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LG Hamburg: Beschränkung der Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassungserklärung nicht rechtens
25. Januar 2010, 12:30 Uhr
 Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 2. Oktober 2009 (Az.: 310 O 281/09) über die Formulierung einer Unterlassungserklärung entschieden.
In einer Unterlassungserklärung war die Formulierung „Überprüfung durch das Amtsgericht” hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe verwendet worden. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe wurde damit durch den Verweis auf das „Amts”-Gericht auf maximal 5.000 Euro beschränkt.
Diese einschränkende Formulierung hielt das Hamburger Landgericht für unwirksam.
Seine Entscheidung begründete das Gericht zum einen damit, dass nach dem Wortlaut des § 315 III BGB die Höhe der Vertragsstrafe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden dürfe. Dies sei hier allerdings geschehen. Zum anderen sei eine Vertragsstrafe angemessen, wenn sich die Wiederholung der Verletzungshandlung aufgrund der Höhe aller Voraussicht nach nicht mehr lohne. Da vorliegend die Vertragsstrafe durch die Formulierung auf 5.000 Euro begrenzt sei, bestünden hinsichtlich der Wiederholungsgefahr jedenfalls Bedenken.Â
(Quelle: Infobrief Wettbewerbsrecht, Nr. 51-52)
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