenen Preis handeln oder um einen ursprünglich geforderten Betrag. Zudem habe der Beklagte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Endpreis den Preis pro Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer und weiterer Bestandteile genannt. Insofern stehe der Unterlassungsanspruch dem Kläger zu.  Â

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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