Arbeitsrecht
Tarifvertragliche Altersgrenze 65 ist wirksam
25. August 2008, 08:38 Uhr
Die tarifvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze ist zulässig, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung die gesetzliche Altersrente erwerben kann. Insbesondere stehe der Wirksamkeit einer solchen Befristung nicht das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung entgegen, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Arbeitnehmern durch ein legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 I der Richtlinie 2007/78/EG gerechtfertigt sei. Der Entscheidung des BAG lag die Entfristungsklage einer als Innenreinigerin beschäftigten Arbeitnehmerin zugrunde, welche davon ausging, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres gemäß allgemeinverbindlichem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereingierhandwerk sei unwirksam. (BAG, Urteil vom 18.06.2007, AZ 7 AZR 116/07).
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