Allgemein
Neue Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen
24. März 2009, 12:03 Uhr
19 Abmahnverfahren in einem Zeitraum von 8 Monaten können schon missbräuchlich sein. Zu diesem Ergebnis kam das LG Berlin in einem Urteil vom 28.10.2008 (16 O 263/08). Abgemahnt hatte ein Fahrradhändler die Internet-Verkäuferin von Fahrradhelmen u.a., insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.
Weil der Kunde meistens schon seine Entscheidung getroffen habe, bevor AGB eine Rolle spielen, entstehe kein nennenswerter Nachteil. Auch entspreche die aus der Abmahnung resultierende finanzielle Belastung der Abmahnungsempfängerin nicht dem Interesse der Antragsstellerin an der Behebung der vorgeworfenen Verstöße. Zudem habe es sich bei den 19 Abmahnungsverfahren um einfach gelagerte Fälle gehandelt.
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