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VG Dresden: Spiegel hat Auskunftsanspruch
15. Juni 2009, 10:24 Uhr
Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.05.2009 (Az. 5 L 42/09) die Sächsische Staatskanzlei zur Auskunftserteilung aus der Personalakte des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich verpflichtet.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Auskunftsersuchen des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel” gewesen. Von dem Auskunftsersuchen waren insbesondere Informationen zum Lebenslauf des Ministerpräsidenten umfasst. In der Pressemitteilung des VG Dresden wird zum Sachverhalt und der Entscheidung ausgeführt:
„Dem Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL muss vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form Auskunft zu bestimmten Fragen über die schriftÂÂliche(n) Erklärung(en) des sächsischen Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich erteilt werden, die dieser zu seinem Lebenslauf und seiner VerÂganÂgenÂheit in der ehemaligen DDR seit dem Jahr 1999 vor den jeweiligen Ernennungen zum StaatsÂminister und seiner Ernennung zum MinisterÂpräsiÂdenten abgegeben hat. Dazu hat die für das Presserecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden heute den durch die Sächsische Staatskanzlei vertretenen Freistaat Sachsen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet. Den weitergehenden Antrag des Magazins, Kopien dieser schriftlichen Erklärungen herauszugeben, hat die Kammer dagegen abgelehnt.(…)
Das vom SPIEGEL angerufene Verwaltungsgericht Dresden führt in seinem Beschluss aus, dass im vorliegenden Einzelfall dem presserechtlichen Auskunftsanspruch keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdige private Interessen entgegen stünden. (…) An den vom SPIEGEL nachgefragten Informationen bestünde angesichts des unmittelÂbar bevorÂsteÂhenÂden LandtagsÂwahlÂkampfes ein erhebliches öffentliches InformationsinteÂresse. Demgegenüber habe das Recht des Ministerpräsidenten auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier zurückzustehen, weil mit den anÂlässÂlich der Ministerernennungen durch Fragebögen gestellten Fragen ebenfalls ein öffentÂliÂches Kontrollbedürfnis erfüllt werde. Zudem sei von Belang, dass die in den Fragebögen gestellten Fragen nicht den rein privaten Bereich, sondern die berufliche und politische Vergangenheit des Erklärenden beträfen. Für einen Vorrang des öffentlichen Informationsanspruchs spreche die herausgehobene Amtsstellung des Ministerpräsidenten, der als Spitzenkandidat der größten Regierungspartei in den bevorstehenden Landtagswahlkampf gehe, und der im Übrigen selbst bereits weite Teile nicht nur seiner privaten Biographie, sondern auch diejenige seiner Familienmitglieder öffentlich gemacht habe.(…)” (Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden vom 07.05.2009)
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