Arbeitsrecht
Keine Entschädigungszahlung für den Vermerk “(-) Ossi”
21. April 2010, 14:41 Uhr
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 15.04.2010, AZ: 17 Ca 8907/09, die Entschädigungsklage einer Arbeitnehmerin, deren Bewerbung mit dem Vermerk `(-) Ossi´ abgelehnt wurde, abgewiesen.
 Im vorliegenden Fall erhielt die aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin, die sich auf ein Stellenangebot der Beklagten beworben hatte, von der Beklagten ihren Lebenslauf mit dem Vermerk “(-) Ossi” zurück. Die Klägerin begehrte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von der Beklagten eine Entschädigungszahlung. Die Beklagte trug vor, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt.
Das Gericht sah in dem Vermerk “(-) Ossi” nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als erfüllt an. Es führte aus, dass die Bezeichnung “Ossi” zwar eine Diskriminierung darstellen, bzw. als solche empfunden werden könne, diese Bezeichnung jedoch nicht dem Begriff der Ethnie gerecht werde. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich unter anderem in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es der Bezeichnung “Ossi” indes an diesen Merkmalen. Insbesondere habe die ehemalige DDR lediglich 40 Jahre, also wenig mehr als eine Generation, eine von der BRD unterschiedliche Entwicklung genommen.
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010, 17 Ca 8907/09
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