Nur 0,3-Geschäftsgebühr für einfache Abmahnschreiben

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Nur 0,3-Geschäftsgebühr für einfache Abmahnschreiben


Bei einer in der Sache zulässigen Abmahnung wegen der ungenehmigten Nutzung eines Online-Stadtplans hat das Amtsgericht Charlottenburg der Klägerin für die Geltendmachung ihrer Anwaltskosten bloß den Anspruch auf eine 0,3-Geschäftsgebühr zuerkannt.

Bei dem Abmahnschreiben handele es sich um ein routinemäßig erstelltes Schriftstück einfacher Art. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Abmahnungen dieser Art schon in großer Zahl ausgesprochen habe. Dabei sei es bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten inhaltlich immer um die gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalte gegangen. Für solche Schreiben könne lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr verlangt werden.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2009 , Az.: 212 C 209/08

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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