Befristete Beschäftigung wissenschaftlichen Personals

Arbeitsrecht

Befristete Beschäftigung wissenschaftlichen Personals

Die befristete Anstellung von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist nach abgschlossener Promotion bis zur Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu neun Jahren zulässig. Die erweitere Regelung im Bereich der Medizin ergibt sich daraus, dass hier von einer erheblichen zeitlichen Inanspruchnahme des Mitarbeiters aufgrund der Facharztaubildung ausgegangen wird. Wissenschaftliches Personal aus anderen Bereichen, die länger als sechs Jahre befristet angestellt werden, können sich daher im Rahmen einer Entfristungsklage auf eine unbefristete Anstellung berufen. So entschied das BAG im Falle eines Diplom – Biologen, dessen Arbeitsvertrag an einer medizinischen Hochschule für mehr als sechs Jahre befristet abgeschlossen wurde (BAG, Urt. v. 02.09.2009, AZ. 7 AZR 162/08).

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