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VG Köln: Informationsfreiheitsgesetz nicht auf WDR anwendbar
26. November 2009, 08:45 Uhr
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 20. November 2009 (AZ: 6 K 2032/08) entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nicht zu Informationen gegenüber den Bürgern nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) verpflichtet ist.Der Jurastudent und nebenberufliche Journalist Marvin Oppong hatte im Jahre 2006 gegenüber dem WDR Auskunft darüber begehrt, mit welchen Unternehmen der WDR zusammenarbeitet und in welchem finanziellen Umfang derartige Beauftragungen stattÂfinden. Dazu hatte der Student dem WDR eine Liste mit 47 Unternehmen zukommen lassen. Zweck der Recherche war es gewesen, herauszufinden, ob in möglicherweise beauftragten UnterÂnehmen Mitglieder des WDR-Rundfunkrates beschäftigt waren. Der Sender verÂweigerte die Auskunft. Daraufhin hatte der Jurastudent Oppong vor dem VG Köln geklagt und sich auf einen Anspruch aus dem IFG NRW berufen. Der WDR trug dagegen vor, die begehrte Auskunft beziehe sich inhaltlich vor allem auf Betriebsinterna und GeschäftsÂgeheimnisse. Zu diesen Fragen dürfe der WDR unabhängig von der Frage, ob ein genereller Informationsanspruch nach dem IFG NRW bestehe, keine Auskünfte geben. Das VG Köln wie die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der WDR nicht als Behörde anÂzuÂsehen sei. Als öffentlich-rechtlicher Sender übe der WDR keine Verwaltungstätigkeiten im Sinne einer Behörde aus. Damit wurde die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich durch das Gericht ausgeschlossen.Der WDR ließ mitteilen, er sehe sich durch das Urteil in seiner „grundsätzlichen RechtsÂauffassung” bestätigt.(Quelle: http://www.epd.de/west/west_index_69743.html)
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Kategorien: Allgemein, Urheberrecht













