Arbeitsrecht
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil VIII Arbeitnehmer, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen
23. Juni 2010, 16:41 Uhr
Im Rahmen der letzten Veröffentlichung hat Herr Rechtsanwalt Beuger ausführlich zur Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Stellung genommen. Doch was ist mit Arbeitnehmern, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift? Sind diese Arbeitnehmer völlig schutzlos? Diese Fragen werden nachfolgend im Rahmen des VIII. Teils des Leitfadens für Arbeitnehmer beantwortet:
1.17. Kündigungsschutzgesetzt greift nicht: Ist der Arbeitnehmer völlig schutzlos?
Auch ein Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, weil er zum Beispiel weniger als sechs Monate angestellt ist, ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht völlig schutzlos. So ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie sittenwidrig oder treuwidrig ist oder gegen das Maßregelungsverbot verstößt.
Sittenwidrig ist eine Kündigung insbesondere dann, wenn Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt werden. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beigetreten ist, ist die Kündigung aufgrund der vom Grundgesetz gewährten Koalitionsfreiheit unwirksam.
Eine Arbeitgeberkündigung ist beispielsweise treuwidrig, wenn sie beleidigend oder an das schwarze Brett geheftet ist oder vor versammelter Belegschaft erklärt wird. Auch Kündigungen durch den Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Probezeit, nur um dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz zu nehmen, sind unwirksam.
Gänzlich ungeschützt ist ein Arbeitnehmern folglich nie. Sollte Ihnen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt werden, lassen Sie sich umgehend kompetent beraten. Gerne stehen Ihnen dazu die Experten der Kanzlei Wilde Beuger und Solmecke zur Verfügung.
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