Arbeitsrecht
Politische Betätigung des Betriebsrates
26. April 2010, 10:31 Uhr
Der Betriebsrat ist ebenso wie der Arbeitgeber verpflichtet, sich im Betrieb parteipolitisch neutral zu verhalten. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Gebot, so begründet dies jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, da ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Arbeitgeber kann zwar die Auflösung des Betriebsrates bei Gericht beantragen, für den Erfolg eines solchen Antrages kommt es jedoch u.a. darauf an, ob der Arbeitgeber zuvor gerichtlich hat feststellen lassen, ob die politische Betätigung des Betriebsrates zulässig war oder nicht und der Betriebsrat sich zu einem späteren Zeitpunkt abermals pflichtwidrig verhalten hat. Dieser Feststellungsantrag wiederum setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der begehrten Entscheidung noch ein Feststellunginteresse hieran nachweisen kann. Daran kann es fehlen, wenn der Arbeitgeber sich auf eine Jahre zurückliegende Äußerung des Betriebsrates zum Irak – Krieg im Jahr 2003 beruft. Das BAG hat aus diesem Grund den Feststellungsantrag eines Arbeitgebers abgewiesen, der Betriebsrat sei nicht berechtigt, im Betrieb Äußerungen zum Irak – Krieg abzugeben. Das BAG sah hier kein Feststellungsinteresse mehr, da die entsprechende Äußerung aus dem Jahr 2003 stammte und der Arbeitgeber keine aktuelle erneute Äußerung des Betriebsrates behauptet hatte. (BAG, Beschluss vom 17.3.2010, 7 ABR 95/08)
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