Schriftformerfordernis eines befristeten Arbeitsvertrages

Arbeitsrecht

Schriftformerfordernis eines befristeten Arbeitsvertrages

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ansonsten gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber genügt jedoch dem Schriftformerfordernis, wenn er dem Arbeitnehemr vor Vertragsbeginn einen durch ihn unterzeichneten Arbeitsvertragt zusendet und um kurzfristig Rücksendung des gegengezeichenten Exemplares bittet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Rückgabe eines unterschriebenen Vertrages abhängig gemacht habe. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 16.04.2008 entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen durch ihn unterzeichneten Arbeitsvertrag übersandt mit der Bitte um kurzfristige unterschriebene Rücksendung. Der Arbeitnehmer überreichte das gegengezeichente Exemplar erst nach Arbeitsaufnahme und klage sodann erfolglos ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Das Bundesarbeitsgericht sah das Schriftformerfordernis in diesem Fall als gewahrt an (BAG, Urteil vom 16.04.2008, AZ 7 AZR 1048/06).

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