“Flashmob – Aktion” kann streikbegleitend zulässig sein

Arbeitsrecht

“Flashmob – Aktion” kann streikbegleitend zulässig sein

Das BAG entschied jetzt, dass der Aufruf einer Gewerkschaft zu sog. “Flashmob – Aktionen” im Einzelhandel, bei welchem die Teilnehmer kurzfristig dazu aufgefordert werden, durch massenhaften Kauf von Pfennig – Artikeln sowie Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen im Einzelhandelsgeschäft den Betriebsablauf zu stören, zulässig sind. Eine derartige Maßnahme unterfällt nach dem BAG der grundrechtlich gewährten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Ziele. Zwar müsse die Maßnahme verhältnismäßig sein. Hiervon ging das BAG jedoch aus, da dem Arbeitgeber durch Ausübung seines Hausrechtes oder aber vorübbergehende Betriebsschließung ausreichende Verteidigungsmittel zur Verfügung stünden. Hintergrund der Entscheidung war eine Aktion der Gewerkschaft ver.di, welche im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert hatte, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht hatten und dort durch Massenkauf von Pfennigartikeln sowie Zurücklassen vollbepackter Einkaufswagen den Betriebsablauf erheblich gestört hatten. Der zuständige Arbeitsgeberverband hatte hieraufhin erfolglos auf Unterlassung geklagt (BAG, Urt. v. 22.09.2009, AZ 1 AZR 972/08).

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