LG Bielefeld: Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Muster-Widerrufserklärung ist rechtsmissbräuchlich

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LG Bielefeld: Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Muster-Widerrufserklärung ist rechtsmissbräuchlich

In einem aktuellen Urteil vom 05.11.2008 (Az. 18 O 34/08) hat das LG Bielfeld entschieden, dass Abmahnungen, die sich auf die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung während der Übergangszeit beziehen, als Bagatelle i.S.d. § 3 UWG zu werten sind.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„(…)Es liegt allerdings nur ein Bagatellverstoß vor, der lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG darstellt. Nach Auffassung des KG (Beschluss vom 11.04.2008 – Az. 5 W 41/08 = MIR 2008, Dok. 127) lässt die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Weiterverwendung des alten lückenhaften Musters zur Belehrung des Verbrauchers für eine Übergangszeit bis zum 1.10.2008 zu gestatten, den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Informationsinteressen des Verbrauchers jedenfalls während dieses Übergangszeitraums gegenüber dem Schutz des Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung, mit der Verwendung dieses Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt zu haben, zurückstellt (zustimmend Föhlisch, MMR 2008, 547).(…)

Die Zulassung dieser Übergangsregelung macht aber deutlich, dass der Verordnungsgeber die mit der Verwendung des alten Musters verbundenen Nachteile als unerheblich einstufte. Andernfalls wäre eine Übergangsregelung nicht vertretbar gewesen.(…)”

Das LG Bielefeld sah die Abmahnung zudem als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG an. Als Indizien für die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung können vor allem ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen Abmahnendem und beauftragtem Anwalt sowie völlig überzogene Streitwerte zur Generierung von möglichst hohen Anwaltsgebühren, sprechen. Diese Indizien seien bei der Abmahnung des Abmahnenden vorhanden. So war der Bruder des Klägers, als Anwalt mit der Abmahnung beauftragt. Weiter sah das Gericht in dem Ansatz eines übertrieben hohen Streitwertes von 10.000 € ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung. Zudem waren noch mindestens 8 andere Abmahnfälle der Klägerin bekannt.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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