OLG Frankfurt zu den Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners

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OLG Frankfurt zu den Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners


In einem aktuellen Urteil vom 10.04.2008 (Az. 6 W 36/08) hat sich das OLG Frankfurt mit den Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners beschäftigt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Arztpraxis innerhalb einer Wettbewerbsklage dazu verpflichtet ihre Werbeeintragungen in diversen Telefonbüchern und -verzeichnissen nicht mehr unter der Rubrik „Tropenmedizin” zu schalten.

Die beklagte Arztpraxis zeigte zwar bei den Internet-Verlagen die Löschung ihrer Einträge in der unzulässigen Rubrik an, überprüften die tatsächliche Löschung jedoch nicht. Das OLG Frankfurt hatte nun zu entscheiden, ob der Beklagten die unterlassene Löschung des Internet-Verlages zuzurechnen sei. Die Richter entschieden, dass durch die unterbliebene Löschung gegen die Verpflichtungen aus der Wettbewerbsklage verstoßen wurde:

„(…)Dieser Auffassung ist bereits das Landgericht mit dem zutreffenden Argument entgegen getreten, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur dazu verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte dadurch zu unterbinden, dass er entsprechende Belehrungen oder Anweisungen erteilt und deren Einhaltung genau überwacht. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Teil der beanstandeten Änderungen in Internetverzeichnissen leicht nachzuvollziehen war. Die Antragsteller hätten daher die Umsetzung ihrer Anweisung durch Aufruf der entsprechenden Seiten leicht überprüfen können. Dies haben sie unstreitig nicht getan. Stattdessen haben sie weitergehende Bemühungen zur Änderung der Platzierung der Eintragungen auch nicht entfaltet, nachdem sie von der Antragstellerin im September 2007 auf den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands aufmerksam gemacht worden waren. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung der Antragsgegner darauf, sie hätten jeweils nur einen einheitlichen Auftrag für die Print- und die Online-Ausgaben erteilt.(…)”

Für den Verstoß gegen die Wettbewerbsklage wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500 € auferlegt:

„(…)Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die vom Landgericht auf 7.500,- € festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Dieser Betrag rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren – „Gelbe Seiten für … und …”, Online-Ausgabe der „Gelben Seiten” und der Online-Ausgabe „DasTelefonbuch”. Darüber hinaus haben die Antragsteller – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat – auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt” verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds schließlich auch mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt haben.(…)”

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