Arbeitsrecht
Anspruch auf Gleichbehandlung bei Altersteilzeit
22. Mai 2008, 10:41 Uhr
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem “Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)” nur in den Grenzen des Alterszeitgesetzes verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach diesem Gesetz muss die freie Entscheidung des Arbeitgebers gewährleistet sein, ob er mit über 5 % seiner Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge abschließt oder nicht. In diese Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch der Tarifvertrag nicht eingreifen. Dennoch ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er mit über 5 % seiner Arbeitnehmer freiwillig Altersteilzeitverträge abschließt. Geklagt hatte eine 1949 geborene Arbeitnehmerin, welche seit 1979 als Sachbearbeiterin im Klinikum eines öffentlich – rechtlichen Arbeitgebers arbeitete. Auf das Arbeitsverhältnis findet neben einem Haustarifvertrag auch der TV ATZ Anwendung. Nachdem der Arbeitgeber mit über 6,5 % seiner Arbeitgeber Altersteilzeitverträge abgeschlossen hatte, entschloss er sich im Juni 2004, nur noch bis Ende Juni 2004 eingehende Anträge anzunehmen. Die Klägerin hatte ihren Altersteilzeitantrag zwar im Dezember 2003 formuliert, jedoch erst im August 2004 dem Arbeitgeber zugesandt; dieser lehnte den Antrag ab. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht, welches aufklären muss, ob der Arbeitnehemerin der Stichtag bekannt gewesen sei. Anderenfalls könne sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, so dass der Arbeitgeber ihren Antrag nur mit sachlichem Rechtfertigungsgrund ablehnen könne (BAG, Urteil vom 15.04.2008, AZ 9 AZR 111/07).
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