Verkürzung der gesetztlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag zulässig

Arbeitsrecht

Verkürzung der gesetztlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag zulässig

Durch einen Tarifvertrag können die gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzt werden. Zwar sieht die gesetzliche Regelung vor, dass sich die Kündigungsfristen für eine arbeitgeberseitige Kündigung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte verlängern; so beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei 20 – jähriger Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Monatsende. Dennoch kann der Tarifvertrag bestimmten, dass für alle Arbeitnehmer einheitlich kürzere Kündigungsfristen gelten. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht am 23.04.2008 klar, nachdem ein Arbeitnehmer, welcher seit 1975 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, am 14.11.2005 eine Kündigung zum 31.12.2005 erhielt. Der Tarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Bayern, welcher auf dieses Arbeitsverhältnis Anwendung fand, sah einheitliche Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Monatsende vor (BAG, Urteil vom 23.04.2008, AZ 2 AZR 21/07).

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