Allgemein
OLG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Kundenwerbung auf Internetplattform
28. September 2009, 08:39 Uhr
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf (v. 10.03.2009; Az. I-20 U 230/08) entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten vorliegt, wenn ein Makler unzulässiger Weise auf einer Wohnungsplattform Kunden wirbt.
In dem vorliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte Maklerin auf der Wohnungsplattform „studenten-wg.de” für ihre Dienstleistungen hinsichtlich der Vermittlung von Wohnungen und Immobilien geworben bzw. entsprechende Werbung in Auftrag gegeben. Die Werbung erfolgte hauptsächlich durch das Versenden von Werbe-Emails innerhalb der Internetplattform bzw. durch unmittelbare Kontaktaufnahme. Für die Betreiberin der Plattform war insbesondere ärgerlich, dass die Werbung unter Zuhilfenahme der Kontaktdaten, die aus einer auf der Plattform abgelegten Datenbank stammten, stattgefunden hat.
Das OLG Düsseldorf nahm die Wettbewerberstellung der Parteien an, da „(…)sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Antragstellerin beeinträchtigen, das heißt in ihrem Absatz behindern oder stören kann”.
Das Gericht entschied, dass die Vorgehensweise der beklagten Maklerin eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG darstelle und begründete die Entscheidung wie folgt:
„(…)Die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG liegen vor, weil die Antragsgegnerin sich gleichsam auf die Seite der Antragstellerin „eingeschlichen” hat, um an die Kontaktdaten zu gelangen. Sie hat sich dabei dem erkennbaren, deutlich geäußerten Willen der Antragstellerin widersetzt, keine Makler vermitteln zu wollen.
Dazu hat die Antragsgegnerin die technischen und finanziellen Kapazitäten der Antragstellerin, die zur Verwaltung der Kundendaten erforderlich sind, ausgenutzt, obwohl ihr als Maklerin dies nicht gestattet war.(…)”
Weiter erklärte das OLG Düsseldorf, dass sich der Wettbewerbsverstoß im vorliegenden Fall nicht schon aus dem gezielten Abwerben der Kunden, sondern vielmehr aus der Ausnutzung der Betriebsmittel der Plattform-Betreiberin ergebe:
„(…)Der die Unlauterkeit begründende Gesichtspunkt ist unter diesen Umständen nicht das Abwerben von Kunden, sondern die Ausnutzung der Betriebsmittel der Antragstellerin zur Gewinnung eigener Kunden, und zwar unter Vortäuschung des nicht zutreffenden Umstandes, kein Makler zu sein (vgl. zu einem die Abwerbung von freien Mitarbeitern betreffenden Fall das Urteil des Senats vom 12.2.2008 -1-20 U 150/07). Ob von Kunden oder Nutzern der Antragstellerin gesprochen wird, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine terminologische Frage ohne Belang für die hier maßgeblichen Rechtsfragen.(…)”
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Kategorien: Allgemein, E-Commerce, Wirtschaftsrecht













