Pressemeldungen der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte bewahrt Mandanten vor willkürlicher Zwangsvollstreckung aus ausländischem Titel

Unsere Kanzlei konnte durch Vertretung ihres Mandanten vor dem LG Trier und OLG Koblenz und Fortführung des Verfahrens über Herrn Rechtsanwalt Dr. Baukelmann vor dem Bundesgerichtshof erreichen, dass sich das höchste deutsche Zivilgericht unserer Rechtsauffassung anschließt. Der BGH hat entschieden, dass ein Unterhaltstitel aus der Schweiz nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden darf.

 

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Hoffnung für Abgemahnte – OLG Köln entschärft Vermutungswirkung in Filesharing-Verfahren

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke weist auf einen richtungsweisenden Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) hin. Der Beschluss stellt die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln in Filesharing-Verfahren in Frage und gibt Hoffnung für Abgemahnte. Weiterlesen

E-Book Newsbeiträge 2010

Auf der Webseite der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE finden Sie viele Beiträge über Gerichtsentscheidungen, Vorhaben des Gesetzgebers sowie einige themenbezogene Ratgeber. Um Ihnen die Übersicht zu erleichtern, haben wir alle Texte über das Jahr 2010 in einem umfangreichen eBook zusammenfasst.

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Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing-Vergehen seiner Gäste im WLAN!

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein vielleicht richtungweisendes Urteil des Landgericht Frankfurt am Main hin. Im Urteil hat das Landgericht entschieden, dass Hotels nicht für Filesharing-Vergehen haften müssen, die von den Gästen im Hotel-eigenen WLAN begangen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass das WLAN gesichert ist und die Gäste über die gesetzlichen Richtlinien zur Nutzung informiert wurden.

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WDR Redakteur verteidigt sich mit Hilfe von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte erfolgreich gegen fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hat am 20.01.2011 in einem viel beachteten Verfahren der Klage eines von uns vertretenen Redakteurs des  Westdeutschen Rundfunks stattgegeben und festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den WDR unwirksam ist.

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Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erwirkt Grundsatzentscheidung zur vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Filesharing

Nach dem illegalen Herunterladen und Verbreiten von Musik über Tauschbörsen im Internet kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung den Anschlussinhaber vor weiteren Abmahnungen durch die Musikindustrie bewahren. Von daher ist eine von unserer Kanzlei erwirkte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln von großer Bedeutung. Die Richter haben darin festgestellt, dass eine solche Erklärung normalerweise zulässig ist. Hinsichtlich der verwendeten Formulierungen  werden allerdings strenge Anforderungen gestellt.

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WILDE BEUGER SOLMECKE – FIT FÜR OLYMPIA MIT DEM OSP RHEINLAND

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE – Spezialisten für Medienrecht, Sport- und Wirtschaftsrecht – bewegt sich. Die Kölner Rechtsanwaltskanzlei ist ab sofort „Offizieller Förderer” des Olympiastützpunktes Rheinland (OSP) und begleitet als Sponsor-Partner den Kanu-Weltmeister Max Hoff, einen der hoffnungsvollsten deutschen Sportler, auf seinem Weg zu den  Olympischen Spielen 2012 in London.

„Es wäre sehr wünschenswert, wenn das Engagement des Unternehmens WILDE BEUGER SOLMECKE für uns und einen der Spitzenathleten dieser Stadt, Modellcharakter entwickeln und viele Nachahmer finden würde” freut sich Horst Schlüter, OSP-Laufbahnberater, bei der offiziellen Präsentation der Partnerschaften. „Gerade Leistungssportler aus den sogenannten Randsportarten haben es verdient, durch die lokale und regionale Wirtschaft besser unterstützt zu werden.”

Eingebettet in das Sport-Engagement der Kanzlei wurde in  Zusammenarbeit mit dem Olympiastützpunkt Rheinland und den Projektpartnern „DocSports” – Experten im Bereich Sportmedizin und Sportwissenschaft –  und der Agentur Heimspiele eine speziell auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmte Bewegungs- und Gesundheitsaktion entwickelt: WILDE BEUGER SOLMECKE – FIT FÜR OLYMPIA.

Projektpate der Aktion ist der amtierende Welt- und Europameister im Kanu-Rennsport Max Hoff, den die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mit ihrem Engagement bei der optimalen Vorbereitung auf das Großereignis Olympia 2012 unterstützen wird. Im Gegenzug nimmt „Kölns Sportler des Jahres” die Mitarbeiter im übertragenen Sinne mit auf seine Reise, in dem er sie durch eigene Vorträge, Motivations-Mails und Berichte aus seinem Trainings- und Wettkampfalltag zur eigenen Aktivität motiviert.

Max Hoff: „Ich war von der Idee der Bewegungsaktion spontan begeistert und hoffe, dass ich alle dabei unterstützen kann, die Freude an der Bewegung für sich zu entdecken. Denn jede Art von körperlicher Aktivität tut dem Körper gut, und schon regelmäßiges Gehen ist ein wirksames Ausdauertraining.”

Ein erstes Kennenlernen bei der Auftaktveranstaltung nutzten dann auch zahlreiche Mitarbeiter, um den sympathischen Ausnahmeathleten über sein Training, seine Ziele und seine Tricks zur eigenen Motivation zu befragen.

Kostenloser PDF-Ratgeber: Rechtliche Aspekte bei der Suchmaschinen-Optimierung! SEO SEA SMO SEM und Recht [-->Download hier]

Nach dem großen Erfolg des kostenlosen PDF-Ratgebers “Handbuch Filesharing – ein Leitfaden für Eltern” legt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE pünktlich zur morgen beginnenden Messe dmexco nach. Sein neues Gratis-PDF beschäftigt sich mit den juristischen Fallstricken der Suchmaschinenoptimierung. Es heißt SEO, SEA, SMO & Recht” und lässt sich direkt hier herunterladen (als Gegenleistung wird lediglich ein Twitter-Tweet oder ein Facebook-Posting verlangt ;-) ):

Da das Handbuch unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht worden ist, kann es frei kopiert und weiter verteilt werden.

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W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

Der Bundesgerichtshof hat heute seine mit Spannung erwartete W-LAN Entscheidung im Volltext veröffentlicht. (Hier abrufbar: http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1666/w-lan-entscheidung-des-bgh-hat-keinen-einfluss-auf-professionelle-hotspots/) Die Kernelemente der Entscheidung wurden bereits am 12.05.2010 über eine Pressemitteilung mitgeteilt. Aus dem nun vorliegenden Urteil ergeben sich einige neue Erkenntnisse. “Die Entscheidung macht deutlich, dass der Urteilsspruch nur auf Privatpersonen angewandt werden kann. Professionelle Hotspot-Betreiber sind nicht betroffen”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke deutlich. In der Entscheidung heißt es dazu: Weiterlesen

W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

Der Bundesgerichtshof hat heute seine mit Spannung erwartete W-LAN Entscheidung im Volltext veröffentlicht. Die Kernelemente der Entscheidung wurden bereits am 12.05.2010 über eine Pressemitteilung mitgeteilt. Aus dem nun vorliegenden Urteil ergeben sich einige neue Erkenntnisse. “Die Entscheidung macht deutlich, dass der Urteilsspruch nur auf Privatpersonen angewandt werden kann. Professionelle Hotspot-Betreiber sind nicht betroffen”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke deutlich. In der Entscheidung heißt es dazu:

Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich Verkehrsübliche vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

“Ob Hotels und Cafes, die W-LAN Zugänge gewerblich betreiben, jetzt nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften müssen, ist weiter offen”, macht Solmecke deutlich. Allerdings hatten einige Kommentatoren befürchtet, dass die Entscheidung das Aus für professionelle Hotspots bedeuten würde. Dem ist nicht so. Überraschend ist übrigens, dass das Urteil – anders als die Pressemitteilung – keinerlei Hinweise auf eine Deckelung der Anwaltsgebühren gem. § 97a UrhG auf 100 € enthält. In der Pressemitteilung hieß es noch dazu:

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).

Im jetzigen Urteil heißt es bzgl. der Abmahnkosten nur:

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

Unklar ist also, wer die Pressemitteilung seinerzeit verfasst hat und wie die Rechtsauffassung, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf die Filesharing-Fälle anwendbar ist, ihren Weg in die Meldung geschafft hat. Denkbar ist, dass die Mitteilung vom berichterstattenden Richter verfasst worden ist und er somit seine eigene Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Eine solche Mitteilung einer Rechtsauffassung (die mit der eigentlichen Entscheidung nichts zu tun hat) im Rahmen eines Urteils nennen Juristen “obiter dictum”. Ein obiter dictum in einer Pressemitteilung zu platzieren, ist allerdings neu und verwundert.

Letztlich sei darauf hingewiesen, dass § 97a Abs. 2 UrhG – also die Deckelung der Anwaltskosten auf 100€ – auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar war, da die Norm seinerzeit überhaupt noch nicht existierte.

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