Alle Artikel von Rechtsanwältin Nicola Simon

LSG NRW: Krankenkasse darf nicht vor Pflegeheimen im Internet warnen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die AOK keine  selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen darf, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellt. Hierzu fehlt es nach Ansicht des Gerichtes an der notwendigen Rechtsgrundlage.

 

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WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte bewahrt Mandanten vor willkürlicher Zwangsvollstreckung aus ausländischem Titel

Unsere Kanzlei konnte durch Vertretung ihres Mandanten vor dem LG Trier und OLG Koblenz und Fortführung des Verfahrens über Herrn Rechtsanwalt Dr. Baukelmann vor dem Bundesgerichtshof erreichen, dass sich das höchste deutsche Zivilgericht unserer Rechtsauffassung anschließt. Der BGH hat entschieden, dass ein Unterhaltstitel aus der Schweiz nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden darf.

 

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BGH: Kündigungsschutz für Geschäftsführer doch möglich

Geschäftsführer einer GmbH sind per Gesetz vom Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das der Organstellung zugrunde liegende Anstellungsverhältnis, welches in der Regel als Dienstvertrag einzuordnen ist, ausnahmsweise als Arbeitsvertrag einzustufen ist. Dies bedeutet bis auf wenige Ausnahmefälle, dass der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht nur jederzeit durch die Gesellschafterversammlung frei abrufbar ist, sondern dass das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis zudem ohne Erfordernis eines Kündigungsgrundes jederzeit kündbar ist. Für den GmbH – Geschäftsführer bedeutet dies eine erhebliche existenzielle Unsicherheit.

Erstmals hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes, welches Arbeitnehmern vorbehalten ist, auch zwischen einem GmbH – Geschäftsführer und der GmbH vereinbart werden kann. Weiterlesen

Internetzugang und eigene E-Mail- Adresse für Betriebsratsmitglied

Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs sowie die Einrichtung eigener E-Mail- Adressen auch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied verlangen, solange keine berechtigten Belange des Arbeitgebers, insbesondere Kosten, entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass ein Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet zur Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich ansehen kann. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Interesse daran haben, mit externen Dritten per E-Mail zu kommunizieren. Kostengesichtspunkte stehen diesem Anliegen zumindest dann nicht entgegen, wenn die Betriebsratsmitglieder bereits alle an PC – Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass lediglich das Internet freigeschaltet und eine E-Mail- Adresse eingerichtet werden muss, wie das BAG kürzlich – anders als die Vorinstanzen – entschied (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08).

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Alleinerziehendes Betriebsratsmitglied: Kostenerstattung für Kinderbetreuung

Muss ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, so kann ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Kinderbetreuung gegen den Arbeitgeber bestehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kinder in einem Alter sind, in welchem eine Kinderbetreuung objektiv noch für erforderlich angesehen werden muss und die Kosten verhältnismäßig sind. So entschied das BAG am 23.06.2010. Im konkreten Fall ging es um die Kosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds für die Betreuung zweier 11 und 12 Jahre alter Kinder, während die Mutter 10 Tage zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ortsabwesend war. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass die ebenfalls im Haus lebende volljährige Tochter die Betreuung abgelehnt hatte(BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 103/08).

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Betriebsausflug – keine Pflichtveranstaltung

Während jeder Arbeitnehmer in der Regel – bis auf Notdienste – berechtigt ist, an einem Betriebsausflug teilzunehmen, kann hierzu keiner verplichtet werden, auch nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Anderenfalls läge ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor; es geht allein um eine gesellige Veranstaltung, die nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitspflicht steht. Auch eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub im Fall der Nichtteilnahme kommt nicht in Frage, allerdings muss derjenige Mitarbeiter, der nicht an der Veranstaltung teilnehmen möchte, an diesem Tag arbeiten. Allein dann, wenn für Daheimgebliebene keine Arbeit zu erledigen ist, können sie ohne Anrechnung auf einen Urlaubstag zu Hause bleiben.

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Einstellungsverpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers

Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Aufgrund dieses Grundrechts kann ein Bewerber seine Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber verlangen, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde wäre, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Auf die Klage eines abgewiesenen Bewerbers hin musste eine hessische Kommune ihn daher befristet einstellen. Weiterlesen

Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht

Erneut hat das BAG entschieden, dass einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht untersagt werden kann; dies auch dann, wenn sie ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet. Hintergrund ist das im Landesschulgesetz festgelegte Neutralitätsgebot von Schulen, nach welchem Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern zu gefährden oder zu stören. Geklagt hatte eine Lehrerin türkischer Abstammung, welche sich zum islamischen Glauben bekennt und ausschließlich muslimischen Schülern muttersprachlichen Unterricht erteilt. Im Unterricht trug die Lehrerin seit Beginn ihrer Tätigkeit ein Kopftuch. Nachdem sich die Lehrerin trotz mehrfacher Aufforderung des Arbeitgebers weigerte, das Kopftuch im Unterricht abzulegen, kündigte der Arbeitgeber. Die hieraufhin eingelegte Kündigungsschutzklage der Lehrerin blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG sah die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen als gerechtfertigt an, da das Verhalten der Lehrerin gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot verstosse. Ob es hierbei zu einer konkreten Gefährdung des religiösen Schulfriedens gekommen sei, war nicht entscheidend, da das Verhalten der Lehrerin den Eindruck erwecken könnte, die Schule erkenne das religiöse Bekenntnis an. Gerade dieser Eindruck soll jedoch nach der Intention des Gesetzgebers vermieden werden. (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 55/09)

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Mitbestimmungsrecht in Zeitungsverlag eingeschränkt

Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates in einem Zeitungsverlag ist eingeschränkt, wenn durch deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt würde. Da von der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen umfasst ist, hat der Betriebsrat u.U. kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um betriebliche Fortbildungsmaßnahmen geht, die Fachwissen für Mitglieder der Anzeigenredaktion vermitteln. So lehnte das BAG jetzt einen Antrag eines Betriebsrates eines Zeitungsverlages ab, es dem Arbeitgeber zu untersagen, betriebliche Fortbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung durchzuführen. Weiterlesen

Politische Betätigung des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist ebenso wie der Arbeitgeber verpflichtet, sich im Betrieb parteipolitisch neutral zu verhalten. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Gebot, so begründet dies jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, da ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Arbeitgeber kann zwar die Auflösung des Betriebsrates bei Gericht beantragen, für den Erfolg eines solchen Antrages kommt es jedoch u.a. darauf an, ob der Arbeitgeber zuvor gerichtlich hat feststellen lassen, ob die politische Betätigung des Betriebsrates zulässig war oder nicht und der Betriebsrat sich zu einem späteren Zeitpunkt abermals pflichtwidrig verhalten hat. Dieser Feststellungsantrag wiederum setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der begehrten Entscheidung noch ein Feststellunginteresse hieran nachweisen kann. Weiterlesen

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