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OLG Nürnberg: Kundenschutzklausel mit Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00 in GmbH-Geschäftsführervertrag sittenwidrig
14. Januar 2010, 10:22 Uhr
Im Rahmen eines Urteils vom 25.11.2009 (Az.: 12 U 681/09) hatte sich das OLG Nürnberg mit der Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafenklausel eines GmbH-Gesellschaftsvertrag auseinander zu setzen.
Die Klägerin nahm ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00 in Anspruch, da dieser gegen eine Kundenschutzklausel verstoßen hatte. Die Vertragsstrafe ergab sich aus einer Klausel des Geschäftsführervertrags. Im Rahmen dieser Klausel verpflichtete sich der Geschäftsführer der GmbH im Falle der Verletzung der vereinbarten Kundenschutzklausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00 an die GmbH.
Das OLG Nürnberg verneinte den Zahlungsanspruch und wies die Klage der GmbH ab. Es hielt die Kundenschutzklausel nebst Vertragsstrafe für existenzgefährdend und damit für sittenwidrig. Die Klausel sei derart eng gefasst, dass der Beklagten seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und belaste diesen daher unverhältnismäßig.
(Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 12 U 681/09)
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