Archiv für den Monat Dezember, 2009
eBay und die damit verbundenen rechtlichen Probleme
Vermehrt werden derzeit Verkäufer auf der Internetplattform eBay abgemahnt. In den meisten Fällen beziehen sich die eBay-Abmahnungen auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstöße. Der Online-Markt wird hart umkämpft. Wettbewerber lauern förmlich auf Verstöße im Ebay-Recht. Widerrufsbelehrungen werden nicht erteilt, Bilder werden kopiert, die Mehrwertsteuer wird nicht angegeben und vieles mehr. All dies wird abgemahnt. Wurden Sie oder Ihr Unternehmen abgemahnt? Haben Sie vor, Ihren ebay-Auftritt „ebay-rechtskonform” zu gestalten? Möchten Sie gegen einen Mitkonkurrenten vorgehen? Gerne beraten wir Sie dabei und umkurven gemeinsam mit Ihnen die Klippen des eBay-Rechts.
Muss jeder Verkäufer bei eBay eine Widerrufsbelehrung verwenden?
Zunächst ist zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu unterscheiden. Verkauft ein Verbraucher etwas über ebay, muss er nicht über die Widerrufsmöglichkeiten belehren. Anders verhält es sich wiederum bei einem Unternehmer. Dieser muss deutlich auf das Widerrufsrecht hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Käufer, der zugleich Verbraucher ist, auch noch nach Monaten den Kaufgegenstand zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei e-Bay hat zudem auch wettbewerbsrechtliche Folgen. So kann derjenige Unternehmer, der auf der eBay-Plattform keine Widerrufsbelehrung verwendet, von Konkurrenten abgemahnt werden. Der fehlende Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit stellt nämlich eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar.
Wann ist ein ebay-Verkäufer denn überhaupt Unternehmer?
Das BGB bestimmt, wann eine Person Unternehmer ist. Gemäß § 14 BGB ist der Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definition gilt auch für das Ebay-Recht. So kann eine Privatperson bereits dann Unternehmer sein, wenn sie in wenigen Monaten mehr als 40 Verkäufe bei eBay getätigt hat. In vielen Fällen erfüllt auch der Powerseller die Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs.
Was soll ich tun, wenn ich als e-Bay-Verkäufer eine Abmahnung erhalten habe?
Unter gar keinen Umständen sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ohne anwaltlichen Rat unterschrieben und zurückgesandt werden. Oftmals stellt sich nämlich heraus, dass der geforderte Geldbetrag zu hoch ist. Manchmal stellt das vorgeworfene Verhalten noch nicht einmal eine Rechtsverletzung dar. Aber Vorsicht: Lässt der Abgemahnte die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung fruchtlos verstreichen, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wegen der damit verbundenen hohen Kosten sollte rechtzeitig vor Fristablauf anwaltlicher Rat ersucht werden. Wir vertreten inzwischen mehr als 500 Mandanten aus dem Online-Verkaufsbereich und verfügen daher über das entsprechende Know-How. Gerne beraten wir auch Sie und stehen Ihnen unter der Rufnummer 0221 95 15 63 0 persönlich zur Verfügung.
Kann ich bei einer Abmahnung eine MUSTER-UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG verwenden?
Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und zurücksenden. Ansonsten würde unter Umständen ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Darüber hinaus hätten die abmahnenden Kanzleien nach wie vor die Möglichkeit, weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien zu verschicken. Deswegen sollte eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese sollte auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, der sich auch im Urheberrecht auskennt, angefertigt werden.
Kann ich nicht eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?
Grundsätzlich ist davor zu warnen, ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Oftmals werden diese Musterunterlassungserklärungen von den abmahnenden Kanzleien gar nicht akzeptiert, so dass eine kostspielige einstweilige Verfügung droht. Selbst wenn eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet akzeptiert werden sollte, könnten die Abmahnkanzleien immer noch weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien verschicken. Damit dies nicht passiert, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, der im Urheberrecht erfahren ist.
Ich habe ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet verwendet und versendet. Was kann ich tun?
Um das Risiko erheblich zu reduzieren, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird oder weitere Abmahnungen verschickt werden, empfiehlt sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung hinterherzuschicken. Eine gegebenenfalls vormals unwirksame Muster-Unterlassungserklärung kann auf diesem Wege „geheilt” werden. Wenn weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien drohen, weil in der Vergangenheit mehrere Musik-, Film-, Spiele- oder Hörbuchdateien geladen worden sind, ist die Versendung von sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ratsam.
Was sind überhaupt vorbeugende Unterlassungserklärungen? Gibt es die auch als Muster?
Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind an und für sich ganz normale Unterlassungserklärungen. Sie werden an diejenigen Kanzleien versandt, die regelmäßig im Bereich filesharing abmahnen, noch bevor diese eine Abmahnung auf den Weg gebracht haben. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den gegnerischen Kanzleien eingegangen, dürfen diese den Betroffenen nicht mehr in der Weise abmahnen wie bereits geschehen. Das heißt: Anwaltskosten für eine Abmahnung dürfen z.B. nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Versenden der vorbeugenden Unterlassungserklärungen wird also das Risiko erheblich reduziert, noch weitere Abmahnungen wegen in der Vergangenheit geladener Dateien zu bekommen. Zu etwaigen Muster-Unterlassungserklärungen gilt oben Gesagtes.
Gerne beraten unsere im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälte Sie unter der Telefonnummer 0221 – 400 67 555
ABMAHNUNG wegen Tauschbörsennutzung erhalten?
Wird Ihnen vorgeworfen, der Öffentlichkeit Dateien zum download zur Verfügung gestellt zu haben und wurden Sie deswegen auch abgemahnt? Brauchen Sie anwaltliche Unterstützung? Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass regelmäßig nicht der download, sondern vielmehr der upload die Urheberrechtsverletzung darstellt. Letzteres ist auch mit der umständlichen Formulierung „Dateien der Öffentlichkeit zum download zur Verfügung stellen„ gemeint.
Was ist zu tun, wenn ich eine Abmahnung wegen eines „downloads/uploads” erhalten habe?
Zunächst sollte der Abgemahnte nicht voreilig den geforderten Vergleichsbetrag überweisen. Schon gar nicht sollte er die beigefügte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschreiben und versenden. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Abmahnungen unbegründet sind. Mit anderen Worten: Man muss dann unter Umständen gar nicht zahlen. Selbst wenn die Vorwürfe begründet sind, also der Abgemahnte zum Beispiel Dateien anderen zum Download zur Verfügung gestellt hat, kann der geforderte Geldbetrag oftmals erheblich reduziert werden.
Wie kann ich mich vor weiteren Abmahnungen in der Zukunft schützen?
Wenn in der Vergangenheit mehrere Dateien getauscht worden sind, ist auch mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Oftmals mahnen die Kanzleien häppchenweise ab, also Lied für Lied bzw. Film für Film. Hiergegen kann sich der Abgemahnte aber zur Wehr setzen, indem sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Diese erhalten diejenigen Kanzleien, die regelmäßig wegen des Hochladens von Dateien abmahnen. Sie kommen diesen Kanzleien also im Grund zuvor. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den abmahnenden Kanzleien eingegangen, ist das Risiko, dass weitere Abmahnungen versandt werden, erheblich reduziert.
Wecke ich denn keine schlafenden Hunde, wenn ich vorbeugende Unterlassungserklärungen abgebe?
Schlafende Hunde werden nicht geweckt. Ganz im Gegenteil: Sie schützen sich vor weiteren Forderungen der Gegenseite. Selbstverständlich kann die Gegenseite keine weitere Unterlassungserklärung von Ihnen fordern, wenn Sie diese bereits freiwillig und vorbeugend abgegeben haben. Somit droht also auch kein einstweiliges Verfügungsverfahren mehr. Auch die Anwaltskosten, die ja regelmäßig mit der Abmahnung geltend gemacht werden, dürfen nicht mehr von Ihnen gefordert werden, da ja die Einschaltung des Rechtsanwaltes wegen der bereits freiwillig abgegebenen Unterlassungserklärung nicht notwendig war. Entscheidet der Betroffene sich also für das Versenden von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, können etwaige Kosten in Zukunft erheblich reduziert werden. Abmahnungen wegen des Anbietens von Dateien zum Herunterladen werden insofern unwahrscheinlicher.
Haben Sie zu dieser Thematik noch Fragen? Unser spezialisiertes Team aus Rechtsanwälten berät sie sehr gerne unter unserer Hotline: 0221 – 95 15 63 52
Sie benötigen Beratung im Bereich des Markenrechts?
Haben Sie vor, eine Marke anzumelden? Wird Ihre Marke von einem Wettbewerber verletzt? Wurde Ihr Unternehmen abgemahnt? Gerne beraten Sie unsere im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwälte. Immer mehr Unternehmer erkennen die Notwendigkeit, Marken eintragen zu lassen. Schließlich sind diese wesentlicher Vermögensbestandteil eines jeden Unternehmens. So können sich – ohne Markenschutz – Aufwendungen für Werbung und Marketing als völlig nutzlos erweisen. Dies passiert immer dann, wenn die Benutzung eines beworbenen Namens sofort eingestellt werden muss, z.B. aufgrund einer einstweiligen Verfügung. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie von der Markenrecherche über die Markenanmeldung bis hin zu gerichtlichen Markenrechtsstreitigkeiten.
Markenrecherche
Vor der eigentlichen Markenanmeldung führen unsere Rechtsanwälte eine Recherche durch. So wird beispielsweise vermieden, dass der Inhaber einer älteren Marke den Inhaber einer jüngeren Marke abmahnt.
Markenanmeldung
Unsere Anwälte aus dem Markenrechtsdezernat melden Ihre Marken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an, sei es eine Wortmarke, eine Wortbildmarke oder eine dreidimensionale Marke. Wenn Sie eine Gemeinschaftsmarke eintragen lassen möchten, betreiben wir das Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn das DPMA die Auffassung vertritt, Ihre Marke könne nicht eingetragen werden, weil z.B. eine fehlende Unterscheidungskraft oder eine offensichtliche Irreführungsgefahr vorliege. In vielen dieser Fälle kann eine Markeneintragung dennoch erfolgen.
Abwehr einer gegnerischen Markenanmeldung
Möchten Sie verhindern, dass ein nationaler oder ausländischer Wettbewerber eine Marke einträgt, die mit Ihrer Marke kollidiert? Gerne helfen unsere im Markenrecht erfahrenen Anwälte Ihnen dabei. Für Sie beantragen wir die Löschung, legen Widerspruch ein, ggf. treffen wir mit der Gegenseite auch Abgrenzungsvereinbarungen.
Markenrechtsverletzung
Wurde Ihre Marke von einem Wettbewerber verletzt oder wurde Ihr Unternehmen gar abgemahnt, weil Sie angeblich selbst eine gegnerische Marke verletzt haben? Gerne beraten wie Sie und Ihr Unternehmen. Unsere Tätigkeit umfasst die Erstellung von Abmahnungen, die Durchführung von einstweiligen Verfügungsverfahren sowie die Verteidigung gegen markenrechtliche Ansprüche Dritter. Gerne stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer: 0221 – 95 15 63 0 zur Verfügung.
Was ist eigentlich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung?
Die modifizierte Unterlassungserklärung:
Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, wird regelmäßig aufgefordert, eine strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung binnen einer sehr kurzen Frist abzugeben. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Unterschreibt und versendet der Abgemahnte nämlich die Unterlassungserklärung, gibt er in vielen Fällen ein Schuldanerkenntnis ab. Darüber hinaus besteht für die abmahnenden Kanzleien nach wie vor die Möglichkeit, weitere Abmahnungen in der Zukunft zu versenden. Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung anwaltlich anfertigen zu lassen.
Was sind überhaupt modifizierte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen?
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine abgewandelte Form der von der abmahnenden Kanzlei beigefügten Erklärung. Modifizieren heißt nichts anderes als abändern. Eine Unterlassungserklärung sollte nämlich grundsätzlich so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig enthalten. Teilweise enthalten Unterlassungserklärungen Zahlungsverpflichtung. Auch diese sollten überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden.
Kann ich als Abgemahnter auch modifizierte Unterlassungserklärungen aus dem Internet verwenden?
Juristisch gesehen ist davor zu warnen, eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Diese sind zum einen nicht maßgeschneidert auf die Situation des Betroffenen zugeschnitten. Folgeabmahnungen könnten drohen. Zum anderen könnte die aus dem Internet stammende Unterlassungserklärung nicht akzeptiert werden. In diesem Fall kann ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen. Besser ist also, die Situation zunächst prüfen und ggfs. die Unterlassungserklärung von einem Rechtsexperten modifizieren zu lassen.
Was kann ich tun, wenn ich die von der Abmahnkanzlei beigefügte Unterlassungserklärung bereits unterschrieben und versendet habe bzw. eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet versandt habe?
Hat der Abgemahnte eine solche Unterlassungserklärung per Post weggeschickt, kann diese noch widerrufen werden. Allerdings muss der Widerruf erklärt werden, bevor die Unterlassungserklärung die gegnerische Kanzlei erreicht hat. Am besten also per Fax oder E-Mail. Sollte der Widerruf zeitlich nicht mehr möglich sein, beraten wir Sie gerne über das weitere Vorgehen.
Gerne stehen wir Ihnen unter unser Rufnummer 0221 – 95 15 63 52 zur Verfügung.
Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht
Das Internetrecht befasst sich umfassend mit allen rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internets einhergehen. Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist auf den Bereich des Internetrechts spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrungen.
Online-Handel, was muss ich beachten?
Händler, die ihre Ware über das Internet verkaufen sind an wesentlich komplexere Pflichten gebunden als „normale” Ladenverkäufer. Das liegt daran, dass das Gesetz besondere Schutzvorschriften für den Verbraucher bei so genannten Fernabsatzgeschäften vorsieht. So räumt das Fernabsatzgesetz Verbrauchern beispielsweise ein Widerrufsrecht ein, über das Online-Händler in korrekter Art und Weise belehren müssen. Weiterhin ergeben sich beispielsweise bestimmte Kennzeichnungspflichten für Versandkosten oder den Energieverbrauch von Elektrogeräten. Auch die Kostentragungspflichten im Falle der Hin- oder Rücksendung der Ware sowie Wertersatz für schon gebrauchte oder beschädigte Ware eröffnen Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor.
Auch die Anforderungen an ein korrektes Impressum sind hoch. Fehler können teuere Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Welche Rechte stehen mir als Käufer zu?
Als Verbraucher räumt Ihnen das Fernabsatzgesetz zahlreiche Rechte ein. Beispielsweise dürfen Sie den Fernabsatzvertrag innerhalb bestimmter Fristen widerrufen- und zwar ohne Grund. Nur, wer seine Rechte kennt, kann diese auch zu seinen Gunsten ausüben. Lassen Sie sich kompetent beraten.
Welche weiteren rechtlichen Probleme können sich im Internet ergeben?
Das Internet ist heute nicht mehr weg zu denken. Ob privat oder gewerblich, die Welt ist plötzlich online und damit für jedermann zu erreichen. Leider entstehen dadurch aber neue rechtliche Problematiken, denn auch das Internet unterliegt bestimmten Regeln. Die häufigsten Rechtsstreitigkeiten im Internet betreffen sicher das Urheber- und Wettbewerbsrecht, denn es ist für jeden Laien nur allzu einfach, Fotos, Bilder, Dateien etc. im Internet zu nutzen und zu veröffentlichen. Die wenigsten Personen kennen sich allerdings im Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht aus und verletzen -häufig auch ungewollt- die Rechte Dritter. Auch das harmlose „Bloggen” kann sich als Fallstrick erweisen. Schließlich sind die Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigungen fließend.
Lassen Sie sich daher rechtlich beraten. Eine Beratung rentiert sich, da spätere kostenaufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.
Allgemeines zum Thema “Unterlassungserklärung”
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags, in dessen Rahmen sich ein Vertragspartner dazu verpflichtet, in Zukunft (meist gegen Androhung einer Strafe) bestimmte Handlungen zu unterlassen.
In der Regel hat der Abgemahnte ein rechtswidriges oder abmahnfähiges Handeln begangen. Um weitere Verstöße zu unterbinden, versendet der Abmahnende üblicherweise zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung” abzugeben. Häufig ist diese Unterlassungserklärung der Abmahnung vorformuliert beigefügt und beinhaltet neben der Abgabe der Unterlassungserklärung oft auch weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise Auskunfts- oder Zahlungsansprüche der Rechtsanwaltskosten. Die Abgabe der Unterlassungserklärung dient dazu, die Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes auszuräumen. Dies bedeutet, dass sich der Abgemahnte vertraglich verpflichtet, eine bestimmte oder auch unbestimmte Vertragsstrafe zu zahlen, sollte er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und die genannte Rechtsverletzung erneut begehen.
Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs-, und Markenrecht sind Unterlassungserklärungen und Abmahnungen wichtige Instrumente zur Durchsetzung von eigenen Rechten.
Wie hoch ist die Vertragsstrafe?
Häufig fordert der Abmahnende eine Vertragsstrafe, die der Höhe nach bestimmt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Höhe der Vertragsstrafe üblicherweise nach dem sogenannten „Hamburger Brauch” festgesetzt. Danach wird keine bestimmte Summe beziffert, die Vertragsstrafe wird vielmehr für den Fall des Verstoßes ins billige Ermessen des Rechteinhabers gestellt. Dieser kann folglich nach erfolgtem Verstoß selbst bestimmen, in welcher Höhe die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Dieser festgesetzte Betrag ist anschließend gerichtlich überprüfbar.
Wann muss die Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Eine Unterlassungserklärung muss, wenn sie auf eine Abmahnung hin erfolgt, natürlich nur dann abgegeben werden, wenn der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist. Sollten Sie also eine Abmahnung erhalten und tatsächlich die Rechte Dritter verletzt haben, müssen Sie grundsätzlich eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Werden Sie beispielsweise von einem Konkurrenten wegen eines fehlerhaften Impressums auf Ihrer Online-Shop-Homepage abmahnt, besteht ein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung nur dann, wenn Ihr Impressum tatsächlich fehler- oder lückenhaft ist.
In manchen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ratsam, um einen teuren Prozess (einstweiliges Verfügungsverfahren) zu vermeiden. Denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann sich unter Umständen als kleineres „Übel” herausstellen.
Muss ich die Frist einhalten, die der Abmahnende setzt?
Grundsätzlich sollten Sie sich bemühen, die gesetzte Frist auch einzuhalten. Sie laufen anderenfalls Gefahr, dass der Abmahnende ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengt. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Eilverfahren, das der Sicherung eines Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient.
Der Inhalt einer solchen vorläufigen Entscheidung kann beispielsweise sein, dass einer abgemahnten Person, die wegen des illegalen Tausches von Musik über das Internet eine Abmahnung erhalten hat, unter Androhung einer Geldsumme das weitere Tauschen verboten wird. Im Wettbewerbsrecht kann es vorkommen, dass einem Online-Händler, der von einem Konkurrenten abgemahnt wird, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes das weitere Anbieten seiner Waren untersagt wird, solange er die Rechtsverletzung (z.B. fehlerhaftes Impressum) nicht beseitigt.
Üblicherweise muss auch im Rahmen eines Eilverfahrens die unterliegende Partei die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Da bei Unterlassungsansprüchen hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden, kann ein derartiges Verfahren sehr teuer werden.
Aus den vorgenannten Gründen sollte man zur Vermeidung eines kostenaufwändigen Prozesses, wenn der Anspruch auf Unterlassung nicht von der Hand zu weisen ist, unbedingt fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben.
Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden?
Der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung verjährt in 30 Jahren. Aus diesem Grund ist der Abgemahnte auch 30 Jahr an seine Unterlassungserklärung gebunden.
Aufgrund der langen Bindungswirkung ist es wichtig, sich genau zu überlegen, welchen Inhalt die Unterlassungserklärung haben sollte. Es ist durchaus möglich, die Unterlassungserklärung der Gegenseite inhaltlich abzuändern (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Dabei gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich”, d.h. die Unterlassungserklärung darf nicht zu eng, sollte aber auch nicht unzumutbar weit gefasst sein.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Keinesfalls sollten Sie eine Unterlassungserklärung ungelesen und ungeprüft, d.h. blind unterschreiben. Ratsam ist wegen der nachhaltigen Folgen einer Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung. Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf diese Problematik spezialisiert. Sollten Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0221/ 951563-0.
Tätigkeitsgebiet Medienrecht
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Medienrecht. Medienrecht ist eine Querschnittmaterie, die sowohl Teilaspekte des Urheberrechts, des Telekommunikationsrechts als auch des Rundfunkrechts und Medienregulierungsrechts beinhaltet.
Neuzulassungen von Radio- und Rundfunksendern
Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrungen im Bereich der Neuzulassung neuer Medien. Sozius Rafaela Wilde ist nicht nur Mitglied der Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW und des Medienbeirates NRW , sie hat auch die Gründung mehrerer neuer Rundfunk- und Radiosender juristisch begleitet. Vertrauen auch Sie auf die Kompetenz und die Erfahrung der Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke.
Medienregulierung
Rundfunk und Radiosender unterliegen der staatlichen Kontrolle. Die Kommission für Jugendmedienschutz wacht beispielsweise über die Einhaltung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Auch Inhalte der Fernseh- und Radiosender sind deshalb im Zweifelsfall auf ihre Vereinbarkeit mit den entsprechenden Vorschriften zu überprüfen.
Presserecht
Auch Presseangelegenheiten unterliegend bestimmten Regeln. So sind Journalisten bei Berichterstattungen an die Einhaltung der publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflichten gebunden. Die Anforderungen an diese Pflichten sind dabei umso höher je stärker Rechte Dritter durch die Berichterstattung betroffen sind. Im Vordergrund steht dabei insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter. So dürfen andere Personen nicht unter dem „Mäntelchen” der Meinungsfreiheit in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden.
Gerne stehen wir Ihnen im Hinblick auf presserechtliche Problematiken zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.
Die Abmahnung
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die Aufforderung des Rechteinhabers gegenüber einer anderen Person, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche anwendbar. Besonders häufig sind Abmahnungen allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht.
Wann kann ich jemanden abmahnen?
Nur wem ein berechtigter Unterlassungsanspruch zusteht, kann verlangen, dass der Abgemahnte das konkrete Verhalten unterlässt.
Im Wettbewerbsrecht ist dies beispielsweise der Fall, wenn ein Konkurrent wettbewerbswidrig handelt.
Besonders häufig kommen Abmahnungen auch im Urheberrecht vor. Verletzt jemand die Urheberrechte eines Dritten, steht diesem unter anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu.
Was muss ich beachten, wenn ich jemanden abmahnen möchte?
Wenn es sich um eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz oder Urheberrecht handelt, sollte die Abmahnung neben der genauen Schilderung des beanstandeten Verhaltens noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine rechtliche Erläuterung sowie eine angemessene Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie die Androhung rechtlicher Schritte enthalten.
Ich wurde abgemahnt, was kann ich unternehmen?
Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich -unabhängig davon, ob diese nun berechtigt ist oder nicht- zeitnah rechtlichen Rat einholen. Untätig zu bleiben ist die denkbar schlechteste Reaktion auf eine Abmahnung, denn es droht dann unter Umständen ein kostenaufwändiges einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht. Die Unterlassungserklärung blind zu unterschreiben ist ebenfalls nicht empfehlenswert, denn die Folgen sind häufig weitreichend und kostenaufwändig.
Ist es ratsam die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben?
Grundsätzlich darf der berechtigterweise Abmahnende die Abgabe einer Unterlassungserklärung von Ihnen verlangen. In den meisten Fällen ist die angedrohte Vertragsstrafe aber zu hoch oder die Unterlassungserklärung ungünstig formuliert, so dass es sich lohnt, diese zu modifizieren, d.h. abzuändern.
Muss ich die Anwaltskosten des Abmahnenden tragen?
War die Abmahnung berechtigt, besteht ein Erstattungsanspruch des Abmahnenden im Hinblick auf die notwendigen Rechtsanwaltskosten, d.h. Sie müssen diese Kosten unter Umständen erstatten. Bei der Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren ist jedoch Vorsicht geboten. Diese bestimmen sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Insofern ist also auch die von Ihnen geforderte Rechtsanwaltsvergütung der Höhe nach überprüfbar.
Lassen Sie sich beraten. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich unter der Rufnummer 0221/ 95 15 63 0 zur Verfügung.
Fragen zum Urheberrecht?
Unsere Kanzlei befasst sich seit vielen Jahren mit juristischen Problemen rund um Urheberrechtsverletzungen. Was sind eigentlich Urheberrechtsverletzungen?Eine Urheberrechtsverletzung begeht jemand, der gegen das Urheberrecht eines Dritten verstößt, d.h. urheberrechtlich geschützte Werke Dritter ohne entsprechende Berechtigung verwendet.
Beispiele für Urheberrechtsverletzungen
Das gängigste Beispiel ist das so genannte „Filesharing”. Es handelt sich dabei um das illegale Tauschen von urheberrechtlich geschützten Werken (häufig Musikdateien, Hörbücher, etc.) über das Internet.
Darüber hinaus ist es auch verboten ohne Erlaubnis des Urhebers, z.B. des Fotografen, ein Foto für eigene Zwecke zu nutzen. Wenn Sie also ein fremdes Foto im Internet herunterladen um dieses beispielsweise für Ihre eBay-Versteigerung zu nutzen, verletzen Sie das Urheberrecht des Fotografen oder Rechtsinhabers des Fotos.
Weiterhin liegen Urheberrechtsverletzungen vor, wenn z.B. fremde Buchinhalte, Texte oder Grafiken und sonstige Lichtbildwerke unbefugt für eigene Zwecke verwendet werden. Auch die Verwendung fremder Charaktere bei Online PC Spielen als so genannte „Avatare” oder das Verkaufen oder Anbieten von Marken-Plagiaten z.B. bei gefälschter „Ed Hardy”-Kleidung stellen Urheberrechtsverletzungen dar.
Welche Folgen haben Urheberrechtverletzungen?
Haben Sie die Rechte eines Urhebers verletzt, stehen diesem mehrere zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie zu. So kann der Rechteinhaber Auskunft, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz von Ihnen verlangen.
Urheberrechtsverletzungen können zudem auch Straftaten darstellen. Die Handlungen sind teilweise mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, muss allerdings nicht zwangsläufig ein Strafverfahren folgen. Viele Urheberrechtsstreitigkeiten werden ohne Einschaltung der Polizei beigelegt.
Ob die Ansprüche des Rechteinhabers letztendlich begründet sind, sollte einzelfallbezogen von einem urheberrechtlich versierten Rechtsbeistand geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich telefonisch unter der Rufnummer 0221/95 15 63 0 zur Verfügung.
Torrent Abmahnung
Wird Ihnen im Wege einer Abmahnung vorgeworfen, über Torrent Musik, Filme, eBooks, Spiele oder Hörspiele hochgeladen zu haben? Werden Sie zugleich aufgefordert, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen und die beigefügte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden? Gerne beraten wir Sie. Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt mittlerweile über 5500 Mandanten, die Abmahnungen von den unterschiedlichsten Kanzleien erhalten haben. Zu den gängigen Abmahnkanzleien, die wegen uploads bei Torrent vorgehen, gehören: Rasch, Waldorf, Nümann & Lang, Kornmeier, Schalast, Bindhardt, Denecke, Baumgarten, U & C, Schutt & Waetke, Negele und noch einige andere Kanzleien.
Wie kommen die Abmahnkanzleien überhaupt an meine Daten?
Werden Dateien über die Tauschbörsen Torrent, Bearshare, Kazaa, Bittorrent, Emule oder LimeWire hochgeladen, wird zugleich die IP-Adresse übermittelt. Die Rechteinhaber machen hiervon einen sogenannten screenshot, also eine Art Fotographie, und erwirken sodann bei dem zuständigen Zivilgericht einen Beschluss. Mit diesem Beschluss wird der Provider, z.B. die Deutsche Telekom, verpflichtet, Auskunft über den Inhaber der IP-Adresse � zu erteilen. Ist die Adresse des Anschlussinhabers einmal bekannt, kann eine Abmahnung wegen eines uploads bei Torrent versandt werden.
Wie soll ich mich bei einer Abmahnung wegen eines uploads bei Torrent verhalten?
Unter gar keinen Umständen sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben zurückgeschickt werden. Ansonsten würde der Betroffene nämlich seine Schuld eingestehen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass weitere Abmahnungen in der Zukunft drohen. Deshalb sollte die Unterlassungserklärung von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt modifiziert, also inhaltlich abgeändert, werden.
Muss ich den geforderten Geldbetrag an die Abmahnkanzlei überweisen?
Wurden Sie wegen eines uploads bei Torrent abgemahnt, raten wir dringend davon ab, den Geldbetrag zu überweisen. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass der geforderte Geldbetrag gar nicht bezahlt werden muss bzw. im Wege eines Vergleichs erheblich reduziert werden kann.
Besteht eine Zahlungspflicht, wenn ich als Anschlussinhaber bei Torrent selbst gar keine Dateien geladen habe?
Viele Abmahnkanzleien behaupten in ihren Schreiben, der Anschlussinhaber müsse immer zahlen, � auch wenn andere Personen – wie z.B. Familienmitglieder – Dateien bei Torrent geladen haben. Dies entspricht aber nicht vollends der Rechtslage. Richtig ist vielmehr: Wer als Anschlussinhaber selbst keine Dateien hochgeladen hat, muss nicht zahlen, wenn er zudem seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Das heißt: Wer anderen seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, muss diese auch ausreichend belehrt und ggf. kontrolliert haben. Wird ein W-Lan-Gerät verwendet, muss dieses auch verschlüsselt sein, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen. In diesen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Anschlussinhaber unter Umständen nicht haftet und auch keinerlei Zahlungen leisten muss.
Lassen Sie sich telefonisch beraten. Gerne stehen wir Ihnen unter unser Rufnummer 0221 – 95 15 63 52 persönlich zur Verfügung.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?
Gerne beraten wir Sie bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich zügig anwaltlich beraten lassen, um weiteren Schaden abzuwenden. In den meisten Fällen wird der Abmahnung eine strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollte ohne anwaltlichen Rat nicht unterschrieben und versandt werden. Vielmehr ist es oftmals geboten, die Unterlassungserklärung maßgeschneidert auf Ihre Situation umschreiben zu lassen. Schon gar nicht sollte vorschnell der geforderte Geldbetrag überwiesen werden.Was ist eigentlich eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Abmahnungen haben die Funktion, Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte auf kostengünstigem und direktem Weg beizulegen. In diesem Zusammenhang werden häufig auch Lizenzgebühren geltend gemacht.
Muss ich den mit der Abmahnung geforderten Geldbetrag auch bezahlen?
Vorschnell sollte man auf gar keinen Fall den geforderten Geldbetrag überweisen. Ist er nämlich einmal überwiesen, wird es schwierig, ihn wieder zurückzubekommen. Es kann sich mitunter herausstellen, dass man gar nicht verpflichtet ist, die geforderte Summe zu bezahlen. Zumindest besteht auch die Möglichkeit, im Wege eines Vergleichs die mit der Abmahnung geforderte Geldsumme zu reduzieren.
Was passiert eigentlich, wenn ich auf die Abmahnung gar nicht reagiere?
Reagiert man gar nicht auf die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, kann bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung eine sogenannte einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erwirkt werden. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein schnelles Gerichtsverfahren, welches sehr oft in Abwesenheit des Abgemahnten geführt wird. Oftmals ergeht dann ein richterlicher Beschluss, der die Abgabe der strafbewährten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung ersetzt. Aufgrund der in diesen Fällen häufig sehr hohen Streitwerte im fünf- bis sechsstelligen Bereich sollte der Betroffene noch vor Fristablauf die Rechtslage prüfen lassen.
Auf welchen Gebieten wird derzeit wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt?
Häufig beziehen sich die Abmahnungen derzeit auf Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Internetseite bzw. Homepage stehen. So werden zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte, Fotos, Musikdateien aber auch einzelne Textpassagen im Internet abgemahnt.
Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten, beraten und vertreten Sie unsere spezialisierten Rechtsanwälte gerne. Zu erreichen sind wir unter der Telefonnummer: 0221 – 95 15 63 0. Auf Ihren Anruf freuen wir uns.
Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht
Unsere Kanzlei bietet Ihnen Rechtsbeistand und Beratung im Themengebiet Wettbewerbsrecht. Unsere Rechtsanwälte und Juristen verfügen in diesem Gebiet über jahrelange Erfahrung.Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ersteres wird auch als Lauterkeitsrecht bezeichnet und ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dieses Rechtsgebiet schützt den Wettbewerb; es sollen Monopolbildungen verhindert und die volkswirtschaftliche Stabilität erhalten bleiben.
Wann stehe ich mit einem anderen Marktteilnehmer in Wettbewerb?
Wettbewerb unter Konkurrenten liegt dann vor, wenn ein Marktteilnehmer versucht, sich Vorteile gegenüber einem anderen Marktteilnehmer zu verschaffen. Werden diese Vorteile unlauter erlangt, greift das UWG ein und bietet Schutz für den beeinträchtigten Konkurrenten.
Wann ist eine Geschäftshandlung als unlauter zu bewerten?
Unlautere Wettbewerbshandlungen können auf den verschiedensten Ebenen vorliegen.
Belehrt Ihr Konkurrent seine Käufer in seinem Online-Shop beispielsweise nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht oder die Widerrufsfristen, so ist dieses Verhalten als unlauter anzusehen. Denn dadurch geht der Konkurrent ein geringeres Risiko ein, dass der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wodurch er sich einen Vorteil gegenüber demjenigen verschafft, der ordnungsgemäß belehrt und dadurch unter Umständen mehr Widerrufe erhält.
Ein weiteres typisches Beispiel für den unlauteren Wettbewerb ist irreführende Werbung. Wirbt ihr Konkurrent z.B. mit falschen Größen oder mit Selbstverständlichkeiten (“Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung”, obwohl dies die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist) verschafft er sich auch einen Wettbewerbsvorteil, weil die Verbraucher durch irreführende Angaben zum Kauf angeregt werden können.
Wie kann ich mich wehren, wenn mein Konkurrent unlautere Geschäftshandlungen vornimmt?
Ist ein Konkurrenzverhältnis gegeben, besteht die Möglichkeit sich gegen die unlauteren Praktiken eines Mitbewerbers mit Maßnahmen nach dem UWG zu wehren.
Hiernach gibt es zum einen die Möglichkeit den Konkurrenten abzumahnen, also ihn aufzufordern, das unlautere Verhalten einzustellen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann in einem zweiten Schritt eine einstweilige Verfügung erwirkt bzw. eine Klage auf Unterlassung erhoben werden.
Zum anderen gibt es die Möglichkeit in bestimmten Fällen Schadenersatz von dem Konkurrenten zu verlangen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die Sie in unzumutbarerer Weise belästigt.
Wie kann ich mich vor Abmahnungen der Konkurrenz schützen?
Unsere Kanzlei hilft Ihnen auch, sich nicht in die Gefahr zu begeben selber von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden. Auch bieten wir Ihnen Schutz bei einer schon erfolgten Abmahnung. Wir raten Ihnen insbesondere Online-Shop-Seiten oder Werbemaßnahmen im Voraus von unseren hierauf spezialisierten Anwälten überprüfen zu lassen.
Vorgaben der Datenschutzbehörden für die Rechtmäßigkeit von Webanalyse-Tools / IP-Adresse als personenbezogene Daten
Auf der Konferenz der obersten Datenschutzbehörden in Stralsund Ende November 2009 wurden die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Webanalyse-Tools beschlossen. Grundlage bildeten dabei im Wesentlichen die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG). So muss den Betroffenen die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen eingeräumt werden. Des Weiteren dürfen pseudonymisierte Nutzungsdaten nicht mit den Daten des Pseudonym-Trägers zusammengeführt werden. Auf beide vorgenannten Maßnahmen muss im Rahmen der Datenschutzerklärung auf der jeweiligen Internetseite deutlich hingewiesen werden. Die Analyse von Nutzungsverhalten unter Verwendung der IP-Adresse ist aufgrund der Personenbezogenheit dieser Daten nur mit bewusster und eindeutiger Einwilligung zulässig.Da die ersten drei Anforderungen sich aus § 15 Abs. 2 TMG ergeben, ist das entscheidende Kriterium die Einstufung der IP-Adresse als personenbezogenen Daten durch die obersten Datenschutzbehörden. Auch wenn diese Ansicht teilweise mit guten Argumenten verneint wird.
Hieraus ergeben sich jedoch gerade für das Webanalyse-Tool von Google rechtliche Probleme. Denn dieses erstellt Nutzungsprofile unter Nutzung der jeweiligen IP-Adresse. Somit wäre der Einsatz des Tools ohne ausdrückliche Einwilligung (Opt-In) an sich datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit Bußgeldern oder Unterlassungsklagen geahndet werden. Solange Google sein Tool nicht an die neune Anforderungen anpasst sein Onlineshopbetreibern empfohlen auf den Einsatz dieses Tools zu verzichten oder ein Tool zu nutzen, dass die IP-Adressen verkürzt oder in anderer Weise unkenntlich macht.
Kurzarbeit wird verlängert
Für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, kann durch den Betrieb bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld bezogen werden. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende zweite Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Für Betriebe, die Kurzarbeit im Jahr 2009 eingeführt haben, gilt unverändert die Bezugsfrist von 24 Monaten.
Online-Shops: Wettbewerbsverstoß beim Verkauf nicht verfügbarer Ware
Das LG Hamburg nimmt mit seinem Urteil vom 11. September 2009 (Az.: 312 O 637/08) die Betreiber von Online-Shops in die Pflicht ihre Angaben zur Lieferbarkeit und Dauer der Lieferzeit für Ihre Waren regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht dem Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Werbung. Keine Wettbewerbswidrigkeit liegt indes vor, wenn es zu unvorhersehbaren Lieferverzögerungen kommt.Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Fernseher über den Online-Shop der Beklagten bestellt. Auf der Angebotsseite der Beklagten befand sich dabei kein Hinweis auf ein lediglich begrenztes Warenangebot oder etwaige gesonderte Lieferzeiten. Am darauf folgenden Tag erhielt die Klägerin eine Email von der Beklagten, dass aufgrund mehrfacher Bestellung das TV-Gerät nicht direkt verfügbar und bedauerlicherweise auch kurzfristig nicht lieferbar sei. Nachdem die Beklagte trotz mehrfachen Nachfragen der Klägerin nicht lieferte, bot sie der Klägerin erst einen Monat später die Stornierung der Bestellung an.
In seiner Urteilsbegründung führte das LG aus, dass die beworbene Ware offensichtlich nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorhanden gewesen sei. Dabei sah das LG bereits in dem Umstand der bloßen Nicht-Lieferung als ausreichende Bestätigung hierfür an.
Quelle:
Kein Schadensersatz bei unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
In einer umstrittenen Entscheidung hat das LG Stuttgart mit Urteil v. 07.07.2009 (Az.: 17 O 118/09) den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner angefallenen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer unberechtigten Abmahnung abgelehnt. Begründet hat dies das LG mit der Meinungsfreiheit des Abmahnenden. Sei die Abmahnung unberechtigt erfolgt, so kann der Abgemahnte einen Schadensersatz nur dann geltend machen, wenn der Abmahnende wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt sei. Bloße rechtliche Zweifel des Abmahnenden sollen indes noch nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs ausreichen. Insoweit sei der Abmahnende gerade berechtigt im außergerichtlichen Wege durch die Abmahnung entsprechendes mit dem Abgemahnten zu klären.Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil v. 07.07.2009 – Az.: 17 O 118/09
Filesharing: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 101/09
Zum Thema Filesharing hat das Oberlandesgericht Köln am 23.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Abmahnung Filesharing finden Sie hier.
Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen
LG Berlin: Kein Schadensersatz bei unzulässiger E-Mail-Werbung durch einen Mitkonkurrenten
Ein Mitbewerber kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn sein Konkurrent unzulässige Werbe-E-Mails nach § 7 UWG versendet. Dies stellte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11.12.2009 – 96 O 113/09 – klar. Die Klägerin als auch die Beklagte bieten Reisen für Abiturienten an.Die Beklagte warb in der Vergangenheit auf ihrer Internetseite damit, dass sie nur Hotels anbiete, die ihre Sterne nach deutschen Maßstäben auch verdienen. Zusätzlich versandte die Beklagte Werbe-E-Mails an diverse Adressaten, darunter auch eine Testperson der Klägerin. In den E-Mails warnte die Beklagte vor unseriösen Abiturreiseanbietern. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Wettbewerbsverletzung und begehrt Schadensersatz. Zu unrecht, wie das Landgericht urteilte.
Als Mitbewerberin, so das Gericht, könne die Klägerin bei einer Verletzung des § 7 UWG schon dem Grunde nach keinen Schadensersatz verlangen. § 7 UWG schützt nämlich nur Verbraucher und andere Markteilnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen. Schutzzweck der Norm sei, dass diese Personengruppen ungestört ihren anderweitigen Beschäftigungen nachgehen können. Zudem sollen sie vor einer Überrumplung geschützt werden. Die Klägerin werde als Mitbewerberin gerade nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst. Daher scheide ein Schadensersatzanspruch im vorneherein aus.
Quelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.12.09 – Az: 96 O 113/09 -
Bundesverfassungsgericht kippt Ladenöffnungszeiten an Adventswochenenden
Mit seinem Urteil vom 01.Dezember 2009 (AZ 1BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) hat das Bundesverfassungsgericht das Berliner Ladenöffnungsgesetz für nicht rechtmäßig erklärt. Dieses Gesetzt ermöglichte es dem Einzelhandel an allen vier Adventssonntagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr die Ladenöffnung. Hiergegen wandten sich die evangelische und Katholische Kirche.Das Bundesverfassungsgericht entschied dabei, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetzt und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Demnach tritt das gesetzliche Schutzkonzept der Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe nur bei Vorliegen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes im Ausnahmefall zurück. Das bloße wirtschaftliche Interesse von Händlern und alltägliche Erwerbsinteresse von Käufern genügen dieser Anforderung indes nicht. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung bleibt jedoch noch bis 31.12.2009 in Kraft, so dass erst im kommenden Jahr das Weihnachts-Shopping am Sonntag entfällt.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-134.html
OLG Köln: Deutsche Telekom gewinnt Rechtsstreit gegen Unitymedia Hessen GmbH & Co KG
Wer in seiner Werbung Testergebnisse über sich zu seinen Gunsten irreführend wiedergibt, begeht eine Wettbewerbsverletzung und ist zur Unterlassung verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 18.12.09 – Az: 6 U 90/09 -. Beide Parteien betreiben Kabelnetze; die Klägerin deutschlandweit, die Beklagte nur in Teilen Hessens.In der Vergangenheit schnitt die Beklagte in in verschiedenen Magazinen veröffentlichten Testergebnissen überdurchschnittlich gut ab. Dies nahm die Beklagte in der Folgezeit zum Anlass, sich in ihrer Werbung auf die entsprechenden Testergebnisse zu berufen. Allerdings stellte sich die Beklagte hierbei in einem besseren Licht dar als den Testergebnissen zu entnehmen ist. So warb die Beklagte beispielsweise damit, sie sei im „Deutschland-Durchschnitt” im Hinblick auf die Anschlussgeschwindigkeiten „vorn”. Hiergegen richtet sich die Klägerin und beantragt Unterlassung. Mit Erfolg. Weiterlesen
Markenrecht: Urteil Landgericht Köln 84 O 163/09
Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Köln am 16.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen
OLG Frankfurt a. M. begrenzt in konkretem Fall Abmahnkosten bei Verstoß gegen Buchpreisbindung auf € 175,00 netto
Mit Urteil vom 09.12.2009, Az. 11 U 72/07 hat das OLG Frankfurt am Main die Aufwandspauschale für eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz auf € 175,00 netto beschränkt.Der Kläger verlangte im Rahmen der Klage als Buchpreisbindungstreuhänder den Ersatz von Abmahnkosten von dem Beklagten. Das Landgericht hatte den beklagten Buchhändler zuvor zu einer Zahlung in Höhe von € 1.091,03 zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte teilweise mit Erfolg Berufung ein. Weiterlesen
Markenrecht: Urteil Landgericht Bielefeld 10 O 39/09
Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Bielefeld am 15.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Bielefeld folgendes entschieden: Weiterlesen
BGH: Nicht jedes Ausspähen von Mitbewerbern stellt ein Verstoß gegen das UWG dar
Mit seinem Urteil vom 16.07.2009 hat der BGH nicht jedes systematische Ausspähen von Konkurrenten als rechtswidrig eingestuft. Eine mögliche wettbewerbswidrige Behinderung sei zwar insbesondere dann anzunehmen, wenn Kunden des Mitbewerbers abgefangen und ausgespannt werden. Aber auch das Ausspionieren von nicht offenkundigen Kundendaten oder das Herbeiführen der Gefahr einer Betriebsstörung, z.B. durch Fotografieren auf bzw. im Betriebsgelände, kann einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Die bloße Beobachtung der Konkurrenz „von außerhalb des Betriebsgeländes” reicht jedoch nicht aus. Begründet wird dies seitens des Gerichts mit der hohen Anforderung an den Nachweis der Wettbewerbswidrigkeit.Im konkreten Fall wendete sich ein Abfallentsorger gegen die Maßnahmen seines Wettbewerbers. Dieser ließ die Klägerin durch einen eigenen Mitarbeiter an vier verschiedenen Tagen von einem Pkw aus beobachten. Der Pkw war auf einer öffentlichen Straße geparkt, so dass von dort aus das Betriebsgelände der Klägerin eingesehen werden konnte. Dabei machte der Mitarbeiter Notizen über Ankünfte und Abfahrten von Fahrzeugen und über die Tätigkeiten auf dem Gelände.
Die Klägerin machte geltend, dass dieses Verhalten eine unlautere Behinderung nach dem UWG darstelle. Das Ausspähen habe dazu gedient, Informationen, z.B. über ihre Geschäftsgeheimnisse, wie bspw. den Kundenstamm, zu erlangen, die nicht offenkundig seien. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung. Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil des OLG Celle auf, da die Klägerin nicht beweisen könne, dass die Beklagte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise tätig geworden sei, sowie aus weiteren prozessualen Gründen auf.
Quelle: Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 56/07) unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2c251ea5c21e8e5735291992bb8b39b9&nr=49258&pos=1&anz=2
BGH: Die Möglichkeit des Abrufens älterer Rundfunkbeiträge, in denen die Namen der Täter eines Mordes an einem berühmten Schauspieler genannt werden, ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Täter vereinbar.
Die Beklagte, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Radiosender „Deutschlandradio” betreibt, hatte bis ins Jahr 2007 auf ihrer Homepage einen Beitrag aus dem Jahr 2000 abrufbar gehalten. Dieser enthielt die zutreffende Information, dass die namentlich benannten Kläger wegen dem Mord an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren. Durch die Nennung der Namen sahen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH stellt in seinen Entscheidungen vom 15. Dezember 2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) jedoch klar, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit hier schwerer wiege, und wies die Klage zurück. Weiterlesen
BVerfG: Richter lassen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung durchblicken
Das Bundesverfassungsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung am 15. Dezember seine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden §§ 113 a, 113 b TKG erkennen. Bereits zuvor hatte das Gericht in einstweiligen Verfügungen angeordnet, dass bis zur Entscheidung, die im Frühjahr 2010 erwartet wird, Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Bei der Strafverfolgung wird ein Datenabruf vorerst erst erlaubt sein, wenn die Voraussetzungen des § 100 a stopp vorliegen, der auch vor des Inkrafttretens der §§ 113a,b TKG die Überwachung der Telekommunikation geregelt hatte.
Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen jedes Bundesbürgers ohne Anlass über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Darüber hinaus ist der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden unter bestimmten Umständen gestattet.
In der mündlichen Anhörung am Dienstag gaben die Richter zu verstehen, dass schon der Akt des Speicherns an sich und nicht erst die anschließende Verarbeitung der Daten an der Verfassung zu messen ist. Die anschließende Benutzung der Daten wird jedoch auch „unter die Lupe genommen” – zu dieser Maßnahme äußerte sich ein Richter, dass es die Gefahr von Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen berge und möglicherweise der Eingriff in die Grundrechte ähnlich intensiv ist wie bei der Telefonüberwachung.
Quellen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-124
Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 11)
In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 11. Teil geht es um das Thema “Falsche Preis-, Glücks- und Gewinnversprechen”. Weiterlesen
BGH entscheidet über Wirksamkeit von Klauseln zur Belehrung über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Am 9. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08) hat sich der BGH mit drei Klauseln zur Rückgabe von Ware unter Berücksichtigung des Fernabsatzgesetzes auseinandergesetzt.
Klägerin war die Verbraucherzentrale, Beklagte eine Unternehmerin, die über eBay Handel trieb.
LG Hamburg: Wettbewerbsverein kann nach eigener Abmahnung keinen Aufwendungsersatz für spätere anwaltliche Abmahnung geltend machen
Ein Wettbewerbsverein, der wegen irreführender Werbung bereits eine eigene Abmahnung versandt hat, kann die entstandenen Kosten für eine anwaltliche Folgeabmahnung nicht erstattet verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz mit Urteil vom 11.03.2009 – Az: 5 U 35/08 -.Die unterliegende Klägerin ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte ist Händlerin auf der Internetplattform eBay. Nachdem die Beklagte irreführende Werbung geschaltet hatte, mahnte die Klägerin diese zunächst ohne anwaltliche Hilfe ab. In der Folgezeit reagierte die Beklagte nicht, so dass die Klägerin schließlich doch eine Anwaltskanzlei mit der Anfertigung einer Zweitabmahnung beauftragte. Die Kosten für die anwaltliche Zweitabmahnung machte die Klägerin nunmehr geltend und stützte sich dabei auf § 12 I 2 UWG.
Zu unrecht, wie das hanseatische Oberlandesgericht entschied. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass lediglich Pauschalkosten für die von der Klägerin verfasste Erstabmahnung geltend gemacht werden können. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass gemäß § 12 I 2 UWG nur eine berechtigte Abmahnung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz begründe. Die Zweitabmahnung sei jedoch nicht als berechtigt einzuordnen. Weiterlesen
VG Köln: Die Ankündigung, eine Strafanzeige zu erstatten, kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein
Wer sich berechtigterweise als Adressat einer Beleidigung sieht, darf öffentlich ankündigen, eine Strafanzeige zu erstatten. Diese Ankündigung verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Urhebers der Beleidigung. Dies stellte das Kölner Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.10.2009 – Az: 20 K 7757/08 – klar.
Der Kläger ist regionaler Politiker; Beklagter der Kölner Polizeipräsident. Im Vorfeld des Gerichtsverfahrens wollte der Kläger an einer Demonstration teilnehmen. Diese wurde allerdings von der Kölner Polizei wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Gegendemonstranten untersagt. Daraufhin brachte der Kläger öffentlich seinen Unmut zum Ausdruck, indem er äußerte: „Das ist die Schramma-SA”. Wer mit der SA konkret in Verbindung gebracht werden sollte, ist nicht eindeutig. Jedenfalls sah sich der Beklagte als Adressat der Beleidigung und kündigte öffentlich an, Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten.
Markenrecht: Beschluss Oberlandesgericht Köln 6 W 142/09
Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 02.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.
Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen
Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 10)
In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 10. Teil geht es um das Thema “Täuschung über Geschäftsaufgabe”. Weiterlesen
Clemens Rasch gibt Details zur Gebührenvereinbarung zwischen Musikindustrie und ihren Anwälten bekannt
<>Vor dem Landgericht Köln hat gestern die Beweisaufnahme in einem Verfahren der vier größten deutschen Musiklabels gegen zwei Filesharer stattgefunden. Die beiden Filesharer, die von RA Christian Solmecke vertreten werden, sollen jeweils rund 5.800 € Abmahnkosten an die Plattenfimen zahlen. Das Gericht wollte wissen, ob tatsächlich Anwaltsgebühren in dieser Höhe angefallen sind und wie die Rechtsanwälte Rasch in dieser Sache mit ihren Mandantinnen abrechnen.
In diesem Zusammenhang beriefen sich Rechtsanwalt Rasch und sein Kollege XXXXX [Name aufgrund einstw. Verf. d. LG HH gelöscht] direkt zu Beginn der Verhandlung auf ihre Verschwiegenheitspflicht bezogen auf die übrigen Filesharingverfahren. Fragen zum „großen Ganzen“ waren also nicht erlaubt. Es durften ausschließlich Fragen zu den ganz konkreten Fällen gestellt werden. Die Kernaussage der knapp dreieinhalbstündigen Beweisaufnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: Weiterlesen
Weihnachtsshopping oder: worauf Sie beim Online-Einkauf achten sollten!
In der Vorweihnachtszeit erhöht sich der Kaufkonsum und um den vollen Geschäften zu entkommen, bestellen immer mehr Verbraucher im Internet ihre Geschenke.Aber worauf sollte man achten, um nicht in irgendwelche (rechtlichen) Fallen zu tappen oder an unseriöse Anbieter zu geraten? Weiterlesen
BGH: Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag auch bei nichtigem Kaufvertrag
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 25. November 2009 (Az.: VIII ZR 318/08) entschieden, dass ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag auch dann besteht, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag über ein Radarwarngerät wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Hinsichtlich des Widerrufsrechts in den Fällen von nichtigen Kaufverträgen existieren unterschiedliche Ansichten. Der BGH hat mit seiner Entscheidung die (Widerrufs-)Rechte der Verbraucher gestärkt. Danach soll das Widerrufsrecht nur ausgeschlossen sein bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers. Im vorliegenden Fall wurde sowohl dem Unternehmer als auch dem Verbraucher, also beiden Parteien, ein Sittenwidrigkeitsverstoß zur Last gelegt und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers/Käufers bejaht. Ein Rückzahlungsanspruch des Käufers ergibt sich hier nach erfolgtem Widerruf aus § 346 BGB. Weiterlesen
Verwender haften für eingekaufte E-Mail-Adressen
Wer E-Mail-Adressen von einem Dritten kauft, muss sich vergewissern, dass der Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse mit der Zusendung von Werbung einverstanden ist. Auf die Zusicherung des Verkäufers, die Einwilligungen der Inhaber lägen vor, darf sich der Käufer nicht verlassen. Dies stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03.11.09 – Az: I-20 U 137/09 – klar. Weiterlesen
OLG Frankfurt: Bibliothekenprivileg hinsichtlich digitaler Buchkopien bestätigt
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 24. November 2009 (Az.: 11 U 40/09) entschieden, dass Bibliotheksnutzer keine digitalen Kopien von Büchern an elektronischen Leseplätzen herstellen dürfen.An der Universitätsbibliothek Darmstadt durften Nutzer digitale Kopien der Bücher auf ihren USB-Sticks speichern. Ein Verlag sah sich dadurch u.a. in seinem Vervielfältigungsrecht verletzt und klagte daraufhin gegen die Bibliothek. Dagegen berief sich die Bibliothek auf eine neue Norm im Urheberrecht, § 52b UrhG. Dieser erlaubt Bibliotheken in Grenzen die Digitalisierung der Bestände.
Wie die Vorinstanz lehnten die Berufungsrichter es ab, dass digitale Kopien durch Nutzer gemacht werden dürfen. Soweit reiche die Regelung des neu eingeführten Paragraphen nicht.
Lesen sie mehr zu diesem Urteil unter:
http://www.telemedicus.info/article/1597-OLG-schraenkt-Bibliothekenprivileg-ein.html)
Sandro Gaycken: “Der Kampf gegen illegale Downloads bedroht die Informationsgesellschaft”
In einem sehr lesenswerten Artikel in der ZEIT beschäftigt sich der Technikphilosoph Sandro Gaycken mit dem Thema Filesharing. Er kommt zu dem Entschluss, dass das Vorgehen der Medienindustrie die Informationsgesellschaft bedroht. Der Grund dafür sei, dass in Zusammenhang mit den massenhaften Abmahnungen Überwachungsszenarien geschaffen werden, die die Freiheit des Einzelnen massiv beschränken. Es ist sehr zu begrüßen, dass sich nicht nur Juristen sondern nunmehr auch Philosophen mit dem Phänomen Filesharing befassen, welches eine Besonderheit des digitalen Zeitalters ist.
Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
In Zusammenhang mit den Massenabmahnungen im Internet (Filesharing, Wettbewerbsrecht), wird auch das Thema Erfolgshonorar immer wieder heiß diskutiert. Konkret geht es darum, dass ein Anwalt nur dann seine Vergütung erhalten soll, wenn sein Tun auch erfolgreich war. Der Vereinbarung solcher Erfolgshonorare sind enge Grenzen gesetzt, wie die nachführenden Ausführungen zeigen sollen: Gem. § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Vereinbarung von Erfolgshonoraren, also Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit das RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. § 4a RVG bestimmt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Weiterlesen
Prozess um „Tatort”-Vorspann
Am 16. Dezember 2009 wird vor dem Landgericht München I ein Prozess um den Vorspann der Krimiserie „Tatort” stattfinden. Klägerin ist Frau Kristina Böttrich-Merdjanowa. Sie behauptet Urheberin an dem Vorspann zu sein und verlangt nun vom beklagten BR eine angemessene finanzielle Beteiligung, da sie im Jahr 1969 für die Entwicklung des Vorspanns 2500 DM brutto (1278 €) erhalten habe. Zudem möchte sie erreichen, im Abspann als Urheberin benannt zu werden. Dies berichtet die Süddeutsche Zeitung. Stützen könnte die Klägerin ihren Anspruch auf § 32a UrhG, dem sogenannten Bestsellerparagraphen. Danach kann ein Urheber, der bei Einräumung der Nutzungsrechte einem Dritten gegenüber, von diesem eine angemessen finanzielle Beteiligung verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Zuvor müsste die Klägerin jedoch darlegen, dass sie überhaupt Urheberin des Vorspanns ist.http://www.sueddeutsche.de/kultur/248/495572/text/
Morgen 11.50 Uhr LG Köln Saal 222 – Filesharing-Prozess mit RA Rasch und Stefan Michalk im Zeugenstand
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass morgen um 11.50 Uhr beim Landgericht Köln (Saal 222) die öffentliche Beweisaufnahme in einem Filesharing-Verfahren statt findet. Über den Fall hatten wir vor einiger Zeit schon einmal berichtet (zum Beweisbeschluss des Landgerichts Köln). Zum Sachverhalt: Rechtsanwalt Rasch macht für mehrere Plattenlabels Abmahngebühren für eine Filesharing – Abmahnung in Höhe von 5.800,00 € geltend. Wir haben bestritten, dass die Plattenlabels jemals diese 5.800,00 € gezahlt haben bzw. vor hatten, diese zu zahlen. Vielmehr gehen wir davon aus, dass der Bundesverband der Musikindustrie die Filesharing – Prozesse finanziert. Entsprechende Anhaltspunkte haben wir einem Interview entnommen, welches Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie, gegeben hat.
Das Interview ist in dem Buch “Auswirkungen des Filesharing auf die deutsche Musikindustrie” (ISBN 978-3-639-18116-6) von Franziska Wilmsmeier abgedruckt, die relevanten Äußerungen finden sich auf Seite 85. Insofern haben wir in dem Verfahren vorgetragen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Plattenlabels in allen 10.000 im Jahre 2007 abgemahnten Verfahren tatsächlich 5.800,00 € Anwaltsgebühren an die Kanzlei Rasch zahlen wollten. Vielmehr sei es unserer Meinung nach so, dass der Bundesverband der Musikindustrie tatsächlich einen Pauschalbetrag an die Kanzlei Rasch überwiesen habe. Diese von uns vorgelegten Beweisangebote und den gesamten Vortrag hielt das Landgericht Köln nunmehr für schlüssig. In dem erwirkten Beweisbeschluss muss nunmehr die Tonträgerindustrie beweisen, dass sie tatsächlich eine Vereinbarung nach dem RVG mit der Kanzlei Rasch geschlossen hat. Als Zeugen dürfen wir Rechtsanwalt Rasch, zwei seiner Mitarbeiter und eine Sekretärin sowie Stefan Michalk befragen. Es wird sicherlich eine spannende Beweisverhandlung geben. Sollte dabei herauskommen, dass es – so wie von uns vermutet – tatsächlich keine RVG-Vereinbarung zwischen den Plattenlabels und der Kanzlei Rasch gibt, so können die Anwaltsgebühren auch nicht als Schaden geltend gemacht werden. Sobald ein Termin für die Verhandlung feststeht, werden wir darüber berichten. Bemerkenswert ist an dieser Stelle aber schon einmal, dass das Landgericht Köln unseren Vortrag überhaupt für relevant gehalten hat und entsprechend Beweis erheben will.
Britischer Kneipenbetreiber zur Zahlung von 8000 Pfund wegen Filesharing verurteilt
Ein britisches Gericht hat den Betreiber eines Pubs zur Zahlung von 8000 Pfund verurteilt. Der Wirt hatte den Gästen über einen Hotspot kostenlos einen öffentlichen wlan-Zugang zur Verfügung gestellt. Dieser wlan-Zugang wurde von Gästen für illegale Downloads genutzt. Daraufhin wurde ein Klageverfahren angestrengt und dabei eine Haftung des Kneipenbetreibers angenommen.Lilian Edwards, eine Juraprofessorin aus Großbritannien, geht davon aus, dass diesem Urteil eine Flut von Klagen folgen wird. Die rechtliche Behandlung von öffentlichen wlan-Netzwerken ist im britischen Recht nicht eindeutig geregelt, vielmehr liegt dieser Bereich in einer Grauzone. Zwar seien theoretisch die Anschlussinhaber als solche nicht verantwortlich für illegale Handlungen der Nutzer. Allerdings zeigt die Praxis, dass den Inhaber sehr wohl Pflichten zu treffen scheinen, was auch zu einer Haftung führen kann. Weiterlesen
Ausgefallene Heino-Tour 2007: LG Köln verneint Eintrittspflicht der Tournee-Ausfallversicherung
Anlass des Rechtsstreits war die für September 2007 geplante Tournee des bekannten Volksmusikinterpreten Heino, welche dieser absagen musste, nachdem er sich infolge einer Tinnitus-Erkrankung einer mehrwöchigen stationären Behandlung unterziehen musste. Die Kult Music GmbH, deren Mitgesellschafter Heino ist, hatte im Vorfeld der Tournee eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungsumme von 3.625.000 € bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. In dem Verfahren vor dem LG Köln klagte die Kult Music GmbH nunmehr gegen die Versicherung auf Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von knapp 3,5 Mio €. Die Beklagte hatte die Zahlung abgelehnt und berief sich dabei auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung. Im Rahmen dieser Erklärung sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass der Sänger bereits zu diesem Zeitpunkt an Tinnitus gelitten habe und sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung befunden habe. Das LG Köln gab der Beklagten nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme, in deren Rahmen u.a. der Sänger selbst, dessen Ehefrau und dessen Hausärztin als Zeugen gehört worden waren, mit Urteil vom 30.11.2009 recht (Az.: 20 O 189/08). Das Gericht gelangte dabei zu der Überzeugung, dass Heino bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages an Tinnitus gelitten habe und sich deshalb auch einer medikamentösen Behandlung unterzogen habe. Dies hätte der Beklagten im Rahmen der abzugebenden Gesundheitserklärung auch mitgeteilt werden müssen, wie sich auch unmissverständlich aus den dort gestellten Fragen ergeben würde.Quelle: LG Köln, Urteil vom 30.11.2009 – Az.: 20 O 189 / 08
Entscheidung des Bundesgerichtshofes über Handel mit „gebrauchten” Softwarelizenzen steht noch aus
Ob der Handel mit „gebrauchten” Softwarelizenzen im Sinne des Urheberrechts rechtmäßig ist, entscheidet demnächst der Bundesgerichtshof. Das oberste deutsche Zivilgericht hat die Revision eines Verkäufers von entsprechenden Softwarelizenzen aus München bereits angenommen.Beklagte ist die usedSoft GmbH. Sie ist auf den Handel mit „gebrauchten” Softwarelizenzen spezialisiert. Dabei erwirbt sie Nutzungsrechte von den ursprünglichen Lizenznehmern und verkauft diese an Dritte weiter. Die dazugehörige Software bietet die Beklagte jedoch nicht an. Diese muss von den Käufern anderweitig beschafft werden.
Die Klägerin ist ein US-amerikanischer Software-Anbieter namens Oracle International Corp. Als Inhaberin der Urheberrechte ist sie der Auffassung, dass der Handel der Beklagten mit den „gebrauchten” Softwarelizenzen rechtswidrig ist. Die unteren Instanzen sind den Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen gefolgt. So ist nach Auffassung der unteren Instanzen der Handel mit „gebrauchten” Softwarelizenzen, Lizenz-Keys sowie Sicherungskopien rechtswidrig. Auch die Oberlandesgerichte aus Frankfurt und Düsseldorf teilen in gleichgelagerten Fällen diese Ansicht. Ob der Bundesgerichtshof dem folgt, bleibt abzuwarten.
Quelle:
http://emeapressoffice.oracle.com/Content/Detail.aspx?ReleaseID=3971&NewsAreaID=2
Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.09 über Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15. Dezember 2009 über die Rechtmäßigkeit der mit Bundesgesetz vom 01.01.2008 angeordneten Vorratsdatenspeicherung. Kurioserweise muss Frau Leutheusser-Scharrenberger als Bundesjustizministerin das angegriffene Gesetz verteidigen, war sie es doch, die sich zu Oppositionszeiten gegen selbiges Gesetz der Verfassungsbeschwerde angeschlossen hatte. Zumindest, so die Bundesjustizministerin, werde sie als „Beschwerdeführerin” anwesend sein.Das Gesetz schreibt vor, dass die Telekommunikations-Unternehmen Telefon- und Internetverbindungsdaten verdachtsunabhängig ein halbes Jahr lang speichern müssen. Die Speicherung soll den Ermittlungsbehörden dienen, um im Verdachtsfall auf die Daten zurückgreifen zu können. Gegen diese Regelung haben nicht weniger als 33.000 Bürger, darunter Frau Leutheusser-Schnarrenberger, geklagt. Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten verletzt. Weiterlesen
Aktuelle Entwicklungen zum Thema Filesharing (Aufsatz von RA Solmecke und RA Kost – hier abrufbar)
In einem aktuellen Aufsatz, der in der Zeitschrift Kommunikation & Recht veröffentlicht worden ist, stellen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Kilian Kost die aktuellen Entwicklungen zum Thema Filesharing dar. Der Aufsatz ist hier abrufbar : K&R 2009, Heft 12, Seite 772, Aktuelle Entwicklungen zum Thema Filesharing (mit freundlicher Genehmigung des Verlages Recht und Wirtschaft).
Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 9)
In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 9. Teil geht es um das Thema “Schneeball-/ Pyramidensysteme”. Weiterlesen
LG München I: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Fußball-Nationalspieler Schweinsteiger
Vor dem LG München I hatte ein Rechtsanwalt den Fußballspieler Schweinsteiger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 800.000 verklagt. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem der Fußballstar den Rechtsanwalt Ende 2005 damit beauftragt hatte, einen zuvor mit einer weiteren Partei geschlossenen Beratervertrag aufzulösen. Der Rechtsanwalt bot Schweinsteiger daraufhin an, auch über dieses Mandat hinaus für ihn im Rahmen eines umfassenden Beratungs- und exklusiven Vermarktungsvertrages tätig zu werden. Diesem Vertrag soll Schweinsteiger, so hatte der Kläger behauptet, per Handschlag mit einer Vertragslaufzeit bis 2010 zugestimmt haben. Als ein halbes Jahr später bekannt geworden war, dass der Fußballspieler inzwischen mit einer dritten Beratungsagentur eine Beratungs- und Vermarktungsvereinbarung getroffen hatte, verklagte der Rechtsanwalt Schweinsteiger auf Schadensersatz.
Preisverschleiernde Onlineangebote sind wettbewerbswidrig
Wer auf Internetseiten Dienstleistungen anbietet und den entsprechenden Preis am Ende des Fließtextes angibt, handelt wettbewerbswidrig. Dies stellte das Berliner Kammergericht als Berufungsinstanz mit Versäumnisurteil vom 18.09.2009 – Az: 5 U 81/07 – klar.Klägerin war die Wettbewerbszentrale, Beklagte die nternetservice AG. Die Beklagte betreibt diverse Internetseiten. Auf diesen können unter anderem Internetnutzer nach Ausfüllung eines Online-Fragebogens ihre Lebenserwartung bestimmen lassen. Dass die Dienstleistung kostenpflichtig ist, erfahren die Nutzer jedoch erst am Ende der Internetseite. Hiergegen richtete sich die Klage der Klägerin. Mit Erfolg.
Das Berliner Kammergericht verurteilte die Beklagte, es in der Zukunft zu unterlassen, den Preis für die Dienstleistungen am Ende der Internetseite anzugeben, da es sich um ein preisverschleierndes Onlineangebot handle und damit wettbewerbswidrig sei.
Quelle: Wettbewerbszentrale, Artikel vom 12.11.09 „Abo-Falle…Teste heute deine Lebenserwartung”
Digiprotect fordert jetzt über Media Inkasso Filesharer zur Zahlung auf (bisher U+C)
Seit heute erhalten wir erste Schreiben des Inkassobüros Media Inkasso GmbH & Co. KG aus Verl. Geltend gemacht wird eine Forderung in Höhe von 650 € zzgl. Zinen i.H.v. 11,19 € und Inkassokosten i.H.v. 127,00 €.� Die Hauptforderung wird mit “Haupt- / Restforderung” bezeichnet und ist nicht näher aufgeschlüsselt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine Pauschale für Rechtsanwalts- und Lizenzkosten, die bereits zuvor über U+C (Urmann & Collegen)� geltend gemacht worden ist. Wieso durch die abermalige Aufforderung durch ein Inkassobüro nun weitere (Inkasso-)Forderungen entstehen sollen, ist nicht ersichtlich. Ohnehin sind die Abmahnungen, die Digiprotect in Auftrag gibt, durch etliche Berichterstattungen in den letzen Tagen kritisch hinterfragt worden (Gulli, Telepolis, RA Stadler, Piratenpartei). Es bleibt also abzuwarten, ob die Inkassoforderung tatsächlich gerichtlich geltend gemacht wird. Die Zurhilfenahme eines Inkassobüros ähnelt dem Vorgehen der Kanzlei Schutt & Waetke, welche Filesharing-Forderungen an das Inkassobüro Infoscore bzw. an die Rechtsanwälte Haas und Kollegen weiterleitet.
„Aus” für die Videoportale durch die geforderten Vergütungen der GEMA?!
Der Rechtsstreit zwischen der GEMA und Plattform YouTube um die Bezahlung für das Abspielen von Videos auf YouTube.com geht weiter. Die GEMA strebt die Einführung von Mindestvergütungsmodellen an, die nicht refinanzierbar sind. Als Alternative kommen Lizenzmodelle aus dem Rundfunkbereich in Betracht. Der Streit um die hohen Kosten hat bereits zu einer Sperre von zahlreichen Videos durch YouTube geführt. Es steht der Betrieb von Videoportalen auf dem Spiel.Lesen Sie hier den ganzen Artikel zu diesem Thema:
http://www.tagesspiegel.de/medien-news/Gema-Viedoportale-Musikvideos-Youtube;art15532,2963183
Pariser Handelsgericht: Millionenstrafe für eBay wegen Verkauf von Parfüms des Konzerns LVMH
Nach Zuwiderhandlung gegen ein im Juni 2008 ergangenes Urteil wurde eBay jetzt vom Pariser Handelsgericht zu einer Strafe in Höhe von 1,7 Millionen Euro verurteilt. Die Internetplattform eBay war durch eine Entscheidung des Pariser Handelsgerichts vom Juni 2008 zu einer Zahlung in Höhe von 35 Millionen Euro verurteilt worden. Diese Zahlungsverpflichtung beruhte darauf, dass eBay den Verkauf von – gefälschten – Parfüms der LVMH-Konzernmarken ermöglicht hatte. Zudem wurde eBay zur Zahlung eines Ordnungsgeldes und zur Unterlassung der Versteigerung der – originalen – Duftmarken verpflichtet. Weiterlesen
Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen?
Twittern aus dem Gerichtssaal ist wird durch die Möglichkeit des mobilen Internetzugangs inzwischen vereinzelt genutzt, um Neuigkeiten schnellstmöglich zu verbreiten. Wenn der Richter nicht die Benutzung von Mobiltelefonen verbietet, besteht nach der aktuellen Rechtslage generell die Möglichkeit, die Außenwelt in Schrift und Bild direkt zu informieren. Denn dies im Grunde nichts anderes, als die Veröffentlichung einer Mitschrift während der Gerichtsverhandlung.
LG Köln: Verknüpfung von Interview-Elementen mit Äußerungen des Interviewten auf privater Internetseite zulässig
Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 4. November 2009 (Az.: 28 O 251/09) entschieden, dass in einem Fernsehbeitrag Interview-Elemente und Äußerungen des Interviewten auf seiner privaten Internetseite verknüpft werden können.Der Kläger, Vorstandsmitglied einer Betriebskrankenkasse, wurde von der Beklagten für einen Fernsehbeitrag interviewt. Angekündigtes Thema war der Ausschluss einiger Verwaltungsratsmitglieder. Im Verlaufe des Interviews wurde der Kläger auch zu seiner gestiegenen Vergütung befragt. Nach einer kurzen Unterbrechung wurde das Interview fortgesetzt. Dabei wurden auch Äußerungen des Klägers auf seiner Internetseite angesprochen. Bezug genommen wurde unter anderem auf folgende Aussage: „… Mein Ziel ist es, spätestens mit 50 Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erreicht zu haben, die es meiner Familie und mir ermöglichen nur noch das zu tun und zu lassen, was wir wollen. Ein Ruhestand erst mit 67 Jahren kommt für mich nicht in Frage!! …”. Im Fernsehbeitrag wurden daraufhin neben dem angekündigten Thema auch die Vergütungsstrukturen der Krankenkasse besprochen. Nach der Ausstrahlung des Beitrages verlangte der Kläger im Gerichtsverfahren Löschung des Interviews von der Internetseite der Beklagten. Weiterlesen









