Allgemein
OLG Frankfurt: Gegenabmahnung zulässig
29. Juli 2009, 08:37 Uhr
Entdeckt man nach erfolgter Abmahnung durch den Abmahnenden auf dessen Internetangebot wettbewerbsrechtliche Verstöße, ist eine Gegenabmahnung durch den Abgemahnten zulässig.Â
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Urteil vom 05.12.2008 (Az. 6 W 157/08) entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die auf eine Abmahnung des Abmahnenden durch den Abgemahnten folgt, zulässig ist.
Zur Begründung führte das OLG Frankfurt a.M. aus, dass die sofortige Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs mithilfe einer einstweiligen Verfügung nicht im Widerspruch zu einer zuvor ergangenen Abmahnung stehe, insbesondere nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Eine Gegenabmahnung als Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung ist nach den Ausführungen des Gerichts zulässig, wenn der Abgemahnte den Abmahnenden selber auf Rechtsverstöße hinweist. In der Urteilsbegründung führte das OLG Frankfurt aus:
„(…)Der sofortigen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren steht es auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren und die Abmahnung der Antragstellerin vom 16. Juli 2008 eine Reaktion auf die vorausgegangene Abmahnung der Antragsgegnerin war und der Abwehr dieser Ansprüche gedient haben mag. Denn auch insoweit geht es nicht um Fragen des Verfügungsgrundes. Angesprochen ist damit vielmehr die Frage, ob der Antragstellerin eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung ihrer Rechte vorzuwerfen ist, was die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 4 UWG schlechthin unzulässig werden ließe. Auch dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten. (…)”
Â
Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.
0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr
Kategorien: Allgemein, E-Commerce, Wirtschaftsrecht









