Allgemein
OLG Hamburg setzt Streitwert in Verfahren gegen abgemahnten Antiquar wegen Urheberrechtsverletzung auf € 7.000,00 fest.
10. Februar 2010, 12:50 Uhr
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Antiquar hatte zwei gebrauchte Bildbänder („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie”) über das Internet zum Verkauf angeboten. Nach Veröffentlichung seines Angebotes wurde er vom Antragsteller abgemahnt, da sich in den Bildbändern urheberrechtlich geschützte Bilder befanden, die widerrechtlich dort abgedruckt waren.
Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Antiquar gab dieser eine Unterlassungserklärung ab. Anschließend stritten die Parteien über den Streitwert der Angelegenheit, da der Senat weder den ursprünglichen Streitwert in Höhe von € 70.000,00 noch die im Nichtabhilfebeschluss (€ 21.000,00) zum Ausdruck gekommene Auffassung des Landgerichts zur Streitwerthöhe teilte.
Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (Az. 5 W 140/09) kam vielmehr im Rahmen seines Beschlusses vom 05. Januar 2010 zu dem Ergebnis, dass der Streitwert auf € 7.000,00 festgesetzt werden müsse.
Zunächst führte der Senat aus, dass für die Bemessung der Streitwerthöhe auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen sei. Die Argumentation des Antragstellers, der Antragsgegner habe gegen die eigene Unterlassungserklärung verstoßen, dürfe vorliegend keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwertes haben, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung noch nicht begangen worden sei.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ohne Kenntnis der Rechtsverletzung oder Möglichkeit der Kenntnisnahme der Verletzung einen Gesamtgegenstand zum Verkauf angeboten habe, der zu einem geringen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthielt. Insofern unterscheide sich der Vorfall deutlich von sog. Filesharer-Verfahren, da in diesen Fällen gezielt und wissentlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Dem Antragsgegner könne vorliegend aber allenfalls vorgeworfen werden, dass er sich vor dem Angebot des Bildbandes nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe.
Der Senat beurteilte das Fehlverhalten des Antragsgegners als ausgesprochen gering. Dies insbesondere da sich in dem Buch der Urheberrechtshinweis: „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..)”. befand und insoweit Anhaltspunkte für den Antragsgegner vorgelegen hätten, dass die Urheberrechtslage unproblematisch geklärt sei.
Vor dem Hintergrund verneinte der Senat die Zugrundelegung des herkömmlichen Streitwertgefüges, das bei rechtswidriger Nutzung von Lichtbildern im Internet vom Landgericht Hamburg in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt wird. Insbesondere fehle es bei der vorliegenden Art der Verletzung an einer Rechtfertigung dafür, den Streitwert auf die Anzahl der rechtsverletzenden Lichtbilder abzustellen. Denn der  Umfang der Rechtsverletzung sei nicht von dem Willen des Verletzers umfasst gewesen. Dem Antragsgegner sei lediglich ein Verstoß gegen etwaige Prüfpflichten vorzuwerfen. Die Anzahl der Lichtbilder sei dafür aber irrelevant, es käme ausschließlich darauf an, dass ein Rechtsverstoß insgesamt nicht erkannt worden sei. Die Anzahl der Werke sei daher lediglich pauschal bei der Höhe der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, nicht jedoch betragsmäßig pro Werk.
Der Senat verwies insofern auf seinen Beschluss vom 20.09.2006 (5 W 118/06), anlässlich dessen er festgestellt hatte, dass auch in Filesharing-Fällen, in denen lediglich der Anschlussinhaber in Anspruch genommen werde, der Angriffsfaktor deutlich niedriger anzusetzen sei als bei einem täterschaftlichen Verstoß.
Zusammenfassend hielt der Senat einen Streitwert in Höhe von € 7.000,00 für angemessen und setzte diesen fest.
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. 01.2010, Az. 5 W 140/09
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