Unwirksamkeit einer Probezeitbefristung innerhalb befristeten Arbeitsvertrages

Arbeitsrecht

Unwirksamkeit einer Probezeitbefristung innerhalb befristeten Arbeitsvertrages

Ein befristeter Arbeitsvertrag, welcher neben der drucktechnisch hervorgehobenen Jahresbefristung zusätzlich ohne drucktechnische Hervorhebung eine Probezeitbefristung von sechs Monaten enhält, gilt für die Dauer von einem Jahr als abgeschlossen. Die Probezeitbefristung wird als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.04.2008, nachdem eine Arbeitnehmerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach sechs Monaten Klage eingereicht hatte. Der Arbeitsvertrag enthielt in vergrößertem Druck den Passus, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet abgeschlossen wird. Im folgenden Text fand sich zudem ohne besondere drucktechnische Hervorhebung eine Klausel, nach welcher das Arbeitsverhältnis zusätzlich für die Dauer einer Probezeit von sechs Monaten befristet wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein so gestalteter Arbeitsvertrag mit der Probezeitbefristung eine überraschende Klausel enthält, welche nicht Vertragsbestandteil wurde. Die Arbeitnehmerin habe nicht mit der zusätzlichen Befristung rechnen müssen, da diese optisch nicht hervorgehoben wurde (BAG, Urteil vom 16.04.2008, AZ 7 AZR 132/07).

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