Archiv für das Jahr 2009

eBay und die damit verbundenen rechtlichen Probleme

Vermehrt werden derzeit Verkäufer auf der Internetplattform eBay abgemahnt. In den meisten Fällen beziehen sich die eBay-Abmahnungen auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstöße. Der Online-Markt wird hart umkämpft. Wettbewerber lauern förmlich auf Verstöße im Ebay-Recht. Widerrufsbelehrungen werden nicht erteilt, Bilder werden kopiert, die Mehrwertsteuer wird nicht angegeben und vieles mehr. All dies wird abgemahnt. Wurden Sie oder Ihr Unternehmen abgemahnt? Haben Sie vor, Ihren ebay-Auftritt „ebay-rechtskonform” zu gestalten? Möchten Sie gegen einen Mitkonkurrenten vorgehen? Gerne beraten wir Sie dabei und umkurven gemeinsam mit Ihnen die Klippen des eBay-Rechts.

Muss jeder Verkäufer bei eBay eine Widerrufsbelehrung verwenden?

Zunächst ist zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu unterscheiden. Verkauft ein Verbraucher etwas über ebay, muss er nicht über die Widerrufsmöglichkeiten belehren. Anders verhält es sich wiederum bei einem Unternehmer. Dieser muss deutlich auf das Widerrufsrecht hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Käufer, der zugleich Verbraucher ist, auch noch nach Monaten den Kaufgegenstand zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei e-Bay hat zudem auch wettbewerbsrechtliche Folgen. So kann derjenige Unternehmer, der auf der eBay-Plattform keine Widerrufsbelehrung verwendet, von Konkurrenten abgemahnt werden. Der fehlende Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit stellt nämlich eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar.  Â

Wann ist ein ebay-Verkäufer denn überhaupt Unternehmer?

Das BGB bestimmt, wann eine Person Unternehmer ist. Gemäß § 14 BGB ist der Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definition gilt auch für das Ebay-Recht.  So kann eine Privatperson bereits dann Unternehmer sein, wenn sie in wenigen Monaten mehr als 40 Verkäufe bei eBay getätigt hat. In vielen Fällen erfüllt auch der Powerseller die Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs.

Was soll ich tun, wenn ich als e-Bay-Verkäufer eine Abmahnung erhalten habe?

Unter gar keinen Umständen sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ohne anwaltlichen Rat unterschrieben und zurückgesandt werden. Oftmals stellt sich nämlich heraus, dass der geforderte Geldbetrag zu hoch ist. Manchmal stellt das vorgeworfene Verhalten noch nicht einmal eine Rechtsverletzung dar. Aber Vorsicht: Lässt der Abgemahnte die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung fruchtlos verstreichen, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wegen der damit verbundenen hohen Kosten sollte rechtzeitig vor Fristablauf anwaltlicher Rat ersucht werden. Wir vertreten inzwischen mehr als 500 Mandanten aus dem Online-Verkaufsbereich und verfügen daher über das entsprechende Know-How. Gerne beraten wir auch Sie und stehen Ihnen unter der Rufnummer 0221 95 15 63 0 persönlich zur Verfügung.

Kann ich bei einer Abmahnung eine MUSTER-UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG verwenden?

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und zurücksenden. Ansonsten würde unter Umständen ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Darüber hinaus hätten die abmahnenden Kanzleien nach wie vor die Möglichkeit, weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien zu verschicken. Deswegen sollte eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese sollte auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, der sich auch im Urheberrecht auskennt, angefertigt werden.

Kann ich nicht eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?

Grundsätzlich ist davor zu warnen, ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Oftmals werden diese Musterunterlassungserklärungen von den abmahnenden Kanzleien gar nicht akzeptiert, so dass eine kostspielige einstweilige Verfügung droht. Selbst wenn eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet akzeptiert werden sollte, könnten die Abmahnkanzleien immer noch weitere Abmahnungen wegen anderer in der Vergangenheit geladenen Dateien verschicken. Damit dies nicht passiert, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, der im Urheberrecht erfahren ist.

Ich habe ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet verwendet und versendet. Was kann ich tun?

Um das Risiko erheblich zu reduzieren, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird oder weitere Abmahnungen verschickt werden, empfiehlt sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung hinterherzuschicken. Eine gegebenenfalls vormals unwirksame Muster-Unterlassungserklärung kann auf diesem Wege „geheilt” werden. Wenn weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien drohen, weil in der Vergangenheit mehrere Musik-, Film-, Spiele- oder Hörbuchdateien geladen worden sind, ist die Versendung von sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ratsam.

Was sind überhaupt vorbeugende Unterlassungserklärungen? Gibt es die auch als Muster?

Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind an und für sich ganz normale Unterlassungserklärungen. Sie werden an diejenigen Kanzleien versandt, die regelmäßig im Bereich filesharing abmahnen, noch bevor diese eine Abmahnung auf den Weg gebracht haben. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den gegnerischen Kanzleien eingegangen, dürfen diese den Betroffenen nicht mehr in der Weise abmahnen wie bereits geschehen. Das heißt: Anwaltskosten für eine Abmahnung dürfen z.B. nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Versenden der vorbeugenden Unterlassungserklärungen wird also das Risiko erheblich reduziert, noch weitere Abmahnungen wegen in der Vergangenheit geladener Dateien zu bekommen. Zu etwaigen Muster-Unterlassungserklärungen gilt oben Gesagtes.

Gerne beraten unsere im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälte Sie unter der Telefonnummer 0221 – 400 67 555

ABMAHNUNG wegen Tauschbörsennutzung erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, der Öffentlichkeit Dateien zum download zur Verfügung gestellt zu haben und wurden Sie deswegen auch abgemahnt? Brauchen Sie anwaltliche Unterstützung? Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass regelmäßig nicht der download, sondern vielmehr der upload die Urheberrechtsverletzung darstellt. Letzteres ist auch mit der umständlichen Formulierung „Dateien der Öffentlichkeit zum download zur Verfügung stellen„ gemeint.

Was ist zu tun, wenn ich eine Abmahnung wegen eines „downloads/uploads” erhalten habe?

Zunächst sollte der Abgemahnte nicht voreilig den geforderten Vergleichsbetrag überweisen. Schon gar nicht sollte er die beigefügte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterschreiben und versenden. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Abmahnungen unbegründet sind. Mit anderen Worten: Man muss dann unter Umständen gar nicht zahlen. Selbst wenn die Vorwürfe begründet sind, also der Abgemahnte zum Beispiel Dateien anderen zum Download zur Verfügung gestellt hat, kann der geforderte Geldbetrag oftmals erheblich reduziert werden.

Wie kann ich mich vor weiteren Abmahnungen in der Zukunft schützen?

Wenn in der Vergangenheit mehrere Dateien getauscht worden sind, ist auch mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Oftmals mahnen die Kanzleien häppchenweise ab, also Lied für Lied bzw. Film für Film. Hiergegen kann sich der Abgemahnte aber zur Wehr setzen, indem sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Diese erhalten diejenigen Kanzleien, die regelmäßig wegen des Hochladens von Dateien abmahnen. Sie kommen diesen Kanzleien also im Grund zuvor. Sind die vorbeugenden Unterlassungserklärungen einmal bei den abmahnenden Kanzleien eingegangen, ist das Risiko, dass weitere Abmahnungen versandt werden, erheblich reduziert.

Wecke ich denn keine schlafenden Hunde, wenn ich vorbeugende Unterlassungserklärungen abgebe?   Â

Schlafende Hunde werden nicht geweckt. Ganz im Gegenteil: Sie schützen sich vor weiteren Forderungen der Gegenseite. Selbstverständlich kann die Gegenseite keine weitere Unterlassungserklärung von Ihnen fordern, wenn Sie diese bereits freiwillig und vorbeugend abgegeben haben. Somit droht also auch kein einstweiliges Verfügungsverfahren mehr. Auch die Anwaltskosten, die ja regelmäßig mit der Abmahnung geltend gemacht werden, dürfen nicht mehr von Ihnen gefordert werden, da ja die Einschaltung des Rechtsanwaltes wegen der bereits freiwillig abgegebenen Unterlassungserklärung nicht notwendig war. Entscheidet der Betroffene sich also für das Versenden von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, können etwaige Kosten in Zukunft erheblich reduziert werden. Abmahnungen wegen des Anbietens von Dateien zum Herunterladen werden insofern unwahrscheinlicher.

Haben Sie zu dieser Thematik noch Fragen? Unser spezialisiertes Team aus Rechtsanwälten berät sie sehr gerne unter unserer Hotline: 0221 – 95 15 63 52

Sie benötigen Beratung im Bereich des Markenrechts?

Haben Sie vor, eine Marke anzumelden? Wird Ihre Marke von einem Wettbewerber verletzt? Wurde Ihr Unternehmen abgemahnt? Gerne beraten Sie unsere im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwälte. Immer mehr Unternehmer erkennen die Notwendigkeit, Marken eintragen zu lassen. Schließlich sind diese wesentlicher Vermögensbestandteil eines jeden Unternehmens. So können sich – ohne Markenschutz – Aufwendungen für Werbung und Marketing als völlig nutzlos erweisen. Dies passiert immer dann, wenn die Benutzung eines beworbenen Namens sofort eingestellt werden muss, z.B. aufgrund einer einstweiligen Verfügung. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie von der Markenrecherche über die Markenanmeldung bis hin zu gerichtlichen Markenrechtsstreitigkeiten.

Markenrecherche

Vor der eigentlichen Markenanmeldung führen unsere Rechtsanwälte eine Recherche durch. So wird beispielsweise vermieden, dass der Inhaber einer älteren Marke den Inhaber einer jüngeren Marke abmahnt.

Markenanmeldung

Unsere Anwälte aus dem Markenrechtsdezernat melden Ihre Marken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an, sei es eine Wortmarke, eine Wortbildmarke oder eine dreidimensionale Marke. Wenn Sie eine Gemeinschaftsmarke eintragen lassen möchten, betreiben wir das Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn das DPMA die Auffassung vertritt, Ihre Marke könne nicht eingetragen werden, weil z.B. eine fehlende Unterscheidungskraft oder eine offensichtliche Irreführungsgefahr vorliege. In vielen dieser Fälle kann eine Markeneintragung dennoch erfolgen.

Abwehr einer gegnerischen Markenanmeldung

Möchten Sie verhindern, dass ein nationaler oder ausländischer Wettbewerber eine Marke einträgt, die mit Ihrer Marke kollidiert? Gerne helfen unsere im Markenrecht erfahrenen Anwälte Ihnen dabei. Für Sie beantragen wir die Löschung, legen Widerspruch ein, ggf. treffen wir mit der Gegenseite auch Abgrenzungsvereinbarungen.

Markenrechtsverletzung

Wurde Ihre Marke von einem Wettbewerber verletzt oder wurde Ihr Unternehmen gar abgemahnt, weil Sie angeblich selbst eine gegnerische Marke verletzt haben? Gerne beraten wie Sie und Ihr Unternehmen. Unsere Tätigkeit umfasst die Erstellung von Abmahnungen, die Durchführung von einstweiligen Verfügungsverfahren sowie die Verteidigung gegen markenrechtliche Ansprüche Dritter. Gerne stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer: 0221 – 95 15 63 0 zur Verfügung.

Was ist eigentlich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung?

Die modifizierte Unterlassungserklärung:

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, wird regelmäßig aufgefordert, eine strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung binnen einer sehr kurzen Frist abzugeben. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Unterschreibt und versendet der Abgemahnte nämlich die Unterlassungserklärung, gibt er in vielen Fällen ein Schuldanerkenntnis ab. Darüber hinaus besteht für die abmahnenden Kanzleien nach wie vor die Möglichkeit, weitere Abmahnungen in der Zukunft zu versenden. Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung anwaltlich anfertigen zu lassen.

Was sind überhaupt modifizierte strafbewährte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen?

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine abgewandelte Form der von der abmahnenden Kanzlei beigefügten Erklärung. Modifizieren heißt nichts anderes als abändern. Eine Unterlassungserklärung sollte nämlich grundsätzlich so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig enthalten. Teilweise enthalten Unterlassungserklärungen Zahlungsverpflichtung. Auch diese sollten überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden.

Kann ich als Abgemahnter auch modifizierte Unterlassungserklärungen aus dem Internet verwenden?

Juristisch gesehen ist davor zu warnen, eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Diese sind zum einen nicht maßgeschneidert auf die Situation des Betroffenen zugeschnitten. Folgeabmahnungen könnten drohen. Zum anderen könnte die aus dem Internet stammende Unterlassungserklärung nicht akzeptiert werden. In diesem Fall kann ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen. Besser ist also, die Situation zunächst prüfen und ggfs. die Unterlassungserklärung von einem Rechtsexperten modifizieren zu lassen.

Was kann ich tun, wenn ich die von der Abmahnkanzlei beigefügte Unterlassungserklärung bereits unterschrieben und versendet habe bzw. eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet versandt habe?

Hat der Abgemahnte eine solche Unterlassungserklärung per Post weggeschickt, kann diese noch widerrufen werden. Allerdings muss der Widerruf erklärt werden, bevor die Unterlassungserklärung die gegnerische Kanzlei erreicht hat. Am besten also per Fax oder E-Mail. Sollte der Widerruf zeitlich nicht mehr möglich sein, beraten wir Sie gerne über das weitere Vorgehen.

Gerne stehen wir Ihnen unter unser Rufnummer 0221 – 95 15 63 52 zur Verfügung.

Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht

Das Internetrecht befasst sich umfassend mit allen rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internets einhergehen. Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist auf den Bereich des Internetrechts spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrungen.

Online-Handel, was muss ich beachten?

Händler, die ihre Ware über das Internet verkaufen sind an wesentlich komplexere Pflichten gebunden als „normale” Ladenverkäufer. Das liegt daran, dass das Gesetz besondere Schutzvorschriften für den Verbraucher bei so genannten Fernabsatzgeschäften vorsieht. So räumt das Fernabsatzgesetz Verbrauchern beispielsweise ein Widerrufsrecht ein, über das Online-Händler in korrekter Art und Weise belehren müssen. Weiterhin ergeben sich beispielsweise bestimmte Kennzeichnungspflichten für Versandkosten oder den Energieverbrauch von Elektrogeräten. Auch die Kostentragungspflichten im Falle der Hin- oder Rücksendung der Ware sowie Wertersatz für schon gebrauchte oder beschädigte Ware eröffnen Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor.

Auch die Anforderungen an ein korrektes Impressum sind hoch. Fehler können teuere Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.

Welche Rechte stehen mir als Käufer zu?

Als Verbraucher räumt Ihnen das Fernabsatzgesetz zahlreiche Rechte ein. Beispielsweise dürfen Sie den Fernabsatzvertrag innerhalb bestimmter Fristen widerrufen- und zwar ohne Grund. Nur, wer seine Rechte kennt, kann diese auch zu seinen Gunsten ausüben.  Lassen Sie sich kompetent beraten.

Welche weiteren rechtlichen Probleme können sich im Internet ergeben?

Das Internet ist heute nicht mehr weg zu denken. Ob privat oder gewerblich, die Welt ist plötzlich online und damit für jedermann zu erreichen. Leider entstehen dadurch aber neue rechtliche Problematiken, denn auch das Internet unterliegt bestimmten Regeln. Die häufigsten Rechtsstreitigkeiten im Internet betreffen sicher das Urheber- und Wettbewerbsrecht, denn es ist für jeden Laien nur allzu einfach, Fotos, Bilder, Dateien etc. im Internet zu nutzen und zu veröffentlichen. Die wenigsten Personen kennen sich allerdings im Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht aus und verletzen -häufig auch ungewollt- die Rechte Dritter. Auch das harmlose „Bloggen” kann sich als Fallstrick erweisen. Schließlich sind die Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigungen fließend.

Lassen Sie sich daher rechtlich beraten. Eine Beratung rentiert sich, da spätere kostenaufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Allgemeines zum Thema “Unterlassungserklärung”

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags, in dessen Rahmen sich ein Vertragspartner dazu verpflichtet, in Zukunft (meist gegen Androhung einer Strafe) bestimmte Handlungen zu unterlassen.

In der Regel hat der Abgemahnte ein rechtswidriges oder abmahnfähiges Handeln begangen. Um weitere Verstöße zu unterbinden, versendet der Abmahnende üblicherweise zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung” abzugeben. Häufig ist diese Unterlassungserklärung der Abmahnung vorformuliert beigefügt und beinhaltet neben der Abgabe der Unterlassungserklärung oft auch weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise Auskunfts- oder Zahlungsansprüche der Rechtsanwaltskosten. Die Abgabe der Unterlassungserklärung dient dazu, die Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes auszuräumen. Dies bedeutet, dass sich der Abgemahnte vertraglich verpflichtet, eine bestimmte oder auch unbestimmte Vertragsstrafe zu zahlen, sollte er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und die genannte Rechtsverletzung erneut begehen.

Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs-, und Markenrecht sind Unterlassungserklärungen und Abmahnungen wichtige Instrumente zur Durchsetzung von eigenen Rechten.

Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Häufig fordert der Abmahnende eine Vertragsstrafe, die der Höhe nach bestimmt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Höhe der Vertragsstrafe üblicherweise nach dem sogenannten „Hamburger Brauch” festgesetzt. Danach wird keine bestimmte Summe beziffert, die Vertragsstrafe wird vielmehr für den Fall des Verstoßes ins billige Ermessen des Rechteinhabers gestellt. Dieser kann folglich nach erfolgtem Verstoß selbst bestimmen, in welcher Höhe die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Dieser festgesetzte Betrag ist anschließend gerichtlich überprüfbar.

Wann muss die Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Eine Unterlassungserklärung muss, wenn sie auf eine Abmahnung hin erfolgt, natürlich nur dann abgegeben werden, wenn der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist. Sollten Sie also eine Abmahnung erhalten und tatsächlich die Rechte Dritter verletzt haben, müssen Sie grundsätzlich eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Werden Sie beispielsweise von einem Konkurrenten wegen eines fehlerhaften Impressums auf Ihrer Online-Shop-Homepage abmahnt, besteht ein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung nur dann, wenn Ihr Impressum tatsächlich fehler- oder lückenhaft ist.

In manchen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ratsam, um einen teuren Prozess (einstweiliges Verfügungsverfahren) zu vermeiden. Denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann sich unter Umständen als kleineres „Übel” herausstellen.

Muss ich die Frist einhalten, die der Abmahnende setzt?

Grundsätzlich sollten Sie sich bemühen, die gesetzte Frist auch einzuhalten. Sie laufen anderenfalls Gefahr, dass der Abmahnende ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengt. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Eilverfahren, das der Sicherung eines Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient.

Der Inhalt einer solchen vorläufigen Entscheidung kann beispielsweise sein, dass einer abgemahnten Person, die wegen des illegalen Tausches von Musik über das Internet eine Abmahnung erhalten hat, unter Androhung einer Geldsumme das weitere Tauschen verboten wird. Im Wettbewerbsrecht kann es vorkommen, dass einem Online-Händler, der von einem Konkurrenten abgemahnt wird, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes das weitere Anbieten seiner Waren untersagt wird, solange er die Rechtsverletzung (z.B. fehlerhaftes Impressum) nicht beseitigt.

Üblicherweise muss auch im Rahmen eines Eilverfahrens die unterliegende Partei die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Da bei Unterlassungsansprüchen hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden, kann ein derartiges Verfahren sehr teuer werden.

Aus den vorgenannten Gründen sollte man zur Vermeidung eines kostenaufwändigen Prozesses, wenn der Anspruch auf Unterlassung nicht von der Hand zu weisen ist, unbedingt fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben.

Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden?

Der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung verjährt in 30 Jahren. Aus diesem Grund ist der Abgemahnte auch 30 Jahr an seine Unterlassungserklärung gebunden.

Aufgrund der langen Bindungswirkung ist es wichtig, sich genau zu überlegen, welchen Inhalt die Unterlassungserklärung haben sollte. Es ist durchaus möglich, die Unterlassungserklärung der Gegenseite inhaltlich abzuändern (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Dabei gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich”, d.h. die Unterlassungserklärung darf nicht zu eng, sollte aber auch nicht unzumutbar weit gefasst sein.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Keinesfalls sollten Sie eine Unterlassungserklärung ungelesen und ungeprüft, d.h. blind unterschreiben. Ratsam ist wegen der nachhaltigen Folgen einer Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung. Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf diese Problematik spezialisiert. Sollten Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0221/ 951563-0.

Tätigkeitsgebiet Medienrecht

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Medienrecht. Medienrecht ist eine Querschnittmaterie, die sowohl Teilaspekte des Urheberrechts, des Telekommunikationsrechts als auch des Rundfunkrechts und Medienregulierungsrechts beinhaltet.

Neuzulassungen von Radio- und Rundfunksendern

Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrungen im Bereich der Neuzulassung neuer Medien. Sozius Rafaela Wilde ist nicht nur Mitglied der Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW und des Medienbeirates NRW , sie hat auch die Gründung mehrerer neuer Rundfunk- und Radiosender juristisch begleitet. Vertrauen auch Sie auf die Kompetenz und die Erfahrung der Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke.

Medienregulierung

Rundfunk und Radiosender unterliegen der staatlichen Kontrolle. Die Kommission für Jugendmedienschutz wacht beispielsweise über die Einhaltung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Auch Inhalte der Fernseh- und Radiosender sind deshalb im Zweifelsfall auf ihre Vereinbarkeit mit den entsprechenden Vorschriften zu überprüfen.

Presserecht

Auch Presseangelegenheiten unterliegend bestimmten Regeln. So sind Journalisten bei Berichterstattungen an die Einhaltung der publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflichten gebunden. Die Anforderungen an diese Pflichten sind dabei umso höher je stärker Rechte Dritter durch die Berichterstattung betroffen sind. Im Vordergrund steht dabei insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter. So dürfen andere Personen nicht unter dem „Mäntelchen” der Meinungsfreiheit in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden. Â

Gerne stehen wir Ihnen im Hinblick auf presserechtliche Problematiken zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.

Die Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung des Rechteinhabers gegenüber einer anderen Person, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche anwendbar. Besonders häufig sind Abmahnungen allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht.

Wann kann ich jemanden abmahnen?

Nur wem ein berechtigter Unterlassungsanspruch zusteht, kann verlangen, dass der Abgemahnte das konkrete Verhalten unterlässt.

Im Wettbewerbsrecht ist dies beispielsweise der Fall, wenn ein Konkurrent wettbewerbswidrig handelt.

Besonders häufig kommen Abmahnungen auch im Urheberrecht vor. Verletzt jemand die Urheberrechte eines Dritten, steht diesem unter anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu.

Was muss ich beachten, wenn ich jemanden abmahnen möchte?

Wenn es sich um eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz oder Urheberrecht handelt, sollte die Abmahnung neben der genauen Schilderung des beanstandeten Verhaltens noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine rechtliche Erläuterung sowie eine angemessene Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie die Androhung rechtlicher Schritte enthalten.

Ich wurde abgemahnt, was kann ich unternehmen?

Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich -unabhängig davon, ob diese nun berechtigt ist oder nicht- zeitnah rechtlichen Rat einholen. Untätig zu bleiben ist die denkbar schlechteste Reaktion auf eine Abmahnung, denn es droht dann unter Umständen ein kostenaufwändiges einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht. Die Unterlassungserklärung blind zu unterschreiben ist ebenfalls nicht empfehlenswert, denn die Folgen sind häufig weitreichend und kostenaufwändig.

Ist es ratsam die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben?

Grundsätzlich darf der berechtigterweise Abmahnende die Abgabe einer Unterlassungserklärung von Ihnen verlangen. In den meisten Fällen ist die angedrohte Vertragsstrafe aber zu hoch oder die Unterlassungserklärung ungünstig formuliert, so dass es sich lohnt, diese zu modifizieren, d.h. abzuändern.

Muss ich die Anwaltskosten des Abmahnenden tragen?

War die Abmahnung berechtigt, besteht ein Erstattungsanspruch des Abmahnenden im Hinblick auf die notwendigen Rechtsanwaltskosten, d.h. Sie müssen diese Kosten unter Umständen erstatten. Bei der Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren ist jedoch Vorsicht geboten. Diese bestimmen sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Insofern ist also auch die von Ihnen geforderte Rechtsanwaltsvergütung der Höhe nach überprüfbar.

Lassen Sie sich beraten. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich unter der Rufnummer 0221/ 95 15 63 0 zur Verfügung.

Fragen zum Urheberrecht?

Unsere Kanzlei befasst sich seit vielen Jahren mit juristischen Problemen rund um Urheberrechtsverletzungen. Was sind eigentlich Urheberrechtsverletzungen?Eine Urheberrechtsverletzung begeht jemand, der gegen das Urheberrecht eines Dritten verstößt, d.h. urheberrechtlich geschützte Werke Dritter ohne entsprechende Berechtigung verwendet.

Beispiele für Urheberrechtsverletzungen

Das gängigste Beispiel ist das so genannte „Filesharing”. Es handelt sich dabei um das illegale Tauschen von urheberrechtlich geschützten Werken (häufig Musikdateien, Hörbücher, etc.) über das Internet.

Darüber hinaus ist es auch verboten ohne Erlaubnis des Urhebers, z.B. des Fotografen, ein Foto für eigene Zwecke zu nutzen. Wenn Sie also ein fremdes Foto im Internet herunterladen um dieses beispielsweise für Ihre eBay-Versteigerung zu nutzen, verletzen Sie das Urheberrecht des Fotografen oder Rechtsinhabers des Fotos.

Weiterhin liegen Urheberrechtsverletzungen vor, wenn z.B. fremde Buchinhalte, Texte oder Grafiken und sonstige Lichtbildwerke unbefugt für eigene Zwecke verwendet werden. Auch die Verwendung fremder Charaktere bei Online PC Spielen als so genannte „Avatare” oder das Verkaufen oder Anbieten von Marken-Plagiaten z.B. bei gefälschter „Ed Hardy”-Kleidung stellen Urheberrechtsverletzungen dar.

Welche Folgen haben Urheberrechtverletzungen?

Haben Sie die Rechte eines Urhebers verletzt, stehen diesem mehrere zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie zu. So kann der Rechteinhaber Auskunft, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz von Ihnen verlangen.

Urheberrechtsverletzungen können zudem auch Straftaten darstellen. Die Handlungen sind teilweise mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, muss allerdings nicht zwangsläufig ein Strafverfahren folgen. Viele Urheberrechtsstreitigkeiten werden ohne Einschaltung der Polizei beigelegt.

Ob die Ansprüche des Rechteinhabers letztendlich begründet sind, sollte einzelfallbezogen von einem urheberrechtlich versierten Rechtsbeistand geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich telefonisch unter der Rufnummer 0221/95 15 63 0 zur Verfügung.

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