Denise Himburg Abmahnung

Hilfe bei Abmahnungen von Rechtsanwältin Himburg.

Rechtsanwältin Denise Himburg aus Berlin vertritt Rechteinhaber der Filmindustrie und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Filmdateien.

Nun werden auch Sie mittels eines Schreibens dieser Rechtsanwältin des illegalen Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Filmdateien beschuldigt? Hier erfahren Sie von Christian Solmecke, der sich auf Urheberrecht spezialisiert hat, wie Sie dieser Anschuldigung am besten begegnen.

Rechteinhaber für die Rechtsanwältin Himburg derzeit abmahnt:

  • Pandora Film GmbH & Co. Verleih KG, Lamprechtstr. 11a, 63739 Aschaffenburg

Was fordert Denise Himburg von Ihnen?

Mit der Abmahnung begehrt die Rechtsanwältin Denise Himburg die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch – statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung – die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der je nach Anzahl der getauschten Dateien € 480,00 oder mehr beträgt.

Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:

Seite 1:

Zunächst ergibt sich aus der ersten Zeile der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, Musiklabel, Filmstudio etc.) vertreten wird und an welchem Filmwerk die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung angeblich begangen wurde.

Seite 2:

Auf Seite 2 benennt Denise Himburg u.a. das Datum und die Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, d.h. wann die Filmdatei über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse – die übrigens variabel ist und nicht von Ihnen überprüft werden kann – getauscht worden ist.

Es wird weiter erklärt, dass im Auftrag der Mandantin durch eine Ermittlungsfirma Filesharing-Systeme auf Urheberrechtsverletzungen überprüft wurden. Aufgrund des dem Schreiben beigefügten landgerichtlichen Beschlusses habe man dann Ihre Adresse zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt.

Seiten 3 – 5:

Auf den Seiten 3 – 5 folgt dann eine rechtliche Würdigung der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.

So spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst begangen worden sei. Darüber hinaus wird erläutert, dass der Anschlussinhaber auch für die Handlungen Dritter, denen er Zugang zum Internetanschluss gewährt, verantwortlich sei. Es heißt diesbezüglich:

„Selbst wenn nicht Sie, sondern Dritte, denen Sie den Zugang zu Ihrem Internetanschluss gewähren, die Urheberrechtsverletzung begangen haben, steht dies Ihrer Verantwortlichkeit jedenfalls als Störer nicht per se entgegen. Nach der Rechtsprechung obliegt dem Anschlussinhaber nämlich die Pflicht, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte, denen er Zugang zum Internetanschluss gewährt, zu verhindern.”

Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber auch für die Zugriffe Dritter von außen durch ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN haftet.

Seite 6:

Auf Seite 6 der Abmahnung erklärt Rechtsanwältin Denise Himburg, welche Ansprüche dem Rechteinhaber nun gegen Sie zustehen. Das sind zum einen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und zum anderen ein Kostenerstattungsanspruch.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:

Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Es heißt diesbezüglich:

„Aufgrund des festgestellten illegalen Downloadangebots besteht die Vermutung, dass über Ihren Internetanschluss weitere illegale Downloadangebote unterbreitet werden. Wir weisen darauf hin, dass auch das Herunterladen des Filmwerkes im Rahmen oben genannter Tauschbörse illegal ist, da dies gegen das dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG verstößt. Unsere Mandantschaft hat daher gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung solcher Handlungen.”

Seite 7:

Erstattung entgangener Lizenzgebühren sowie Ermittlungs- und sonstiger Kosten:

Ab Seite 7 wird erklärt, dass dem Rechteinhaber u.a. ein Schadensersatz wegen entgangener Lizenzgebühren zustehe, der zwischen € 500,00 und € 3.000,00 liegen könne.

Zudem führt Denise Himburg an, dass der Rechteinhaber einen Anspruch auf die Erstattung angefallener Ermittlungs- und sonstiger Kosten habe ohne genaue Angaben zur Höhe zu machen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Rechtsanwaltskosten auf € 100,00 (§ 97 a Abs. 2 UrhG) nicht greife.

Seite 8:

Vergleichsangebot:

Die Rechtsanwältin Denise Himburg bietet anschließend jedoch ein Vergleichsangebot an:

„Unsere Mandantschaft bietet Ihnen an, die vorliegende Angelegenheit durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von 480,00 EUR kurzfristig außergerichtlich zu erledigen, sofern Sie anliegende Unterlassungserklärung abgeben und den Vergleichsbetrag zahlen.”

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:

  • Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
  • Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit). Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen.

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