OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Markennamems

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OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Markennamems

In einem aktuellen Beschluss vom 26.02.2008 (Az. 6 W 17/08) hat sich das OLG Frankfurt mit der Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Markennamens für die „Ad-Word-Werbung“ in der Internet-Suchmaschine Google beschäftigt.

Im vorliegenden Fall hat ein Lizenznehmer und Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes eine einstweilige Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes beantragt. Der Antragsteller begründete sein Vorgehen damit, dass der Konkurrent den Markennamen des Antragsstellers in unrechtmäßiger Weise benutze, da dessen Werbung bei Google erscheine, wenn man den Markennamen des Antragsstellers als Suchbegriff bei Google eingebe.

Das OLG entschied, dass das Vorgehen des Konkurrenten nicht unzulässig sei. Weiter führten die Richter aus, dass eine unzulässige Verwendung der Marke nur gegeben sei, wenn durch die Verwendung des Ad-Words das Suchergebnis an sich und damit die Trefferhäufigkeit des eigenen Internetauftritts beeinflusst werde. Das von dem Antragsgegner beanstandete Verhalten unterscheide sich darin, dass durch die Verwendung des Markennamens des Antragsstellers lediglich die Platzierung von dessen Werbeanzeige und nicht die Trefferliste selber beeinflusst werde.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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