Archiv für das Jahr 2007

Abmahnungen der Antiquariate werden heiß diskutiert

Im Booklooker-Forum wird seit gestern Abend kontrovers über die neuste Abmahnwelle diskutiert, mit der etliche deutsche Antiquariate überzogen worden sind. Auf auf Buchmarkt.de und auf der Internetseite des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gibt es ebenfalls Berichte. Wir sind noch dabei, alle Informationen zusammenzutragen und werden dann heute Abend eine Mail versenden, in der wir Informationen zum weiteren Vorgehen geben werden. Sollten auch Sie von den Abmahnungen betroffen sein, so schicken Sie bitte eine E-Mail an info@wbs-law.de und wir setzen Sie auf unseren Verteiler. Unsere aktuelle Berichterstattung über die Abmahnungen können Sie hier abrufen.

Einzelvertraglich vereinbarte Gehaltsreduzierung nach Betriebsübergang ist wirksam

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang einvernehmlich, das bislang vertraglich vereinbarte Gehalt zu reduzieren, handelt es sich hierbei um eine wirksame Vereinbarung, welcher der Betriebsübergang nicht entgegensteht. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 07.11.2007 entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, welche nach Betriebsübergang mit dem neuen Arbeitgeber einvernehmlich eine Gehaltsreduzierung von 1.099,98 € zzgl. Funktionszulage von 270,98 € brutto auf tarifvertraglich geregelte 1.041,40 € vereinbart hatte. Später klagte sie mit dem Ziel, die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung festzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (BAG, Urteil vom 07.11.2007, AZ 5 AZR 1007/06).

Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Vor Ausspruch des Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes, diese beseitigt den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen für einen Monat. Innerhalb dieses Monats kann der Arbeitgeber jedoch mehrfach kündigen, solange der Kündigungssachverhalt unverändert bleibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 08.11.2007 ein einem Verfahren, in welchem der schwerbehinderte Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, sein Arbeitgeber habe nicht mehrfach aus dem gleichen Grund kündigen können, da er nur hinsichtlich der ersten Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Das BAG entschied, dass diese Zustimmung durch eine Kündigung nicht verbraucht werden kann, solange der Kündigungsgrund der gleiche bleibe, sondern innerhalb des Monatszeitraumes zu wiederholten Kündigungen berechtige (BAG, Urteil vom 08.11.2007, AZ 2 AZR 425/06).

Ausschlussfrist für tarifvertragliche Unkündbarkeit

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nicht ordentlich kündbar, muss er dies im Falle einer Kündigung innerhalb von drei Wochen seit der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage geltend machen. Die fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage reicht allein nicht aus, die tarifvertragliche Unkündbarkeit kann nicht später im Prozess nachgeschoben werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 08.11.2007 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar fristgerecht Kündigunggschutzklage eingereicht, jedoch erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht, er sei bereits tarifvertraglich nicht ordentlich kündbar. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Geltenmachung dieser Grundes verfristet und damit unbeachtlich war (BAG, Urteil vom 08.11.2007, AZ 2 AZR 314/06).

Bestandsschutz für betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang

Tarifvertraglich begründete Ansprüche eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bleiben dem Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und die betriebliche Altersversorgung dort durch eine abweichende Betriebsvereinbarung geregelt ist. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2007 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, welcher bislang unter den Anwendungsbereich des Altersvorsorgetraifvertrages Kommunal fiel. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges auf einen gemeinnützigen Verein überging, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen an die zuständige Versorgungskasse ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer Anwartschaften auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 € erworben, bei Fortbestand dieser Pflichtversicherung hätte der Arbeitnehmer eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 120,00 € beanspruchen können. Der neue Arbeitgeber hingegen schloss aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Gruppenversicherungsvertrag auf das Leben seiner Mitarbeiter ab, nach welchem diese im Versorungsfall Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665,00 € erhalten sollten. Der Arbeitnehmer reichte Klage ein auf Feststellung, dass der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorungsfalles die Versorungleistungen zu verschaffen hat, die er bei Fortbstand der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse gehabt hätte. (BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 191/06).

Markenrecht: Beschluss Oberlandesgericht Hamm 15 W 85/07

Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 11.12.2007 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Hamm folgendes entschieden: Weiterlesen

Abmahnungen der Booklooker-Buchhändler

Nach und nach werden weitere Details zu den massenhaften Abmahnungen der Booklooker-Buchhändler bekannt: Bei nicht allen Abgemahnten hat zuvor ein Käufer mit dem Nicknamen “Niklas” bestellt. Das lässt befürchten, dass noch weitaus mehr Antiquariate von der Abmahnwelle betroffen sind, als zunächst angenommen.

Die Bücher, die hier betroffen sind, stehen auf dem Index jugendgefährdender Schriften. Nach 25 Jahren werden diese Werke automatisch aus dem Index gelöscht (in Einzelfällen ist eine Verlängerung möglich). Die meisten Bücher sind so alt, dass sie oft schon im kommenden Jahr automatisch vom Index gelöscht worden wären. Es stellt sich also die Frage, ob im Einzelfall wirklich ein wettbewerbsrelevanter Verstoß gegeben sein kann. In diesem Zusammenhang wird auch zu überprüfen sein, ob der abmahnende Buchhändler überhaupt als Wettbewerber zu qualifizieren ist.

Problematisch ist, dass die vorbereiteten Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst sind. Bei tausenden von Büchern lässt sich oft nicht mehr nachvollziehen, welche Werke davon auf dem Index stehen. Insbesondere ist der Index nicht frei im Internet verfügbar. Vielmehr soll vermieden werden, dass eine solche Liste die Jugendlichen gerade dazu bewegt, sich die entsprechenden Werke zu besorgen.

Der Verkauf solcher Bücher ist in der Regel nur an Erwachsene möglich. Genau das kann allerdings beim Vertrieb über das Internet kaum sicher gestellt werden. Wirksame Altersverifikationssysteme existieren kaum.

Morgen will auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels auf seiner Internetseite über diese Abmahnungen berichten (http://www.boersenblatt.net/).

Aufgrund der Vielzahl von Anrufen, die wir in dieser Sache gerade erhalten, werden wir es nicht schaffen, alle Betroffenen noch heute zurück zu rufen. Bitte teilen Sie uns per Mail an info@wbs-law.de Ihre Kontaktdaten, den Fristablauf für die Abgabe der Unterlassungserklärung und die betroffenen Bücher mit. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.

Buchhändler werden massenhaft abgemahnt

Seit heute erschüttert offenbar eine neue Abmahnwelle die deutsche Buchszene. Wie wir erfahren haben, sind zahlreiche Buchhändler abgemahnt worden, weil sie Werke angeboten haben, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften stehen. Die Bücher sind teilweise über 20 Jahre alt. Den Buchhändlern wird von einem Konkurrenten aus Bonn der Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vorgeworfen.
Betroffen sind neben Händlern, die ihre Bücher auf der Plattform www.booklooker.de anbieten offenbar auch Händler, die ihre Bücher auf www.zvab.com anpreisen. Derzeit prüfen wir, inwiefern die Abmahnungen berechtigt sind. Es liegt hier der Verdacht nahe, dass es sich um unzulässige Massenabmahnungen handelt. Auch der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € ist zu überprüfen. Ganz offenbar sind auch Privatpersonen abgemahnt worden. Dies verwundert, da sich die Abmahnung auf Normen aus dem Wettbewerbsrecht stützt. Auf dieser Grundlage können Privatpersonen aber gerade nicht abgemahnt werden.

Sofern Sie von den Abmahnungen betroffen sind, können Sie Rechtsanwalt Christian Solmecke oder Otto Grote in der Kanzlei Wilde & Beuger unter der Telefonnummer 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit) kontaktieren. Wir werden noch heute auf dieser Internetseite weiter über den Fall berichten.

Nachtrag:
Abgemahnt wird durch die Rechtsanwältin Christine Erhardt aus Overrath. Sie wird tätig im Auftrag der Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH, welche laut IHK Bonn ansässig ist in der Lotharstr. 155, 53115 Bonn. Geschäftsführer der GmbH ist Guido Renner, der gleichzeitg auch als Rechtsanwalt tätig ist und seine Kanzlei ebenfalls in der Lotharstr. 155 in Bonn hat. Der Verdacht, dass hier zwei Rechtsanwälte zusammenarbeiten, um im großen Stil abzumahnen, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst. Sie bezieht sich auf sämtliche Bücher, die auf dem Index stehen. Wer diese Unterlassungserklärung unterschreibt, muss auf jeden Fall befürchten, künftig dagegen zu verstoßen. Gerade bei älteren Büchern ist oft nicht klar, ob sie auf der Liste der indizierten Bücher stehen. Ein Verstoß würde dann mit mehreren tausend Euro pro Buch geahndet (Vertragsstrafe). Insofern muss überlegt werden, ob ggfs. nur eine eingeschränkte modifizierte Erklärung abgegeben wird.

Einige Buchhändler sind verwundert darüber, dass hier nicht direkt Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen kann zweierlei Gründe haben. Oft warten Rechtsanwälte ab, ob sie die Unterlassungserklärung unterschreiben zurück bekommen. Erst in einem nächsten Schritt verschicken sie dann die Rechnung. Eine unterschrieben Unterlassungserklärung wirkt dann bezogen auf die noch zu stellende Gebühreforderung wie ein Schuldanerkenntnis, sofern Sie nicht modifiziert worden ist. Andererseits kann es auch sein, dass nur ein Buch abgemahnt wird und die Abmahner schon jetzt wissen, dass der Abgemahnte noch weitere indizierte Bücher abmahnt. Dann würde unmittelbar die Vertragsstrafe fällig.

Händler, die folgende Bücher angeboten haben, wurden abgemahnt:

“Liebesnächte” von Werther
“Electric Sensation” von Adirondack
“Das Ganze noch einmal” von Molitor
“Die Sklavenhändlerin Und Ihre Liebesopfer”
“Das erotische Rowohlt Lesebuch” von Mathiak
“Godbye Janette” von Robbins
“Lovers” von Burton
“Forbidden Erotica – The Rotenberg Collection”

Fraglich ist, ob der abmahnende Buchhändler aus Bonn auch tatsächlich als Wettbewerber einzustufen ist. Bislang ist er zumindest nicht im Internet zu finden.

Nachtrag Nr. 2

Soeben erfahren wir, dass alle betroffenen Antiquariate im November Bücher an einen Händler mit dem Nicknamen Nicklas (Rosenberger) verschickt haben. Der Käufer hat sich erst vor kurzer Zeit bei booklooker angemeldet und innerhalb kürzester Zeit 200 indizierte Bücher erworben. Die Adresse des Käufers ist identisch mit der Adresse von Rechtsanwalt Axel Rosenberger in Bonn.

Unsere weiteren News zu diesem Thema finden Sie hier.Â

Frankreich geht stärker gegen Filesharing vor

Dass Frankreich plant stärker gegen Filesharer vorzugehen hat die Regierung mit der kürzlich ausgearbeiteten Vereinbarung bewiesen. Das Abkommen soll zwischen der Unterhaltungsindustrie und Internet-Providern geschlossen werden, und verspricht den Rechteinhabern einen verbesserten Schutz ihres geistigen Eigentums. (Wir berichteten am 28.11.2007.) Weiterlesen

Markenrecht: Beschluss Landgericht Köln 33 O 398/07

Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Köln am 27.11.2007 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden: Weiterlesen

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