E-Commerce
Noch einmal: „Ed Hardy” muss Markenrechtsverstöße beweisen
12. Oktober 2009, 11:08 Uhr
Erneut hat ein Gericht eine Klage des Markeninhabers „Ed Hardy” abgewiesen. Das Landgericht Frankenthal (Urteil v. 17.02.2009 – Az.: 6 O 312/08) entschied, dass für den Nachweis einer Markenrechtsverletzung pauschal vorgetragene Behauptungen im Gerichtsverfahren nicht ausreichen. Sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast für die vorgetragenen Behauptungen, die den Anspruch begründen sollen, obliegt dem Kläger.   Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung des Verkaufs von gefälschter „Ed Hardy”- Bekleidung auf eBay.
Seinen Anspruch stütze der Kläger auf die Behauptung, bei der Beklagten durch einen Testkauf ein T-Shirt erworben zu haben, welches eine Fälschung sei. Er argumentierte, der portugiesische T-Shirt-Hersteller habe keine Erlaubnis, diese Shirts zu produzieren und auch die aufgedruckten Motive seien von „Ed Hardy” niemals so entworfen worden. Neben dem T-Shirt legte der Kläger einen Screenshot der Webseite als Beweis vor.  Â
Die Beklagte bestritt dem gegenüber, dass sie dieses T-Shirt verkauft hätte.
Daraufhin forderte das Gericht den Kläger auf, entsprechende Nachweise für den Kauf vorzulegen, wie beispielsweise eine Kaufquittung oder Kontoauszüge. Dem kam der Kläger allerdings nicht nach, weshalb das Gericht mangels Beweiserbringung die Klage abwies. Außerdem äußerte das Gericht zusätzliche Zweifel am restlichen Vortrag des Klägers, da das vorgelegte T-Shirt nicht mit der Beschreibung des T-Shirts in den schriftlichen Äußerungen übereinstimmte.    Â
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Kategorien: E-Commerce, Urheberrecht













