OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung durch Werbeaussagen

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OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung durch Werbeaussagen


Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2009 (Az. 6 U 212/08) mit einem Fall von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen beschäftigt und entschieden, dass eine Werbung mit solchen Aussagen wegen Irreführung unzulässig ist, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für die Gesundheitsförderung des beworbenen Produktes angeführt werde kann.Â

Im vorliegenden Fall hatte ein Wettbewerber zwei Werbeaussagen der Antragsgegnerin beanstandet. Das Gericht entschied, dass die beiden beanstandeten Werbeaussagen gesundheitsbezogen und mangels hinreichend sicherer wissenschaftlicher Absicherung wegen Irreführung unzulässig seien. Zur Begründung führte das OLG Frankfurt a.M. aus:

„(…)Bei der beanstandete Aussage in der Zeitungsanzeige gemäß Anlage A 2 „Umfangreduzierung mit Infrarot-Energie” handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbeaussage, weil mit ihr das beworbene Gerät als Instrument angepriesen wird, überschüssiges Körperfett abzubauen. Der Antragsteller hat schlüssig dargelegt, dass der Abbau von Körperfett voraussetzt, Fett über den Stoffwechsel zu verbrennen. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Vorgang durch das Bestrahlen mit Infrarot-Energie bei Passivität des bestrahlten Körpers in Gang gesetzt wird. Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe der wegen irreführender Werbung in Anspruch genommenen Antragsgegnerin, die durch die Verwendung der beanstandeten Aussage das Gegebensein der in Anspruch genommenen Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung ihrer Werbeangabe zu beweisen.(…)

„Figurkontrolle leicht gemacht. Immer mehr Frauen wünschen den angenehmen Weg, um schneller schlank zu werden. Hier kommt perfekte Hilfe für die Kabine. Mit der biopositiven Infrarot-Energie beschleunigen sie die Verbrennung von Kalorien, entschlacken und entgiften die Gewebe, reduzieren Umfang und Gewicht. Infrarot ist eine unterstützende Kraft im Kampf gegen Cellulite.”

Auch diese Aussage wird im Kontext der konkreten Verletzungsform angegriffen. Sie ist schon deshalb zu verbieten, weil das in ihr enthaltene Versprechen der Gewichtsreduktion aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist. Da dieser Aspekt bereits das Verbot rechtfertigt, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Aussage aus weiteren Gründen irreführend ist, etwa weil die entgiftende und entschlackende Wirkung sowie die Wirksamkeit gegen Cellulite nicht hinreichend gesichert sind.(…)”

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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