Archiv für den Monat Oktober, 2009

Filesharing: OLG Köln stutzt Streitwert, äußert sich zur Störerhaftung & Lizenzanalogie (30 € pro Song)

Hochspannung heute im Saal 145 des OLG Köln. Um 14:15 Uhr beginnt die Berufungsverhandlung mit dem Aktenzeichen 6 U 101/09. Es geht um das Thema Filesharing und um ein Urteil des Landgerichts Köln, das viele Anwälte in Deutschland kennen. Am 13.05.2009 (Az. 28 O 889/08 ) verurteilte das Landgericht Köln einen Anschlussinhaber zur Zahlung von 5.832,40 € Abmahngebühren. Seitdem verschicken die Rechtsanwälte Rasch dieses Urteil hundertfach an die Filesharer und ihre Anwälte. Ob das Urteil auch vor dem OLG Köln Bestand hat, darf nach der heutigen Beweisaufnahme mit Fug und Recht bezweifelt werden. Doch beginnen wir der Reihe nach. Ein Terminsbericht von RA Christian Solmecke: Weiterlesen

OLG Celle: Wettbewerbsverstoß bei Werbung auf eBay mit „regulärem Ladenpreis”

Laut einer Entscheidung des OLG Celle vom 30.07.2009 (Az.: 13 U 77/09) darf ein Händler bei eBay für den Verkauf von Produkten nicht mit der Aussage „regulärer Ladenpreis” werben. Der Begriff könne von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden, weshalb eine Werbung damit irreführend und daher wettbewerbswidrig sei.Der Beklagte hatte als Händler bei eBay Waren verkauft und in seinem Angebot angegeben, dass es sich bei den Preisen für die Produkte um den „regulären Ladenpreis” handele. Der Kläger, ebenfalls Händler auf der Internet-Plattform, hielt diese Äußerung für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.

Die Richter gaben der Klage statt. Dies begründeten sie damit, dass die Aussage in mehrfacher Hinsicht interpretiert werden könne und daher irreführend sei. Zum einen könne darunter der offiziell empfohlene, aktuelle Preis verstanden werden. Zum anderen könne es sich auch um einen gebundenen Preis handeln oder um einen ursprünglich geforderten Betrag. Zudem habe der Beklagte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Endpreis den Preis pro Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer und weiterer Bestandteile genannt. Insofern stehe der Unterlassungsanspruch dem Kläger zu.  Â

Abmahnfalle: Widerrufsbelehrung – RA Jan O. Anger mahnt für die Fa. Albatros und deren Inhaber Franz Marx ab

Buchhändler und Antiquariate, die ihre Bücher im Internet anbieten, sollten derzeit vorsichtig sein: Rechtsanwalt Jan O. Anger mahnt im Auftrag der Firma Albatros Holzspielwaren und deren Firmeninhaber Franz Marx aus Wassenberg angebliche Verstöße in Widerrufsbelehrungen ab! Hierbei scheinen besonders Verkäufer betroffen zu sein, die das Verkaufsportal Amazon.de benutzen. Weiterlesen

Abmahnradar: Nümann + Lang mahnt im Auftrag von Matthew Tasa ab

Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Weiterlesen

OLG Düsseldorf: Keine Vertragsstrafe wegen zunächst fehlender, dann fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich als Berufungsinstanz mit Urteil vom 01.09.2009 – Az. I 20 U 220/08 – mit dem Umfang einer abgegebenen Unterlassungserklärung beschäftigt. Es stellte klar, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung aufgrund einer nicht vorhandenen Widerrufsbelehrung vorliegt, wenn in der Folgezeit eine fehlerhafte Belehrung verwendet wird. Eine Vertragsstrafe wird in diesen Fällen nicht verwirkt.Die Parteien des Rechtsstreits vertreiben Waren über die Online-Auktionsplattform eBay. Der Beklagte verwendete ursprünglich bei seinen Internetangeboten keine Widerrufsbelehrung, woraufhin er vom Kläger abgemahnt wurde. In der darauffolgenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung versprach der Beklagte, es zu unterlassen, den Verbraucher „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs/Rückgaberechts zu informieren”.

Es kam wie es kommen musste: Der Beklagte verwendete nunmehr eine fehlerhafte Belehrung. Der Kläger, darüber in Kenntnis gesetzt worden, verlangte daraufhin eine entsprechende Vertragsstrafe vom Beklagten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Kläger mit seinem Vorbringen zurück. Die fehlerhafte Belehrung unterscheidet sich, so das Gericht, von einer nicht erfolgten Belehrung erheblich. Ein kerngleicher Verstoß ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen kann eine ordnungsgemäße Belehrung aufgrund eines Vertragsstrafeversprechens nicht verlangt werden, wenn selbst höchstrichterlich nicht einmal geklärt ist, wie eine derartige Formulierung auszusehen hat.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009 – Az. I 20 U 220/08 -)

„Twittern oder: Die Spatzen pfeifen`s vom Dach“ – Rechtliche Risiken

Nach Email, Chats und Blogs erfreut sich „Twittern“ zunehmender Beliebtheit. Twittern ist eine neue Art soziale Netzwerke zu bilden. Der angemeldet Nutzer kann kurze Textnachrichten mit maximal 140 Zeichen erstellen und anderen Benutzern senden. Er kann den Leserkreis beschränken, in dem er bestimmte Personenkreise nicht zulässt. Die eingeladenen Leser (followers) hingegen können die Kurzbeiträge abonnieren und werden sozusagen in „Echtzeit“ über Neuigkeiten informiert.

Wer twittert wird also in Sekundenschnelle zum Publizisten, der die ganze Welt erreichen kann. Doch Vorsicht: Was harmlos anfängt kann sich zu einem Alptraum entwickeln. Gerade juristische Laien sind sich häufig nicht bewusst, dass vermeintlich harmlose Twitter-Aktivitäten weitreichende juristische Konse­quenzen haben können.

Dass das Beleidigen von Personen über Twitter strafbar ist, dürfte auch dem juristischen Laien klar sein. Häufig unklar ist vielen Personen aber, dass beispielsweise die Verwendung von Logos, Bildern, Fotos, Comics etc. – und seien sie noch so klein – ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers Urheber- und Markenrechtsverletzungen darstellen kann. Auch die Nutzung einer anderen Identität, d.h. die „Namensanmaßung“ stellt einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar und kann somit teuer werden. Unbedachte Äußerungen hinsichtlich des Arbeitgebers haben schon Kündigungen nach sich gezogen, da sich der Arbeitgeber diskreditiert fühlte und das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen die Fürsorge- und Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsvertrag bejahte.

Juristische Finesse weist auch die Frage auf, ob ein Twitterer denn eigentlich ein Impressum benötigt. Dass der Anbieter einer geschäftlichen Webseite ein korrektes Impressum benötigt, hat sich derweil bereits herumgesprochen. Gerade durch massenhafte Abmahnungen ist das Thema populär geworden. Wie sieht es jedoch beim Twittern aus? Rechtsanwalt Henning Krieg hat sich ausführlich Gedanken zu diesem Thema gemacht. In einem dreiteiligen Bericht (http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/) setzt er sich aus­führ­lich mit einer möglichen Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) beim Twittern auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest für den nicht privaten Bereich ein Impressum geführt werden sollte. Dies ins­be­sondere, da bis dato unentschieden ist, ob Twitterprofile „Teledienste“ im Sinne des Telemediengesetzes sind. Selbstverständlich löst die Frage nach dem Impressum auch die Frage der technischen „Machbarkeit“ aus, da die Schreibfreiheit gerade auf 140 Zeichen begrenzt ist.

Sofern die genannten Punkte allerdings beachtet werden, lassen sich über Twitter.com schnellstmöglich wichtige Neuigkeiten verbreiten. Auch an der juristischen Welt ist diese Möglichkeit nicht vorbeigegangen. Immer mehr Juristen ergreifen die Gelegenheit, topaktuelle Geschehnisse mit rechtlichem Hintergrund zu twittern und dabei up-to-date zu sein.

Neben den Tweets von Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt es auch interessante Beiträge von einigen Anwaltskollegen aus dem IT-Bereich. Lesenswert sind unter anderem die News der folgenden Rechtsanwaltskollegen:

-        Thomas Stadler aus München

-Â Â Â Â Â Â Â Â Michael Seidlitz sowie

-Â Â Â Â Â Â Â Â Thorsten Feldmann und

-Â Â Â Â Â Â Â Â Henning Krieg aus Berlin

-Â Â Â Â Â Â Â Â Carsten Ulbricht aus Stuttgart

-        Dominik Boecker aus Köln

Nicht zuletzt interessant sind die Beiträge von Prof. Dr. Jürgen Taeger.

Eine Gesamtübersicht der twitternden Rechtsanwälte ist hier zu finden: http://www.jurawiki.de/TwitterndeJuristen

Bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Twitter steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Rufnummer 0221 95 15 63 0 beratend zur Verfügung.Â

Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 4)


In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 4. Teil geht es um das Thema Lockangebote”. Weiterlesen

Abmahnradar: Negele Zimmel Greuter Beller mahnen im Auftrag von GMV ab

Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Weiterlesen

Mainz unterstützt Widerspruch gegen Google „Street View”

 Die Firma Google lässt seit 2007 über den Internetdienst „Street View” einen Großteil des Straßennetzes in den USA fotografieren. Die geschossenen Aufnahmen werden sodann in das Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Seit 2008 werden auf die gleiche Weise auch Aufnahmen von Frankreich, Japan, Italien, Spanien, Australien und Neuseeland gemacht.

Derweil filmt Google auch Straßenzüge der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt Mainz. Auf große Kritik stoßen diese Aufnahmen bei Datenschützern. Kritisiert wird, dass ohne Einwilligung der Betroffenen Personen und KFZ-Kennzeichen auf den Aufnahmen zu erkennen sind.

Der Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes Hamburg, der in diesen Fällen zuständig ist, setzte sich für die Betroffenen erfolgreich ein. Er erreichte in Verhandlungen mit Google, dass der betroffene Bürger nunmehr Widerspruch einlegen kann. Dieser Widerspruch richtet sich gegen die Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, Kraftfahrzeugen und von selbst genutzten oder bewohnten Gebäuden sowie Grundstückseigentum. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung vom 15.10.09 der Stadt Mainz:

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Bundesverfassungsgericht verwirft Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie

Mit Beschluss vom 07.10.09 – Az: 1 BvR 3479/08 – ließ das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zu. Die Nichtzulassung begründete das oberste deutsche Gericht mit der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten § 53 Absatz 1 Urhebergesetz für verfassungswidrig. Sie argumentierten, dass die in dieser Vorschrift normierte Zulässigkeit von privaten Digitalkopien mangels hinreichender Einschränkung gegen ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz verstoße.Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hingegen nicht mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auseinander. Dies musste es auch nicht. Gesetze können nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden, wenn die Verfassungsbeschwerde binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eingelegt wird. Da der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klargestellt hat, dass digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, war die Beschwerde aus Dezember 2008 zu spät.

Auch die Gesetzesänderungen kurz vor Dezember 2008 vermögen die Einlegungsfrist nicht nach vorne zu verschieben. Diese Änderungen betrafen alle nicht den angegriffenen Regelungsgehalt der Norm des § 53 UrhG. Demnach waren die Gesetzesänderungen, so das Bundesverfassungsgericht, für die Bestimmung des Fristbeginns unerheblich.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 07.10.2009, 1 BvR 3479/08)

BGH: Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 27.10.2009 (Az.: XI ZR 225/08) über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung zu entscheiden. Die Abtretung war von einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse vorgenommen worden, welche der BGH nun für wirksam erachtet hat.

Der Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass das Darlehensverhältnis mit der – von ihm in Anspruch genommenen – Sparkasse ungeachtet der Abtretungserklärung weiterhin bestehe. Dabei trug der Kläger vor, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger (§ 203 II 1 Nr. 1 StGB) unwirksam.

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass die Sparkasse die vorgetragenen Verstöße nicht begangen habe und die Abtretung vornehmen durfte. Dabei berief sich der Senat z.T. auf eine Grundsatzentscheidung, nach der ein möglicher Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht von Kreditinstituten nicht die Abtretung als solche beeinträchtigt. Offen gelassen hat der BGH, ob Mitarbeiter der Sparkasse nach Gesetzes­änderungen überhaupt noch als Amtsträger iSd § 203 II 1 Nr. 1 StGB anzusehen seien. Festgehalten wurde aber, dass das Bankgeheimnis allgemein kein geschütztes „Geheimnis“ iSd § 203 StGB sei. Dies müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber privaten Kreditinstituten ebenfalls für die Sparkassen gelten, da auch bei den privaten Kreditinstituten § 203 StGB bzgl. des Bankgeheimnisses nicht gelte.  Â

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(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 218/2009, http://www.bundesgerichtshof.de/)

Abmahnradar: Waldorf mahnt im Auftrag von Sony Music ab


Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Weiterlesen

Der Koalitionsvertrag und die Folgen für die Medienbranche

Das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Dies wird in dem am 26. Oktober 2009 zwischen der CDU, CSU und FDP geschlossenen Koalitionsvertrag propagiert. Urheberrechtsverletzungen soll unter Wahrung des Datenschutzes wirksam vorgebeugt werden. Eine Internetsperre, also das zeitliche Verbot z.B. für Konsumenten von Kinderpornographie, das Internet zu nutzen, wird es hingegen vorerst nicht geben.Zur Bekämpfung der Kinderpornographie werden die Sicherheitsbehörden zunächst während einer einjährigen Erprobungsphase mit den „Selbstregulierungskräften” wie der deutschen Internetbeschwerdestelle oder dem Providernetzwerk INHOPE verstärkt zusammen arbeiten. Die Polizei soll dabei die Löschung von kinderpornographischen Internetseiten vorantreiben. In der einjährigen Erprobungsphase wird das Bundeskriminalamt keine Sperrlisten führen oder weitergeben. Nach Ablauf der Erprobungsphase wird die Situation geprüft und neubewertet.

Mit einigen Novellierungen im Recht des geistigen Eigentums ist in dieser Legislaturperiode zu rechnen. So beabsichtigt die neue Bundesregierung, Leistungsschutzrechte – wie sie beispielsweise in der Musikindustrie durch die GEMA wahrgenommen werden – für Verlage einzuführen. Damit soll der Schutz von Presseerzeugnissen verbessert werden, indem diese und deren Verlage Werkmittlern gleichgestellt werden.

Quelle: Tagesspiegel vom 26.10.2009

BGH: Vorbehalt des Aufhebungsgrundes einer Änderung in der Gesetzeslage oder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Abschlusserklärung zulässig

 Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2009 entschieden (AZ: I ZR 146/07), dass der Schuldner auch gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist. Um die entsprechenden Rechte gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel geltend zu machen, müsse sich der Schuldner allerdings in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten. In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungstitel in Bezug auf eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme des Beklagten erwirkt. Im Anschluss an das Verfahren gab der Beklagte eine Abschlusserklärung ab, welche er unter die „auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig” stellte. Die vom Kläger daraufhin erhobene Unterlassungsklage wies der BGH mangels Rechtsschutzbedürfnisses seitens des Klägers ab. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass auch eine derart bedingte Abschlusserklärung den Kläger im Ergebnis nicht schlechter stelle, als er bei Erwirkung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels in der Hauptsache gestanden hätte. Denn auch gegen einen solchen Titel hätte der Beklagte dem Kläger eine Änderung der Gesetzeslage oder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nachträglich entstandene Einwendung gem. §§ 323, 767 ZPO entgegen halten können.

Bußgeld in Millionen-Höhe für die Deutsche Bahn AG

Die Deutsche Bahn AG akzeptiert den ihr gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das dem Bescheid zugrunde liegende Bußgeld iHv 1,12 Millionen Euro ist das höchste, das jemals von einer deutschen Datenschutzbehörde verhängt wurde.Mit dem Bescheid werden die Datenschutzverstöße der Deutsche Bahn AG geahndet. Es wurden von dem Unternehmen Mitarbeiterdaten und Daten der Angehörigen verdeckt mit den Daten von Lieferanten abgeglichen. Außerdem wurde der Email-Verkehr der Mitarbeiter überwacht. Â

Laut der Pressemitteilung der Deutschen Bahn sollen solche Vorkommnisse zukünftig unterbunden werden, da u.a. die Überwachung und Einhaltung des Datenschutzes fortan auf der höchsten Ebene des Unternehmens vorgenommen werden.

(Quelle: http://www.deutschebahn.com/site/bahn/de/unternehmen/presse/
presseinformationen/ubh/h20091023.html
)

Jack Wolfskin nimmt seine kürzlich ergangenen Abmahnungen zurück

Das Unternehmen Jack Wolfskin hat nach massiven Protesten ihre kürzlich erlassenen Abmahnungen gegenüber Hobby-Verkäufern zurückgenommen. Die Verkäufer hatten handgemachte Kleidungsstücke mit einem Tatzen-Motiv angeboten, welches dem Bärentatzen-Logo von Jack Wolfskin ähnelte.  Der Geschäftsführer, Manfred Heller, erklärte, dass sowohl die Aufforderung zur Unterlassungserklärung zurückgezogen als auch die geltend gemachten Kosten iHv 991,00 Euro erlassen wurden. Weiter wurde durch den Geschäftsführer erklärt, dass man das Vorgehen innerhalb des Unternehmens kritisch hinterfragen werde.

Dieses Zurückrudern von Jack Wolfskin ist zunächst einmal ein positives Zeichen im Kampf gegen Abmahnungen und spricht dafür, dass Mediendruck und öffentliche Proteste sich gegebenenfalls auch auszahlen können.  Â

(Quelle: http://www.e-recht24.de/news/markenrecht/6064-abmahnung-jack-wolfskin.html)

LG Berlin: Zulässigkeit von Nutzungsbeschränkungen in AGB von Internet-Musikdiensten

Das LG Berlin bejaht in seinem Urteil vom 14. Juli 2009 (Az.: 16 O 67/08) die Rechtmäßigkeit einer AGB-Klausel, die die Nutzungsrechte der Kunden hinsichtlich der Weitergabe von Dateien einschränkt.    Ein Internet-Musikdienst verkaufte Musikdateien als Download über das Internetportal. Die AGB des Anbieters enthielten eine Regelung, nach der nur persönliche Gebrauch der Musikdateien erlaubt wurde. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Verbreitung, wurde untersagt. Dagegen hatte der Verband der Verbraucherzentralen auf Unterlassung geklagt. Es wurde vorgetragen, die Klausel schränke die Nutzungs­be­dingungen für die Verbraucher unangemessen ein.

Die Klage wurde abgewiesen. Zwar trete generell bei der Verbreitung von Werken die Erschöpfung der Rechte ein. Wenn somit Musikstücke mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht werden, könne der Urheber ab dem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr über das Werk verfügen.

In dem zu entscheidenden Fall waren die Richter allerdings der Ansicht, dass der Er­schöpf­ungs­grundsatz ausnahmsweise nicht greife. Durch den Download der Musikstücke werde das Werk noch nicht verbreitet, sondern nur eine sog. unkörperliche Datei davon öffentlich zugänglich gemacht. Eine Erschöpfung könne jedoch nur an körperlichen Werken eintreten. Daher sei die Beschränkung der Nutzungsrechte durch die AGB vorliegend zulässig. Â

(Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kurz-und-knapp-urheberrecht-verkehrsrecht-umweltrecht-tierrecht_005311.html)

Abmahnradar: Schutt & Waetke mahnt im Auftrag von TopWare Entertainment ab

Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen Altersnachweissystem für pornografische Inhalte im Internet gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2009 (AZ.: 1 BVR 1231/04) drei Verfassungsbeschwerden eines Anbietern von pornografischen Inhalten im Internet und seiner zwei Mitstreiter als unzulässig abgewiesen. Bei einem der Beschwerdeführer handelte es sich um den Anbieter eines Altersversifikationssystems für pornografische Inhalte. In den Verfahren wendeten sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c StGB a.F. (§ 184d StGB n.F.), welcher die Verbreitung sog. einfacher pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige verbietet. Ursprung der Verfassungsbeschwerden sind weitere Verfahren vor den Straf- und Zivilgerichten, in denen die Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen das StGB und gegen das UWG verurteilt wurden. Im Kern ging es bei den Verfahren darum, ob ein von den Beschwerdeführern vertriebenes bzw. angewendetes Altersversifikationssystem den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht einmal zur Entscheidung in der Sache an und begründete dies vor allem mit der unzureichenden Begründung der Beschwerden.

OLG Brandenburg: Minimaler Impressumsverstoß begründet nicht in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Brandenburg vertritt in seinem Beschluss vom 17. September 2009 (Az.: 6 W 141/09) die Auffassung, dass ein Händler, der Kfz im Internet vertreibt, nicht wettbewerbs­widrig handelt, wenn er eine nur minimal unvollständige Anbieterkennzeichnung verwendet.Die Parteien warben als Wettbewerber für den Kauf von Kfz im Internet. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab mit der Begründung, dass im Impressum auf der Internetseite der Beklagten nicht die vollständige Firma und der Name des Geschäftsführers angegeben worden seien. Dies sei laut Klägerin ein Wettbewerbsverstoß, der ihre Marktchancen schmälere.

Das OLG Brandenburg wies die Klage ab. Es fehle an einer spürbaren Beeinträchtigung der Mitbewerber und Verbraucher, da die fehlenden Angaben weder zu einer tatsächlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung führen würden noch entgingen der Klägerin dadurch Geschäfte. Eine bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung reiche für einen Wett­be­werbsverstoß hier nicht aus.

Zudem begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass offensichtlich nicht ein fairer Wettbewerb durchgesetzt, sondern vielmehr insbesondere Abmahn­kosten generiert werden sollten. Dieses Handeln hielt das Gericht für rechtsmissbräuchlich.

Abmahnung: Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte mahnt für Digiprotect ab

UPDATEHier finden Sie die aktuellen Informationen und Tipps zu den Abmahnungen der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner:

http://www.wbs-law.de/news/abmahnung-denecke-von-haxthausen-partner-rechtsanwaelte-partnerschaft/

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Die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte mahnen derzeit Filesharer im Auftrag von Digiprotect ab. In der Abmahnung wird – wie üblich – die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus begehrt die Kanzlei für Digiprotect einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 480 €. Bei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte scheint es sich um die Nachfolger der Kanzlei von Kenne und Partner zu handeln. Jedenfalls verweist die Homepage vonkenne.com jetzt auf die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner. Alle Infos zu den Digiprotect-Abmahnungen der letzten Monate haben wir hier zusammengestellt. Lesen Sie auch unsere News zu den weiteren Filesharing-Abmahnungen.

Markenrecht: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 44/09

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 14.10.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

Abmahnrisiken für Immobilienmakler

Auch aufgrund der Vielzahl der “Hans Hauser” Abmahnungen haben wir nachfolgend einmal die häufigsten Gründe zusammengestellt, die zu Abmahnungen bei Immobilienmaklern geführt haben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich eine erste Orientierung im Abmahndschungel bieten. Bei konkreten Fragen rufen Sie uns einfach an. Weiterlesen

Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 3)


In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 3. Teil geht es um das Thema Angaben zu einem Verhaltenskodex”. Weiterlesen

Erstregistrierung neuer .de-Domains erfolgreich angelaufen

Die Möglichkeit der Registrierung neuer de.-Domains stößt auf großes Interesse bei den Nutzern. Als Zwischenergebnis des seit heute 9 Uhr laufenden Registrierungsprozesses für neue .de-Domains gibt die DENIC eG als Registrierungsstelle bekannt, dass bis heute 14:00 Uhr 73998 Anträge eingegangen sind. 27360 neue de. Domains sind bereits registriert. Die Anzahl der registrierten neuen .de-Domains kann auch online unter www.denic.de abgerufen werden. Eine Aktualisierung der Zahlen erfolgt im Fünf-Minuten-Takt.  Weiterlesen

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verbot der Verbreitung sog. einfach pornographischer Darbietungen an Jugendliche gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Verbreitung von sog. einfach pornographischen Darbietungen an Minderjährige nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer hatten ein bestimmtes Altersnachweissystem vertrieben und dieses als Zugangskontrolle zu den im Internet angebotenen pornographischen Darstellungen verwendet. Die Fachgerichte waren der Ansicht gewesen, die von den Beschwerdeführern verwendeten Altersnachweissysteme seien unzureichend, um Minderjährige zu schützen. Weiterlesen

WDR erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen die FAZ

Der WDR erwirkte gegen die FAZ in einem Unterlassungsbegehren eine einstweilige Verfügung. Die FAZ ist nunmehr im Rahmen ihrer Berichterstattung gehalten, nicht weiter den Eindruck zu erwecken, der WDR habe für die Programmgestaltung bestimmte Teile der Rundfunkgebühren zweckwidrig verwendet. Außerdem ist die FAZ verpflichtet, eine entsprechende Gegendarstellung abzudrucken. Weiterlesen

AG München: Zur Rechtmäßigkeit von Luftbildaufnahmen

Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück unfreiwillig „ausgespäht“ und fotografiert wird. Das Amtsgericht München entschied jedoch mit Urteil vom 19.8.2009 – AZ 161 C 3130/09 -, dass Luftbildaufnahmen, auf denen das eigene Grundstück zu erkennen ist, gegen den Willen des Betroffenen verkauft werden können, wenn keine Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung einer Person oder persönlicher Gegenstände gegeben ist. In diesen Fällen überwiegt das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf einer Luftbildaufnahme. In der Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es:
 Weiterlesen

Informationen zur Rspr. bzgl. der Prüfpflichten von Anschlussinhabern

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage gibt in einem Artikel auf ihrer Seite Informationen zu den Pflichten von Anschlussinhabern. Diese stehen in Zusammenhang mit der möglichen Haftung von Anschlussinhabern für Urheberrechtsverletzungen und mit der sog. „Störerhaftung”. Dabei werden Hinweise gegeben, wie man seinen Anschluss, insbesondere bei Verwendung von wireless lan, vor Angriffen durch Dritte schützen kann und muss.  (Quelle: http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=976)

Vergabe von ein- und zweistelligen .de-Domain-Zeichen ab dem 23. Oktober 2009

 Nachdem jahrelang .de-Domains mindestens drei Zeichen enthalten mussten, beginnt nun am 23.Oktober 2009, 9.00 Uhr, über DENIC die Registrierungsphase für ein- und zwei­stellige Domainnamen.  Grund für die plötzliche Änderung der Bedingungen ist ein Rechtsstreit zwischen DENIC und dem Konzern VW. Dieser hatte eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 11 U 32/04, Urteil v. 29. April 08) erwirkt, durch die DENIC verpflichtet wurde, VW die zweistellige Domain vw.de zu registrieren.

Die Beschwerde von DENIC vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Daraufhin mussten die Domainregistrierungsbedingungen geändert werden, weshalb jedermann nun die Gelegenheit haben wird, zweistellige Domains registrieren zu lassen.

Insoweit gilt das Prinzip „Wer zuerst kommt…” – allerdings stellt sich die Frage, wieweit diese Domains überhaupt für jedermann zugänglich sein werden. Denn möglicherweise werden sich einige wenige direkt eine Vielzahl der zweistelligen Domains sichern lassen.

Dabei ist zu beachten, dass auch unter den zweistelligen Domains Kombinationen betroffen sein können, die markenrechtlichen Schutz genießen. Daher sollte vor Registrierung der Domain eine Recherche beim Deutschen Marken- und Patentamt durchgeführt werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Â

(Quelle: http://www.e-recht24.de/news/domainrecht/6061-denic-vergibt-ein-und-zwei-buchstaben-domains.html)

Wer ein Autowrack zum Ausschlachten verschenkt, kann sich strafbar machen

 Mit Urteil vom 15.10.2009 (Az: 32 Ss 113/09) stellte das Oberlandesgericht Celle als Revisionsgericht klar, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 AltfahrzeugV verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle bzw. Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs.1 Nr. 4a StGB strafbar.Angeklagt wurde eine junge Frau. Sie verschenkte als Halterin ein wegen eines Kupplungsschadens liegengebliebenes 22 Jahre altes Fahrzeug an eine ihr bis heute noch unbekannte Person. Das Fahrzeug bot sie unentgeltlich im „Heißen Draht” zum Ausschlachten an. Einige Tage nach der Schenkung wurde das Fahrzeug in Hannover aufgefunden. Der Wagen befand sich ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum. Ob die junge Frau die Tat fahrlässig, vorsätzlich oder schuldhaft begangen hat, wird die erste Instanz nunmehr zu klären haben.

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13. März 2010: e-Commerce-Day für Online-Händler im RheinEnergieStadion in Köln

Zum Austausch unter Händlern, die einen Online-Shop betreiben, lädt die Kölner Hitflip Media Trading GmbH zum Hitmeister e-Commerce-Day am 13. März 2010 in die „Club-Lounge Nord” des RheinEnergieStadions ein.Die Veranstaltung richtet sich dabei an Händler, die ihre Waren neben dem Vertrieb im eigenen Online-Shop auch auf Markplätzen wie Hitmeister.de anbieten. Bei der Veranstaltung wird es Fachvorträge geben und Tipps dazu, wie der Umsatz der Online-Shops vergrößert werden kann oder wie sich Online-Verkäufer schützen können vor Abmahnungen und anderen Rechtsproblemen. Zudem wird die sichere Abwicklung von Zahlungen im Internet thematisiert werden.

Für Händler ist die Veranstaltung kostenlos, nur eine vorherige Registrierung ist notwendig.

(Quellen: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/10/19/e-commerce-day-2010-koeln/Â Â http://www.hitmeister.de/ecommerceday )

AG Ludwigshafen: Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten ungerechtfertigt

 Das Amtsgericht Ludwigshafen hat in seinem Beschluss vom 08. Januar 2008 (Az.: 5019 Js 6681/08.4dOWI) die Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgestellt.

Dabei ging es um ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen den Jugendmedien­schutzstaatsvertrag durch die Ausstrahlung einer Folge der Sat.1-Serie „Niedrig und Kuhnt”. Gegenüber dem Redakteur, der verantwortlich für die Ausstrahlung der Folge gewesen sein sollte, wurde ein Bußgeld verhängt. Dies hielt der Betroffene für rechtswidrig. Er trug vor, die zugrunde liegende Norm benachteilige die privaten Rundfunkanstalten, da nur gegen diese Sanktionen vorgesehen waren. Die Überschrift in Abschnitt VI des Vertrages lautet „Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks”.

Das Amtsgericht folgte dieser Ansicht und erklärte die Verhängung des Bußgeldes für unzulässig. Die betroffene Regelung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages behandle wesentlich gleiche Fälle ungleich, was einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstelle. Denn jedenfalls für den hier einschlägigen Bereich des Jugendschutzes seien die Vorgaben für alle Rundfunkanstalten gleich.

Dieser Verstoß sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, da es keinen erkennbaren Grund gebe, warum die privaten Anbieter in diesem Fall nachteilig behandelt werden sollten.

Die Ungleichbehandlung sei auch aus jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt, da ein flächendeckender Jugendschutz gewährleistet werden solle. Die Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes darf nach Ansicht des Gerichtes nicht von der jeweiligen Organisationsform der Rundfunkanstalt abhängig sein.Â

LG Kiel: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erlaubt keine „Rasterfahndung”

 Mit Beschluss vom 02.09.2009 (AZ.: 2 O 221/09) hat das LG Kiel entschieden, dass § 101 Abs. 9 UrhG keine „Rasterfahndung” mit dem Ziel erlaube zu ermitteln, wer aus einer Menge von Internetanschlussinhabern möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte. Darüber hinaus begründe der einmalige Download eines Musikalbums nicht den Tatbestand einer Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß” im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. Die Gestattung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches durch das Gericht erfordere stattdessen Anhaltspunkte für eine Dauerhaftigkeit und Planmäßigkeit des Handelns, um die Möglichkeit eines einmaliges, rein privaten Transfergeschehens ausschließen zu können. Zwar sieht das Gericht die Schwierigkeit, dass der Nachweis einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß regelmäßig erst möglich sein wird, wenn das Ergebnis der Providerauskunft vorliegt, so dass die Gefahr besteht, dass der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in den klassischen Tauschbörsenfällen weitestgehend leer laufen könnte. Dies rechtfertige es jedoch nicht, entgegen des Gesetzeswortlauts generell auf das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß zu verzichten. Ausdrücklich widerspricht das Gericht auch der Auffassung, dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase” der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß begehe. Auch könne nicht allein aus den wirtschaftlichen Konsequenzen des Filesharing geschlossen werden, dass der Anschlussinhaber als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Denn eine in gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzung setze voraus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen worden sei. Dies sei bei Tauschbörsennutzern regelmäßig nicht der Fall. Denn auch wenn diese Nutzer in der Regel nicht aus „altruistischen Gründen” handelten, bestünde ihr primäres Interesse gerade nicht darin, anderen Teilnehmern die Dateien zur Verfügung zu stellen, sondern diese für die eigene, private Verwendung zu erlangen.

Kanzlei Harmsen Utescher mahnt Anbieter von Handarbeitswaren wegen der Übernahme der Jack Wolfskin Tatze ab:

Der Bekleidungskonzern Jack Wolfskin ist nunmehr dazu übergegangen, Kleinanbieter, die über Handarbeits-Portale wie „Dawanda” selbstgebastelte oder selbstgenähte Waren anbieten, wegen angeblicher Markenrechtsverstöße abmahnen zu lassen. Im konkreten Fall verkaufte die abgemahnte Hobby-Handwerkerin selbsthergestellte Strampler, Ohrstecker, Taschenspiegel und Stickdateien. Neben Herzchen- und Sternchenmuster enthielten einige dieser Stickdateien auch ein Katzenpfötchen-Muster. Darin sieht Jack Wolfskin eine Verletzung seiner Markenrechte. Der Konzern hat die Kanzlei Harmsen und Utescher damit beauftragt Anbieter abzumahnen, deren Handarbeiten ein der Jack Wolfskin Tatze vergleichbares Pfötchen-Design aufweisen. In diesen Abmahnungen geht die Kanzlei von Streitwerten zwischen 20.000 und 25.000 Euro aus und leitet daraus Anwaltskosten zwischen 850 und 1.000 Euro ab, die den Abgemahnten in Rechnung gestellt werden. Außerdem werden die Betroffenen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, welche im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000 € vorsieht. Auch Kleinanbieter bleiben nach Auskunft des Konzerns nicht von diesem Vorgehen verschont, da so der Gefahr einer Verwässerung der Marke begegnet werden solle.(Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,655890,00.html)

LG Kiel: Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen

 Das Landgericht Kiel hat in seinem Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 5 O 206/08) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens, die den Zeitpunkt des Verlustes des Widerrufrechtes vorverlagert, unwirksam ist.Die Klausel besagte: „Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn … mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerspruchsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat, z.B. unter Nutzung der … SIM-Karte die Mobilfunkdienstleister der … in Anspruch nimmt oder einen Antrag auf Rufnummermitnahme stellt…” Nach Ansicht der Kieler Richter ist eine solche Klausel mit der gesetzlichen Regelung des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. nicht mehr vereinbar. Sie ist demnach nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig und somit unwirksam. Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. erlischt bei einer Dienstleistung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher selbst veranlasst hat. Der Antrag des Kunden auf Rufnummermitnahme stelle jedoch noch nicht den Beginn der Ausführung einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift dar.

(Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_206.pdf)

AG München: Schadensersatz für unberechtigte Nutzung von Online-Stadtplänen

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az.: 161 C 8713/09) der Klägerin – einer Betreiberin eines Online-Stadtplandienstes – Schadensersatz in Höhe von 650 Euro zugesprochen.Die Beklagte hatte für ihre eigene Homepage einen Stadtplanausschnitt der Klägerin benutzt, ohne eine Gebühr an die Klägerin zu zahlen. Im Folgenden machte die Klägerin Abmahnkosten und Schadensersatz geltend und legte dabei die übliche Höhe ihrer Nutzungsgebühren zugrunde. Dagegen wandte die Beklagte ein, dass für die Nutzung von vergleichbaren Produkten wesentliche geringere Gebühren zu zahlen seien.

Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 650 Euro statt. Dabei begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass sich die Schadensberechnung bzgl. der Höhe nach objektiven Kriterien richte. Als angemessen ist eine Lizenzgebühr anzusehen, wenn die Parteien diese üblicherweise vertraglich vereinbart hätten. Als üblich kann eine Nutzungsgebühr angesehen werden, wenn der Lizenzgeber diese vernünftigerweise hätte fordern können und der Lizenznehmer diese vernünftigerweise gezahlt hätte.

In diesem Zusammenhang erklärte das Gericht, dass der unberechtigte Nutzer nicht besser stehen dürfe als der von vorneherein zahlende Nutzer. Der Rechtsverletzer habe in diesen Fällen nicht das Recht, die Höhe der Lizenzgebühr im Nachhinein zu seinen Gunsten zu beeinflussen bzw. die Gebühren am günstigsten Angebot messen zu lassen. Â

Neue Abmahnwelle im Buchhandel?

Einigen Mitgliedern des Börsenvereins ist Anfang der Woche eine Abmahnung des Rechtsanwalts Thies Pohlmann wegen eines Preisbindungsverstoßes ins Haus geflattert. Es geht um den Titel “Der Hahn ist tot” aus dem Diogenes Verlag. Die Rechtsabteilung bittet alle weiteren betroffenen Mitglieder, sich umgehend unter der Telefonnummer der Rechtsabteilung (069/ 1306-314) zu melden, damit die Rechtsabteilung die Vorwürfe prüfen und ggf. Empfehlungen für das weitere Vorgehen geben kann. Auch Mitglieder, die von Herrn RA Pohlmann wegen anderer Titel abgemahnt wurden, möchten sich bitte bei der Rechtsabteilung melden.

VG Köln: HanseNet scheitert mit Antrag gegen Vorratsdatenspeicherung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 21 K 1107/09) einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt. HanseNet wollte durch den Antrag erreichen, vorerst keine Maßnahmen zur Durchführung der „Vorratsdatenspeicherung” treffen zu müssen.Die Bundesnetzagentur hatte mit Bescheid vom 06.07.2009 HanseNet aufgegeben, technische Vorraussetzungen zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Binnen sechs Wochen sollte HanseNet zudem ein Umsetzungskonzept vorlegen. HanseNet legte dagegen Widerspruch ein, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hatte. Daraufhin beantragte HanseNet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, da Hansenet, ebenso wie andere Telekommunikationsunternehmen, zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verpflichtet sei. Die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung sei zwar durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließende entschieden. Im Wege einer einstweiligen Anordnung habe es die Speicherpflicht als solche nicht ausgesetzt, sondern nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe getroffen. Nach Ansicht der Richter überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verpflichtung, nämlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung, das private Interesse von HanseNet, die notwendigen Kosten der Umsetzung der Speicherpflicht vorerst nicht tragen zu müssen.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 15.09.2009)

Urteil zur Tauschbörsennutzung: Beschluss Landgericht Köln 31 OH 312/09

Zum Thema Urteil zur Tauschbörsennutzung hat das Landgericht Köln am 15.10.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Internetrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

Rechtsanwälte Wilde & Beuger beraten die TofuTown.com GmbH bei dem Kauf des Geschäftsbereichs Vegetarische Feinkost von der DE-VAU-GE Gesundkostwerk GmbH in Lüneburg

Die TofuTown.com GmbH mit Sitz in Wiesbaum, Rheinland-Pfalz, hat mit ihrer Tochtergesellschaft, der TofuTown Lüneburger Heide GmbH, den Geschäftsbereich Vegetarische Feinkost der DE-VAU-GE Gesundkostwerk GmbH in Lüneburg erworben. Der Kauf umfasst den gesamten Geschäftsbereich einschließlich Grundstücken und Gebäuden sowie sämtliche Produktionsanlagen. Der Kauf durch TofuTown erfolgt im Rahmen der strategischen Erweiterung ihres Produktprogramms und ihrer Produktionskapazitäten in den Bereichen Tofu und Fleischalternativen, vegetarische Brotaufstriche und Schmalze sowie Tomatensoßen. Ein Team von Wilde & Beuger um den Lead-Partner Michael Beuger hat die TofuTown.com GmbH im Rahmen ihrer strategischen Geschäftserweiterung umfassend beraten. Weiterlesen

Internetauskunftsanspruch umfasst keine pauschale Überprüfung aller Anschlussdaten

Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 02.09.09 – Az: 2 O 221/09 – klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Internetauskunftsanspruchs eine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber unzulässig ist. Eine „Rasterfahndung” ist nicht erlaubt. Außerdem verneint das Gericht bei einem einmaligen download eines Musikalbums eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß”.In dem Verfahren beantragte der Rechteinhaber eines Musikalbums angesichts einer Speicherzeit des Providers von nur 5 Tagen erfolglos die Sicherung von sämtlichen Daten. Betroffen von der Sicherung wären auch Personen, die keiner Urheberrechtsverletzung verdächtig sind. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Sicherung von Daten an Urheberrechtsverletzungen Unbeteiligter eine Grundrechtsverletzung darstellt. Eine derartige „Rasterfahndung”, so das Gericht, ist nicht hinzunehmen.

Zu der Frage, ob das einmalige Herunter- und Hochladen von Dateien ein gewerbliches Ausmaß begründet, führt das Gericht aus: „Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß” begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.”

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BGH: Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen unzulässig eingeschränkt

Laut einer Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 hat der BGH eine neue verbraucher­freund­liche Entscheidung aus dem Bereich des Gebrauchtwagenverkaufs getroffen.

Der BGH hielt zwei formularmäßig verwendete Klauseln aus einer Garantievereinbarung gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers für unwirksam.

Der Kläger hatte einen Gebrauchtwagen gekauft, wobei durch die Beklagte eine Garantie abgegeben wurde, die allerdings nur unter Einhaltung umfangreicher Pflichten durch den Kläger als Käufer gewährt werden sollte. Die Beklagte hatte eine vom Kläger geforderte Zahlung für eine noch vorzunehmende Reparatur verweigert. Sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger eine vorgesehene Inspektion nicht hatte durchführen lassen und Garantieansprüche außerdem erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung entstünden. Â

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hielt sowohl die Inspektionsklausel als auch die Klausel für unwirksam, welche Reparatur­vor­nahme und Bezahlung vor dem Garantieeintritt vorsahen. Der Eintritt des Garantiefalles würde dadurch für den Verbraucher unzulässig eingeschränkt.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009&Sort=3&nr=49536&linked=pm&Blank)

“Flashmob – Aktion” kann streikbegleitend zulässig sein

Das BAG entschied jetzt, dass der Aufruf einer Gewerkschaft zu sog. “Flashmob – Aktionen” im Einzelhandel, bei welchem die Teilnehmer kurzfristig dazu aufgefordert werden, durch massenhaften Kauf von Pfennig – Artikeln sowie Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen im Einzelhandelsgeschäft den Betriebsablauf zu stören, zulässig sind. Eine derartige Maßnahme unterfällt nach dem BAG der grundrechtlich gewährten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Ziele. Weiterlesen

Bundesnetzagentur schaltet Leitungen von Callcentern wegen unzulässigen Telefonanrufen ab

 Die Bundesnetzagentur geht verstärkt gegen die unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerlaubte Telefonwerbung vor. In einer aktuellen Pressemitteilung hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass sie sieben Rufnummern von verschiedenen Callcentern abgeschaltet hat. Als Grund für die drastische Maßnahme wurden zahlreiche Verbraucherbeschwerden angeführt. In der Pressemitteilung erläuter die Bundesnetzagentur ihr Vorgehen wie folgt: Weiterlesen

OLG Frankfurt zur Widerrufsfrist bei Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22.06.2009 (Az. 9 U 111/08) mit dem für Online-Händler leidigen Thema der Widerrufsfrist beschäftigt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verwendung eines alten Musters der Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Darlehensvertrages. Die Kläger (Darlehensnehmer) hatten den Vertrag erst 4 Monate nach Vertragsschluss widerrufen und hielten dies für rechtzeitig. Als Argument führten die Kläger an, dass durch die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung die Frist nicht zu laufen begonnen habe.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass der Widerruf der Kläger nicht rechtzeitig erfolgt ist und der Darlehensvertrag somit weiter besteht. Zur Begründung führten die Richter an, dass die Kläger hinsichtlich der Widerrufsfrist nicht schutzwürdig gewesen seien. Denn auch bei Unsicherheiten wegen des Endes der Widerrufsfrist hätte der Widerruf wenige Tage nach dem regulären Fristende erklärt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt:

„(…)Der Vertrag stammt vom 06.07.2007, die Belehrung wurde am selben Tag übergeben. Die Frist lief damit (frühestens) am 20.7.2007 ab. Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende der Frist waren, wären sie nur dann schutzwürdig, wenn sie den Widerruf im Vertrauen auf das offene Fristende wenige Tage nach dem 20.7.2007 erklärt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Kläger haben den Widerruf erst Monate später – am 28.11.2007 – abgegeben. Auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Verbrauchers war aber nicht anzunehmen, dass sich das Ende der Widerrufsfrist bis November erstreckte, nachdem sämtliche Unterlagen bereits ausgetauscht und die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt waren.(…)”

OLG Köln: Zur Glaubhaftmachung in einem Verfügungsverfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Dateien über Online-Tauschbörsen

Das OLG Köln hat sich im Rahmen seiner Entscheidung vom 11.09.2009 (6 W 95/09). zur Glaubhaftmachung der Tatsachen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Dateien im Wege von Online-Tauschbörsen geäußert. Die Beklagte hatte die Rechtsverletzung bestritten und behauptet, ein Dritter hätte ihren Internetanschluss unbefugt benutzt.

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Das Gericht führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass sich der Kläger zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass die Urheberrechtsverletzung von einer der Beklagten zugeteilten IP-Adresse begangen wurde (§ 19 a UrhG), auch auf ein anderes Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG berufen könne. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Beklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Sie habe schließlich die Möglichkeit Einsicht in die Akten zu nehmen.

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Das Gericht kam insofern zu dem Ergebnis, dass die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen, in der er erklärt die fragliche Datei einem „Hörvergleich“ unterzogen zu habe, zur Glaubhaftmachung eines öffentlichen Zugänglichmachen i.S.d. § 19 a UrhG ausreiche. Damit werde indiziert, dass über den Anschluss der Beklagten eine Datei über eine Tauschbörse auch anderen Nutzern angeboten worden sei.

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Weiterhin entschied das Gericht, dass das automatische Hinterlassen der IP-Adresse bei der Tauschbörse die Vermutung zulasten der Beklagten begründe, dass sie zumindest als Störerin für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Die Behauptung der Beklagten, die Familie sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sei hingegen nicht ausreichend. Insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte ihr w-lan Kennwort auch nach Bekanntwerden der angeblichen unbefugten Nutzung nicht verändert habe, lasse darauf schließen, dass die Tauschbörse von einem befugten Nutzer genutzt worden sei.

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(Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2092)

OLG Bremen: Klausel „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand” wettbewerbswidrig

Das OLG Bremen hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.09.2009 (Az. 2 W 55/09) zu der von Online-Händlern häufig verwendeten Klausel „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand” Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass die Klausel wettbewerbswidrig und die Abmahnung eines Konkurrenten damit begründet sei.

Das Gericht begründete seine Einschätzung damit, dass eine solche Klausel nicht dem in § 308 Nr. 1 BGB normierten Bestimmtheitsgebot genüge. Schließlich könne der Verbraucher nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmen, wann seine Bestellung eintreffe, da die Angabe nur für den Regelfall gelte. Darüber hinaus gebe eine solche Klausel auch keinen Hinweis darauf, in welcher Frist die Warenlieferung mit einem anderen Lieferservice als DHL erfolge.

Weiter führte das OLG Bremen in seinem Beschluss an, dass eine genaue und damit hinreichend bestimmbare Lieferfrist für den Verbraucher auch aus rechtlicher Hinsicht unabdingbar ist. So müsse der Verbraucher anhand der Lieferzeitangaben genau bestimmen können, wann er dem Online-Händler eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen oder andere Maßnahmen vornehmen muss, um seine gesetzlich eingeräumten Rechte zur Geltung zu bringen.

Problemtisch ist dies vor allem, weil zahlreiche Online-Händler eine solche oder ähnliche Aussage hinsichtlich der Lieferzeiten machen. Durch den Beschluss des OLG Bremen sollte jeder Online-Händler seine Angaben zur Lieferzeit überprüfen und ggf. anpassen, um keinem unnötigen Abmahnrisiko ausgesetzt zu sein.

AG Düsseldorf: Keine Hausdurchsuchung nach Strafanzeige durch Kanzlei Nümann + Lang

Uns liegt ein Ermittlungsverfahren vor, das aufgrund einer Strafanzeige von der Kanzlei Nümann + Lang im Namen der Firma Lernhaus Österreich aufgenommen wurde.Die Firma Lernhaus Österreich stellte Strafanzeige gegen unbekannt wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Im vorliegenden Fall soll ein Computerprogramm in Tauschbörsen zum Download angeboten worden sein. Nach der Ermittlung der jeweiligen Anschlussinhaber stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Die zuständige Ermittlungsrichterin am AG Düsseldorf hatte Bedenken hinsichtlich der erhobenen Tatvorwürfe.

Dazu führte sie aus: „Aus der Anzeige selbst ergibt sich weder die Tatzeit, noch wo konkret im Internet der Verstoß begangen worden sein soll. Es stellt sich schon die Frage, ob es Aufgabe des Ermittlungsrichters ist, sich diese Angaben selbst aus den Anlagen herauszusuchen. Offenbar sollen die Tatzeitpunkte in der Anlage 2 angegeben sein. Woraus soll sich das aber ergeben? Wie hat die Firma Evidenzia ermitelt? Aus dem hauptsächlich aus Abkürzungen und Zahlenfolgen bestehenden Evidenzia ePAC Bericht … ergibt sich dies für mich als technischen Laien nicht, so dass ich nicht nachvollziehen kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte die letztlich ermittelte IP-Adresse die des Täters sein soll. In der Anzeige wird zwar zur Frage der sachgerechten Ermittlung der Quellen auf die Anlagen 3 – 4 verwiesen. Diese sind aber in keiner der drei Akten beigefügt. In welchem Netzwerk sollen im Übrigen die Daten zu welchen Zeitpunkten veröffentlicht worden sein? In den ePAC Scans sind verschiedene Netzwerke genannt, und zwar eDonkey2k und BitTorrent, … Falls diese die betroffenen Netzwerke sein sollen: in welchem soll der jeweilige Täter wann die geschützten Dateien veröffentlicht haben?”

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat daraufhin von der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses Abstand genommen.

Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 2)


In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 2. Teil geht es um das Thema Die unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.” Weiterlesen

Kuriose Abmahnung der Kanzlei Waldorf

Derzeit sorgt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf für Aufregung. Dieser Abmahnung wurde -wie zur Zeit üblich- ein im Wege des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs erlangter Beschluss des Landgerichts Bielefeld – Az: 4 OH 21/09 – beigefügt, aus dem sich die Inhaberschaft einer IP-Adresse ergibt.  Grundsätzlich nichts Besonderes also, wenn sich nicht folgende Frage stellen würde:Wie kann das Landgericht Bielefeld am 19.12.2008 – der Tag des Beschlusses – bereits wissen, dass ca. 8 Wochen später, am 16.02.2009, ein Filesharer eine Urheberrechtsverletzung begeht? Diese Kuriosität erfährt derweil nämlich ein von der Kanzlei Waldorf abgemahnter Filesharer.

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.08 richtete sich gegen den Internet Service Provider Telefonica Deutschland GmbH. Dieser gab auch die hinter den IP-Adressen stehenden Personendaten heraus. Erstaunlich ist allerdings, dass der Filesharer zu keinem Zeitpunkt Kunde der Telefonica Deutschland GmbH war. Vielmehr ist er Kunde bei der 1 & 1 Internet AG. Angesichts der bestehenden Geschäftsverbindung beider Provider könnte eine Weitergabe der Daten vorgelegen haben, was aber unwahrscheinlich ist.

Es gibt nur eine vernünftige Erklärung dafür, warum ein Beschluss zur Erlangung der Inhaberdaten einer IP-Adresse zeitlich vor der eigentlichen Urheberrechtsverletzung ergehen kann. IP-Adressen werden häufig mehrfach vergeben. Möglich erscheint also, dass der Beschluss des Landgerichts Bielefeld so lange zurückbehalten wurde, bis die in der Zukunft zu ermittelnde IP-Adresse des Filesharers derjenigen aus dem Beschluss entspricht.

Quelle: http://www.gulli.com/news/waldorf-abmahnungen-2009-10-14/

Powerpoint-Präsentation gewährt Einblick in das Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen?

 Im Internet ist zurzeit eine Powerpoint-Präsentation zugänglich, in der Vorgehensweise und Geschäftsmodell einer bekannten deutschen Copyright-Enforcement Agency beschrieben werden. Die Präsentation soll angeblich durch das Unternehmen selbst verfasst worden sein. Die Herkunft der Präsentation wurde jedoch bisher nicht von offizieller Seite bestätigt. Die Powerpoint-Präsentation wirft vor allem Fragen im Hinblick auf die Berechnung der im Rahmen einer solchen Abmahnung regelmäßig geforderten Anwaltskosten auf. Insbesondere steht der Verdacht im Raum, dass es sich bei einer Vielzahl der im Rahmen von Abmahnungen geforderten Anwaltskosten lediglich um „fiktiv” berechnete Beträge handeln könnte. Das würde bedeuten, dass die in den betreffenden Abmahnungen behaupteten Kosten der Rechtsverfolgung dem Auftraggeber von seinem Rechtsanwalt tatsächlich so niemals in Rechnung gestellt worden wären. Stattdessen würden in solchen Fällen zwischen Auftrageber und Rechtsanwalt Honorarvereinbarungen getroffen werden, die deutlich unter dem von den Abgemahnten verlangten Betrag liegen dürften. Eine solche Vorgehensweise dürfte insbesondere dann gegen die berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft verstoßen, wenn gegenüber dem Abgemahnten nicht erwähnt wird, dass es sich bei den verlangten Anwaltsgebühren lediglich um fiktive Kosten handelt.

(Quelle: PaLAWa, Webblog von RA Alexander Schulz, LL.M.).

BGH: AGB-Klausel der Germanwings-GmbH zur Forderung von 50 Euro für Rücklastschriften unzulässig

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (Az.: Xa ZR 40/08) die Unzulässigkeit einer ABG-Klausel des Luftverkehrsunternehmens Germanwings-GmbH bestätigt. Diese Klausel regelte, dass für eine Rücklastschrift des Unternehmens bei der Rückbuchung durch einen Verbraucher ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 Euro an­fallen soll. Begründet wurde dies mit den Kosten des Unternehmens gegenüber der Bank und dem internen Aufwand.Gegen diese Klausel hatte die Verbraucherzentrale erfolgreich geklagt. Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Hamm und wies die Revision zurück.

Die Bearbeitungsgebühr als pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 50 Euro übersteige den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei. Laut gesetzlicher Regelung kann Schadensersatz nur für die eigentlichen Kosten der Rücklastschrift gefordert werden, nicht aber für einen gesonderten Aufwand des Unternehmens.

Als Entgelt könne die Gebühr auch nicht verlangt werden, da sie nicht als eine Gegen­leistung für ein Tätigwerden der Germanwings-GmbH vereinbart gewesen sei. Eine Benach­richtigung des Kunden von der Rücklastschrift entspreche eher einer Nebenpflicht aus der Lastschriftvereinbarung, für die keine zusätzliche Vergütung beansprucht werden könne.

Auffällig ist, dass die Germanwings-GmbH auf das höchstrichterliche Urteil bis heute keinen Änderungsbedarf gesehen hat und die rechtswidrige Regelung aus der Rubrik „Entgeltordnung” nicht aus den AGB entfernt worden ist.  Â

Selbst bei angemessenen Pauschalen anderer Unternehmen muss in den AGB zudem immer eine Regelung enthalten sein, die dem Verbraucher den Nachweis ermöglicht, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.  Â

(Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49259&linked=pm&Blank=1)

BGH: Aufforderung zur „umgehenden” Mangelbeseitigung stellt erforderliche Fristsetzung iSd § 281 BGB dar

 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.08.2009 (Az.: VIII ZR 254/08) entschieden, dass die Aufforderung zur „umgehenden” Mangelbeseitigung eine erforderliche Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

In dem Falle erwarb der Käufer von der Beklagten im Dezember 2005 einen gebrauchten PKW. Im Frühjahr 2006 zeigte der Käufer der Beklagten Mängel an dem Motor an und forderte sie zur „umgehenden” Mangelbeseitigung auf. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte dem Käufer mit, er werde sich um die Angelegenheit kümmern und sich umgehend bei ihm melden werde. Die Beklagte meldete sich jedoch nicht und konnte von dem Käufer auch nicht erreicht werden. Am 7. April 2006 beauftragte er ein anderes Unternehmen mit der Mangelbeseitigung. Für die Durchführung der Arbeiten zahlte er einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 €. Diesen Betrag forderte der Käufer von der Beklagten erfolglos ein. Der Kläger, dem die Forderung von dem Käufer abgetreten wurde, klagte auf Zahlung. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage und die Berufung zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da es an der erforderlichen Fristsetzung gem. § 281 BGB fehle.

Mit seiner Revision hatte der Kläger Erfolg. Nach Ansicht des BGH reiche es für die erforderliche Fristsetzung aus, wenn der Käufer zur „umgehenden” Mangelbeseitigung auffordert. Nicht erforderlich sei die Angabe eine bestimmten Termins oder Zeitraums. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung stelle einen solchen bestimmbaren Zeitraum dar. Der Schuldner könne erkennen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann. Der Zweck der Fristsetzung sei somit erfüllt.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2009 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-8&Seite=2&nr=48961&linked=pm&Blank=1)

Angebliche Abmahnungen der Wettbewerbszentrale im Umlauf

 Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) warnt erneut vor falschen Abmahnungen. Betroffen sind Handwerker, die angeblich von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurden. Als Absender wird das Münchener Büro der Wettbewerbszentrale genannt und als Sachbearbeiter entweder RAin Silke Pape oder RA Michael Kendler sein. Unterschrieben sind diese Schreiben nicht. Abgemahnt werden Angebote zur Durchführung von handwerklichen Arbeiten auf der Plattform www.my-hammer.de. Die Handwerker seien angeblich nicht in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen.

Die Wettbewerbszentrale warnt ausdrücklich vor den angeblichen Abmahnungen und rät dringend, die geofrderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Diese seien gefälscht und nicht von der Wettbewerbszentrale versandt worden. Die Wettbewerbszentrale verschicke keine Schreiben ohne Unterschrift. Zudem sei auf den Kuverts ihr Logo gedruckt. Ein bislang unbekannter Dritter habe eine tatsächlich von der Wettbewerbszentrale ausgesprochene Abmahnung abgeändert mit dem Ziel, die Wettbewerbszentrale in Misskredit zu bringen.

(Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.10.2009 http://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=900)

Universal zieht Abmahnung gegen Blog zurück


In der letzten Zeit scheinen die Musik-Labels neben den zahlreichen Filesharing-Abmahnungen eine neue Einnahmequelle zu suchen und mahnen daher Blog-Betreiber wegen angeblich illegaler Verlinkungen auf Musik-Downloads ab. Weiterlesen

“SWITCH & PROFIT” der Deutschen Telekom AG ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.Oktober 2009 -Az: I ZR 150/07 – entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung “Switch & Profit” wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Klägerin war der Mobilfunkbetreiber E-Plus, Beklagte die Deutsche Telekom AG.Das von der Deutschen Telekom AG angebotene Produkt „Switch & Point” ist wie folgt ausgestaltet: Der Festnetzkunde, der zugleich über einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Anbieters verfügt, erhält eine Rufumleitungsoption. Dabei werden von Festnetzanschlüssen der Telekom ausgehende Anrufe, die an den Mobilfunkanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der so angerufene Telekomkunde erhält eine Gutschrift. Der Anrufer zahlt den Tarif, den die Telekom für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz vorsieht. Ein Zusammenschlussentgelt, welches die Telekom bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, wird nicht in Rechnung gestellt.

Dieses von der Telekom angebotene Rufumleitungsprodukt hat der Bundesgerichtshof für wettbewerbswidrig erachtet. Die Unlauterkeit liegt darin, dass die Telekom sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen von E-Plus zunutze macht. Ferner werden die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt. Der Bundesgerichthof greift dabei auf folgende Erwägungen zurück:

Der Anrufende wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er seinen Gesprächspartner auch unter dieser Telefonnummer zu erreichen beabsichtigt. Er beabsichtigt, die Leistung des Mobilfunkbetreibers in Anspruch nehmen. Schließlich gewährleistet E-Plus die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch das Betreiben des Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Telekom aus. Der Anrufer würde die Mobilfunknummer nicht anwählen, wenn der Mobilfunkanschluss und die Nutzungsmöglichkeit des Mobilfunknetzes nicht bestehen würden.

Die Telekom verhindert den Anfall des Zusammenschlussentgelts, weil sie wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das E-Plus-Netz weiterleitet. Damit behindert sie E-Plus darin, ihre marktbezogenen Leistungen durch „eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften”.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.09 -Nr. 208/2009 -

IHK: Gefahr von Abmahnungen bei fehlender Vollständigkeitserklärung nach der VerpackungsVO

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) wendet sich momentan an Unternehmen wegen möglicher Verstöße gegen die VerpackungsVO.Gem. § 10 VerpackungsVO müssen Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die u.a. Angaben zum verpackten Material und der Masse der in Verkehr gebrachten Verkaufspackungen enthalten. Dies gilt für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.Â

In den Schreiben wird zum einen Auskunft darüber verlangt, ob die Vollständigkeits­er­klärung gegenüber der Industrie- und Handelskammer abgegeben worden sei oder zum anderen, warum eine solche Erklärung nicht erfolgt sei.

Die IHK Kassel geht davon aus, dass die geforderten Unterlagen der Vorbereitung einer Abmahnung dienen könnten. Sie hat daraufhin zum einen von der Befolgung der Aufforderung abgeraten. Es bestehe kein Anspruch der DUH auf Auskunft. Zum anderen solle eine ggf. fehlende Erklärung nachgeholt werden. In dem Zusammenhang solle darauf hingewirkt werden, dass im Register der Vollständigkeitserklärungen eine Hinterlegung der Erklärung vorgenommen wird, was dem etwaigen Auskunftsanspruch von Behören diene. Â

(Quelle: http://www.umweltruf.de/news/111/news0.php3?nummer=30775)

Kanzlei Baek Law mahnt im Auftrag von Murat Arslan alias DJ Gadjo ab

� Eine neue Kanzlei ist auf dem Abmahnmarkt aufgetaucht. Die Kanzlei Baek Law aus Osterrönfeld mahnt im Auftrag von Herrn Murat Arslan (alias DJ Gadjo) das Musikstück „SO MANY TIMES” ab. Dieser sei Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie der ausübenden Künstler. Die Kanzlei fordert von den Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 500€.Im Gegensatz zu anderen Abmahnkanzleien teilt Baek Law nicht mit, wie und durch wen der angebliche Urheberrechtsverstoß ermittelt und dokumentiert wurde. Erstaunlich ist auch die Aufstellung der angeblich bisher angefallenen Kosten. Baek Law schreibt in der Abmahnung:

„Bislang sind folgende konkrete Kosten aufgelaufen:

  • - Ermittlungs- und Verfahrenskosten aus der Erwirkung einer einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung gegen Ihren Internet-Service-Provider beim zuständigen Landgericht 300,00 €
  • - Rechtsanwaltsgebühren für dieses Schreiben 1.479,90 €
  • - Summe:1.779,90 €”

Die Höhe der Kosten ist schlich nicht nachvollziehbar. Zumal die Kanzlei es auch verabsäumt den ihrer Rechnung zugrundeliegenden Streitwert anzugeben. Allerdings gibt die Kanzlei Baek Law direkt ein Vergleichsangebot ab:

„Aufgrund der Tatsache, dass ein derartiges Verfahren sehr lang und auch kostenintensiv (pro Musikstück ca. 1800,00 €) ist, bieten wir Ihnen eine schnelle, einvernehmliche außergerichtliche Beednigung der Angelegenheit an. Um weitere Kosten zu vermeiden, schlagen wir Ihnen folgenden außergerichtlichen Vergleich vor. Zum einen haben Sie die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zum anderen wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 500,- € sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig abgegolten.”

Wie auch bei den anderen Abmahnkanzleien sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Oftmals kann auch die Kostenforderung zurückgewiesen werden. Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei Baek Law erhalten haben, steht Ihnen die hierauf spezialisierte Kanzlei Wilde & Beuger steht Ihnen gerne kompetent zur Seite. Sie können sich unter der Filesharing-Hotline 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit) unverbindlich und diskret beraten lassen. Oder Sie nutzen unseren Chat (am linken Rand).

KJM: Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle im 3. Quartal


Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in einer aktuellen Pressemitteilung die Ergebnisse der Prüfungen im Rundfunk- und Telemedienbereich innerhalb des 3. Quartals vorgestellt: Weiterlesen

LG Berlin: Unzulässigkeit von „tell-a-friend”-Funktionen

Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens Stellung zur Zulässigkeit von sog. „tell-a-friend”-Funktionen genommen. Dabei handelt es sich um die inzwischen verbreitete Praxis von Internetanbietern, Ihre Kunden dazu aufzufordern, ihre Website im Freundeskreis weiterzuempfehlen. Diese Empfehlung nimmt der Kunde vor, indem er die E-Mail-Adresse seines Bekannten in eine von dem Anbieter vorformulierte Einladungsemail einfügt und sodann die Versendung veranlasst. Ist die Einladung erfolgreich, d.h. registriert sich der Eingeladene auf der Website des Anbieters, erhält der Einladende in der Regel einen Gutschein oder eine ähnliche „Prämie” für die erfolgreiche Akquise. So verhielt es sich auch in dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall. Weiterlesen

OLG Schleswig: Abschreckung und Nachahmungsgefahr ohne Bedeutung für Streitwertfestsetzung

 Das OLG Schleswig hat im Rahmen eines Beschlusses vom 09.07.2009 Az.: 6 W 12/09 klargestellt, dass Gesichtspunkte der Abschreckung und Nachahmungsgefahr bei der Festsetzung des Streitwertes keine Bedeutung haben.Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Kiel den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung urheberrechtlich geschützter Stadtpläne im Internet verklagt. Das Landgericht Kiel setzte in dem Verfahren den Streitwert durch Beschluss zunächst auf 10.650 € fest, reduzierte aber den Streitwert auf die Beschwerde des Beklagten auf 1.950 €. Die Klägerin legte mit dem Ziel, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen, dagegen Beschwerde ein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Gesichtspunkten der Abschreckung und Nachahmungsgefahr eine erhebliche Bedeutung bei der Streitwertfestsetzung zukomme. Das OLG Schleswig erteilte dem eine Absage.

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Noch einmal: „Ed Hardy” muss Markenrechtsverstöße beweisen

Erneut hat ein Gericht eine Klage des Markeninhabers „Ed Hardy” abgewiesen. Das Landgericht Frankenthal (Urteil v. 17.02.2009 – Az.: 6 O 312/08) entschied, dass für den Nachweis einer Markenrechtsverletzung pauschal vorgetragene Behauptungen im Gerichtsverfahren nicht ausreichen. Sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast für die vorgetragenen Behauptungen, die den Anspruch begründen sollen, obliegt dem Kläger.   Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung des Verkaufs von gefälschter „Ed Hardy”- Bekleidung auf eBay.

Seinen Anspruch stütze der Kläger auf die Behauptung, bei der Beklagten durch einen Testkauf ein T-Shirt erworben zu haben, welches eine Fälschung sei. Er argumentierte, der portugiesische T-Shirt-Hersteller habe keine Erlaubnis, diese Shirts zu produzieren und auch die aufgedruckten Motive seien von „Ed Hardy” niemals so entworfen worden. Neben dem T-Shirt legte der Kläger einen Screenshot der Webseite als Beweis vor.  Â

Die Beklagte bestritt dem gegenüber, dass sie dieses T-Shirt verkauft hätte.

Daraufhin forderte das Gericht den Kläger auf, entsprechende Nachweise für den Kauf vorzulegen, wie beispielsweise eine Kaufquittung oder Kontoauszüge. Dem kam der Kläger allerdings nicht nach, weshalb das Gericht mangels Beweiserbringung die Klage abwies. Außerdem äußerte das Gericht zusätzliche Zweifel am restlichen Vortrag des Klägers, da das vorgelegte T-Shirt nicht mit der Beschreibung des T-Shirts in den schriftlichen Äußerungen übereinstimmte.    Â

(Quelle: http://www.markenmagazin.de/lg-frankenthal-ed-hardy-faelschung-darlegungs-und-beweislast-urteil-vom-17-02-2009-6-o-31208/)

AG Karlsruhe: Abo-Fallen im Internet – Schadensersatzanspruch gegen betreuende Anwältin


Inzwischen sind die meisten Internet-Nutzer hinsichtlich sog. Abo-Fallen im Internet sensibilisiert. Jedoch gehen die Betreiber solcher Abzock-Seiten auch immer raffinierter vor. Häufig ist auch für den gut informierten Nutzer nicht zu erkennen, dass er beim herunterladen eines vermeintlich kostenlosen Kochrezepts etc. sich damit einverstanden erklärt eine mindestens halbjährige Mitgliedschaft einzugehen. Weiterlesen

BKA-Ermittlungen gegen Kinderpornographie-Ring im Internet belegen Nutzlosigkeit von Websperren


Das BKA hat nach Angaben in einer Pressemitteilung vom 30.09.09 einen Kinderpornographie-Ring zerschlagen. Die Mitglieder des Rings hatten über das Internet untereinander Daten getauscht.

Die kinderpornographischen Dateien wurden allerdings nicht im offenen Internet verbreitet, die Daten und Erfahrungen wurden vielmehr über eigens dafür eingerichtete, geschlossene Foren ausgetauscht.

Die sog. Netzsperren, die durch das geplante Zugangserschwerungsgesetz eingeführt werden sollen, hätten in diesem Falle nicht zum Erfolg verholfen. Denn diese Websperren richten sich nur gegen das freie Internet und nicht gegen solche geschlossenen Foren mit einem bestimmten Mitgliederbestand. Das offene Internet selbst stellt für die Verantwortlichen von Kinderpornographie nur einen unwesentlichen Verbreitungsweg dar.

Diese Erkenntnisse zeigen somit, dass mit dem Zugangserschwerungsgesetz die eigentliche Verbreitung der Kinderpornographie nicht gestoppt werden kann.

(Quelle:

http://www.bka.de/pressemitteilungen/2009/pm090930.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Internationale-Polizeiaktion-gegen-Kinderporno-Ring-798297.html

http://www.internet-law.de/2009/09/bka-ermittlungen-belegen-nutzlosigkeit.html

KG Berlin: Wiedergabe eines gerichtlichen Unterlassungstenors kein Verstoß gegen das darin enthaltene gerichtliche Verbot

Mit Beschluss vom 10.09.2009 hat das KG Berlin (AZ.: 9 W 158/09) entschieden, dass die referierende Darstellung eines Unterlassungsgebotes noch keinen Verstoß gegen dasselbige darstelle. Beschränke sich der Unterlassungsschuldner darauf, den Unterlassungstenor sachlich richtig wiederzugeben, stelle dies noch kein erneutes Verbreiten der untersagten Äußerung dar. Stattdessen werde in diesem Fall allein eine wahre Tatsache mitgeteilt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Betreffende die Wiedergabe des Tenors als Alibi dafür missbrauche, die verbotene Äußerung zu wiederholen. Beschränke sich der Unterlassungsschuldner dagegen darauf, entsprechende Gerichtsverfahren, ohne auf inhaltliche Details einzugehen, justizkritisch zu dokumentieren, sei dies von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst.(Quelle: Telemedicus)

„Meter statt Zoll”

Wer Produkte verkauft und dabei Angaben in Zoll, Pfund oder Fuß macht, kann gegen das Einheiten- und Zeitgesetz verstoßen. Die Hessische Eichdirektion geht in jüngster Vergangenheit verstärkt gegen Verkäufer vor, die anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen „metrischen” sogenannte „imperiale” Einheiten verwenden.Das Einheiten- und Zeitgesetz sieht vor, dass im amtlichen sowie geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nur metrische Einheiten verwendet werden dürfen, also Einheiten in Meter, Kilometer, cm etc. Angaben nach dem im angloamerikanischen Sprachgebrauch gebräuchlichen imperialen System wie z.B. Pfund, inch oder Zoll dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Wer einen „22 Zoll” Computer anbietet, begeht einen Gesetzesverstoß und muss im Wiederholungsfall mit Bußgeldern rechnen.

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BPatG: Wort-/ Bildmarke „Yoghurt-Gums” nicht unterscheidungskräftig

 Mit Beschluss vom 10.09.2009 hat das BPatG die Löschung der Wort-/Bildmarke „Yoghurt-Gums” durch das DPMA bestätigt (AZ.: 26 W (pat) 72/07). Diese Wort-/Bildmarke weise im Hinblick auf die Kategorie „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons” nicht die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft auf. Bzgl. des Wortbestandteils handele es sich nämlich lediglich um einen sachbeschreibenden Begriff für ein Gummibonbon mit Joghurtanteil. An dieser Beurteilung ändere auch die Einbeziehung des Bildbestandteils nichts. Dieser beschränke sich im vorliegenden Fall auf eine einfache und gebräuchliche grafische Gestaltung und Verzierung eines Schriftbildes. Insbesondere fehle es bei einer solchen Gestaltung an der für die Unterscheidungskraft erforderliche herkunftsweisende Funktion der Marke.

Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 1)


In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 1. Teil geht es um das Thema “Was ist die Schwarze Liste überhaupt und warum kann sie eine Gefahr für Online-Händler darstellen?. Weiterlesen

LG Köln: Zur Schutzfähigkeit von Online-Rollenspielen:

Mit Urteil vom 29.07.2009 hat das LG Köln entschieden (Az.: 28 O 180/08), dass ein Online-Rollenspiel urheberrechtlich nicht schutzfähig sei, wenn es sich darauf beschränke, Standardelemente gängiger Rollenspiele zu wiederholen. Als für einen Urheberrechtsschutz in Betracht kommende Bestandteile eines Rollenspiels benannte das Gericht insbesondere die Spielregeln in ihrer konkreten Ausgestaltung sowie dessen Handlung und Charaktere. Dabei seien aber weder die Wahl eines bestimmten Themas noch die Verwendung genre-typischer Schlagwörter ausreichend, um die für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderliche eigenschöpferische Qualität zu erreichen.(Quelle: Justiz-Online Rechtsprechungsdatenbank NRW)

LG Bielefeld: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung

 In seinem Urteil vom 26.05.2009 hat das LG Bielefeld (AZ.: 17 O 59/09) eine Pflicht zur Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgelehnt, wenn der Abgemahnte bzgl. desselben Sachverhalts bereits eine ernsthafte Unterlassungserklärung gegenüber einem Mitbewerber abgegeben hat. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Wiederholungsgefahr bzgl. ein und desselben Sachverhalts auch nur einheitlich vorliegen könne. Dementsprechend entfalle die Wiederholungsgefahr in dem Augenblick, in dem eine Unterwerfung gegenüber einem Mitbewerber erfolgt sei. Dabei sei es unerheblich, ob dem (Zweit-) Abmahnenden bekannt ist, dass bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.

(Quelle: Medien Internet und Recht 09/2009)

OLG Frankfurt: Nicht jede fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu unbefristetem Widerrufsrecht

Mit Urteil vom 22.06.2009 (AZ.: 9 U 111/08) hat das OLG Frankfurt zum Ablauf der Widerrufsfrist des Verbrauchers bei einer fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn Stellung genommen. Nach Auffassung des Gerichts führt ein in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ausgewiesener Fristbeginn nicht automatisch zu einer unbefristeten Verlängerung des Widerrufsrechts des Verbrauchers. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer ansonsten das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige amtliche Muster der Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben der Anlage zur BGB-InfoV verwendet habe. In einem solchen Fall sei nämlich nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, in welchem Maße sich die Frist aufgrund ihres aus Sicht des Verbrauchers ungewissen Beginns verlängere. Konkret sah es das Gericht aus Sicht des Unternehmers als nicht zumutbar an, wenn der Widerruf bei einer regelmäßigen 14-tägigen Widerrufsfrist erst vier Monate nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung erfolge.  Â

Filesharing: Schutt & Waetke mahnt 2 Jahre alte Rechtsverstöße ab

Soeben erreichen uns Abmahnungen der Kanzlei Schutt & Waetke, mit denen Rechtsverstöße aus dem Jahr 2007 abgemahnt werden. Konkret geht es darum, dass das Spiel “Two Worlds” (Firma Zuxxez Entertainment AG) angeblich am 31.07.2007 getauscht worden sein soll. Die Abmahnung selbst trägt das Datum 05.10.2009. Schon früher war es so, dass die abmahnenden Kanzleien mit einem Zeitverzug abgemahnt haben. Dass nun aber zwei Jahre alte Rechtsverstöße wieder “aus dem Keller geholt werden”, ist eher ungewöhnlich. Bislang wurden Rechtsverstöße abgemahnt, die längstens ein Jahr in der Vergangenheit lagen. Rein rechtlich gesehen, ist das Vorgehen nicht zwangsläufig zu verurteilen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Verstöße liegt regelmäßig bei drei Jahren. Um sich bereits jetzt vor (weiteren) teueren Abmahnungen zu schützen, empfehlen wir die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung – zumindest dann, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass über Ihren Internetanschluss urheberrechtliche Werke getauscht worden sind. Details zu den Filesharing-Verfahren finden Sie hier. Alle Informationen zur vorbeugenden Unterlassungserklärung haben wir hier zusammengetragen. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Filesharing-Hotline: 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

LG Frankfurt (Oder): Kaufvertragsschluss auf Internetplattformen bei „Sofort-Kauf“-Option


Der Zeitpunkt, ab wann im Internet ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt sorgt bei Internetnutzern immer wieder für Verunsicherung. Das LG Frankfurt Oder hat sich in einem aktuellen Urteil vom 03.07.2009 (Az. 12 O 24/09) mit der Thematik beschäftigt. Weiterlesen

BGH: Kein generelles Veröffentlichungsverbot für Fotos von Promi-Kindern

Mit seinen Urteilen vom 06.10.2009 (VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08) lehnte der BGH ein generelles Veröffentlichungsverbot für Fotos von Promi-Kindern bis zu deren Volljährigkeit ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung setze auch bei Fotos von Minderjährigen eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten voraus. Zwar sei die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße schutzwürdig, jedoch seien auch in diesem Kontext Fälle denkbar, in denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Schutzinteresse der Kinder überwiege. Ein genereller Unterlassungsanspruch des Abgebildeten gegen Bildveröffentlichungen jeglicher Art bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres bestehe jedenfalls nicht.

Geklagt hatte Franz Beckenbauer, der ein entsprechendes Veröffentlichungsverbot für Fotos seiner heute fünf- und neunjährigen Kindern gegenüber dem Burda-Verlag erwirken wollte. In den Vorinstanzen hatten sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg einen entsprechenden Anspruch noch bejaht.
BGH, Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.10.2009; 0206/09)

Aktuell: BGH nimmt Stellung zum Verbraucherbegriff im E-Commerce


An die rechtliche Einordnung einer natürlichen Person als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder Unternehmer nach § 14 BGB knüpfen gerade im E-Commerce weitreichende Konsequenzen. Bedeutsam ist die Verbrauchereigenschaft im E-Commerce insbesondere hinsichtlich der zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften, die Online-Händler beim Verkauf von Waren an Verbraucher einzuhalten haben. Weiterlesen

BGH: taz-Werbung über Bild-Kunden nicht wettbewerbswidrig


Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil vom 01.10.2009 (Az. I ZR 134/07) mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines taz-Werbespots beschäftigt, der mit dem Klischee der Bild-Leser spielt. Das Gericht entschied, dass der Werbespot nicht wettbewerbswidrig ist. Vielmehr halte sich der Spot noch in den zulässigen Grenzen humorvoller Werbung. In der Pressemitteilung des BGH wird zum Urteil ausgeführt: Weiterlesen

OLG Köln: Abwertende Äußerungen über Wettbewerber in einem Newsletter sind keine zulässige Meinungsäußerung


In einem aktuellen Urteil vom 09.09.2009 (Az. 6 U 48/09) hat sich das OLG München mit dem brisanten Thema der unzulässigen Meinungsäußerung über Konkurrenten in Werbeaussagen beschäftigt. Weiterlesen

Markenrecht: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 53/09

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 02.10.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

Markenrecht: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 66/09

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 25.09.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

Markenrecht: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 76/09

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 25.09.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

AG München: Aus einem einmaligen Kontakt über E-Mail kann kein konkludentes Einverständnis zur E-Mail-Werbung abgeleitet werden


Das AG München hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 08.07.2009 (Az. 161 C 6412/09) mit dem für Online-Händler bekanntem Thema der unerlaubten E-Mail-Werbung zu befassen. Weiterlesen

Markenrecht: Urteil Oberlandesgericht Köln 6 U 68/09

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 25.09.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

Die Anpassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung an das EuGH-Urteil zum Wertersatz

In seinem Urteil vom 03.09.2009 (C-489/07) befasste sich der EuGH mit der umstrittenen Frage der Verpflichtung des Verbrauchers zur Leistung von Wertersatz für Nutzungen während des Ablaufs der Widerrufsfrist. Der Begriff der Nutzungen umfasst sowohl den Wertersatz für die durch den Verbraucher gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) als auch für die Verschlechterung der Ware infolge der Ingebrauchnahme durch den Verbraucher (§ 357 Abs. 3 BGB). Weiterlesen

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce (Teil 10.2.): Besonderheiten – B2B-Handel


In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto ” Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen Teil geht es um das Thema: „Besonderheiten – B2B-Handel”. Weiterlesen

VG München: Sendezeitbeschränkungen für im TV ausgestrahlte Schönheitsoperationen


Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuellen Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass TV-Formate, die Schönheitsoperationen zum Gegenstand haben, nur in der Sendezeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen und bestätigte damit die Einschätzung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zu diesem Thema. Weiterlesen

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