Betriebsübergang – Widerspruchsrecht verwirkt durch Aufhebungsvertrag

Arbeitsrecht

Betriebsübergang – Widerspruchsrecht verwirkt durch Aufhebungsvertrag

Im Falle eines Betriebsüberganges muss der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber bzw. den Betriebserwerber umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden und kann diesem mit einmonatiger Frist widersprechen. Erfolgte die Unterrichtung fehlerhaft, wird die einmonatige Frist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang bis zur Grenze der Verwirkung widersprechen kann. Eine Verwirkung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgtem Betriebsübergang mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt. So entschied das BAG jetzt in einem Fall, in welchem ein angestellter Konstrukteuer am 22.12.2006 einem Betriebsübergang vom 01.10.2005 widersprach, nachdem er am 09.08.2006 einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindungszahlung mit dem Betriebserwerber geschlossen hatte. Nach Ansicht des Senats hatte er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem Erwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert mit der Folge, dass sein Widerspruchsrecht verwirkte und er sich nun nicht mehr erfolgreich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Arbeitgeber berufen kann (BAG, Urteil vom 23.07.2009, AZ. 8 AZR 357/08).

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