OLG Düsseldorf: Werbung mit „statt“-Preisen ist auch ohne weitere Hinweise zu dem durchgestrichenen Preis zulässig

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OLG Düsseldorf: Werbung mit „statt“-Preisen ist auch ohne weitere Hinweise zu dem durchgestrichenen Preis zulässig


Das OLG Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil vom 29.06.2010 (Az. I-20 U 28/10) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Werbung im Online-Shop mit einem Statt-Preis zulässig ist, wenn keine Erläuterungen erfolgen, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht.In der Vorinstanz hatte das LG Düsseldorf die Werbung des Beklagten als wettbewerbswidrig eingestuft und untersagt. Das OLG Düsseldorf entschied dagegen, dass die Werbung des Beklagten mit den Statt-Preisen zulässig ist und nicht als Irreführung des Verbrauchers zu werten ist. Das Gericht erklärte, dass der Durchschnittsverbraucher in dem durchgestrichenen Preis nichts anderes sehen könne, als den früheren Preis für die Ware:

„(…)Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art Lind Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom B. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort „Statt” erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.(…)”

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