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KG Berlin: Beauftragen mehrere Gläubiger einen Rechtsanwalt wegen desselben Wettbewerbsverstoßes des Schuldners muss noch kein Missbrauch vorliegen.
03. November 2009, 09:46 Uhr
Grundsätzlich ist eine Mehrfachverfolgung dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein abgestimmtes oder zentral koordiniertes Verhalten der Unterlassungsgläubiger ohne vernünftigen Grund zugrunde liegt und das Kostenrisiko des Anspruchsgegners sich dadurch unangemessen vervielfacht.
Laut Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26.10.2009 (Az.: 5 W 217/08) kann jedoch nicht ohne weiteres von einem Missbrauch ausgegangen werden, wenn mehrere wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Rechte wegen desselben Wettbewerbsverstoßes eines Schuldners beauftragen.  Das Kammergericht Berlin führt im Rahmen seines Beschlusses aus, dass der beauftragte Rechtsanwalt der anwaltlichen Schweigepflicht unterliege und insoweit ohne Entbindung von der Schweigepflicht nicht über Inhalte anderer Mandanten informieren dürfe. Eine derartige Entbindung könne jedoch keinesfalls unterstellt werden, nur weil es sich um identische Sachverhalte handle.
Das Gericht lehnte daher ohne nähere Feststellungen bezüglich des tatsächlichen Bestehens der Möglichkeit einer koordinierten Vorgehensweise der Gläubiger im konkreten Fall eine schuldhaft missbräuchliche Geltendmachung ab.
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Kategorien: E-Commerce, Urheberrecht













