Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft

Arbeitsrecht

Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft

Eine schwangere Stellenbewerberin, welche die Stelle letztlich nicht erhält, kann nur dann eine geschlechtsspezifische Benachteiligung geltend machen, wenn sie außer ihrer Schwangerschaft weitere Tatsachen glaubhaft machen kann, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 24.04.2008 entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Arbeitnehemerin eine Entschädigung aufgrund geschlechtsspezifischer Benachteiligung eingeklagt, nachdem ihre Stellenbewerbung für den Posten als “Vizepräsident” zugunsten eines männlichen Kollegen erfolglos verlief. Sie machte geltend, bei der Bekanntgabe der Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden, der Arbeitgeber habe sie weiterhin damit getröstet, sie möge sich auf ihr Kind freuen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin Tatsachen, welche eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.04.2008, AZ 8 AZR 257/07).

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