Arbeitsrecht
Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert
14. Mai 2009, 11:13 Uhr
Bislang vertrag das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung dann nicht bestehe, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig erkrankt sei. Hintergrund für diese Rechtsprechung war, dass nach Ansicht des Gerichtes der Arbeitgeber in diesem Fall daran gehindert sei, den Anspruch auf Erholungsurlaub tatsächlich zu gewähren. Nachdem der EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf in der Sache Schultz – Hoff (12 Sa 486/06) entschieden hat, das das Bundesurlaubsgesetz nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden sei, änderte das BAG seine bisherige Rechtsprechung anlässlich eines Rechtstreits mit Urteil vom 24.03.2009. Geklagt hatte eine Erzieherin, die von August 2005 bis Ende Januar 2007 für den beklagten Verein tätig war. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Das BAG gab ihrer Klage auf gesetzliche Urlaubsabgeltung für die Jahre 2005 und 2006 statt (BAG, Urt. v. 24.03.2009, AZ 9 AZR 983/07).
Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.
0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr
Kategorien: Arbeitsrecht









