Arbeitsrecht
“Equal – pay – Gebot” bei der Arbeitnehmerüberlassung
02. Oktober 2007, 19:08 Uhr
Zeitarbeitsfirmen, die Arbeitnehmer in andere Unternehmen entleihen, unterliegen seit dem 01.01.2003 dem sog. “Equal – Pay – Gebot”. Das bedeutet, dass der verliehene Arbeitnehmer grundsätzlich nicht geringer entlohnt werden darf als ein vergleichbarer Arbeitnehmer im entleihenden Unternehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen wäre. In seinem Urteil vom 19.09.2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einer Sekretärin, die bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, das höhere Gehalt eines vergleichbaren Kollegen des entleihenden Unternehmens gezahlt werden muss. Der maßgebliche Arbeitsvertrag der Zeitarbeitsfirma hatte zum fraglichen Zeitpunkt keine wirksame Bezugnahme auf einen Tarifvertrag mehr vorgesehen, so dass der Arbeitgeber nach obigem Gebot verpflichtet ist, das höhere Gehalt zu zahlen. (BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 656/06)
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