Arbeitsrecht
Mitbestimmung des Betriebsrates bei Verschwiegenheitserklärung
15. Mai 2009, 07:24 Uhr
Ein Betriebsrat hat kein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, dass Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitserklärung abgeben. Dieses kommt zwar dann in Betracht, wenn sich die Erklärung auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht, nicht aber dann, wenn sich die Verschwiegenheitserkärung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder sich aus dem Gesetz, etwa dem UWG, ergibt. Das BAG wies daher den globalen Antrag eines Betriebsrates, in sämtlichen Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu haben, in denen der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern eine standartisierte Verschwiegenheitserklärung verlangt, ab (Beschl. v. 10.03.2009, AZ 1 ABR – 87/07).
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