Markenrecht: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei „mcweg.de“ und „weg.de“

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Markenrecht: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei „mcweg.de“ und „weg.de“


Das OLG Köln hatte in einem Urteil vom 22.01.2010 (Az. 6 U 141/09) zu entscheiden, ob zwischen den Wortbildmarken „mcweg.de” und „weg.de” eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.Geklagt hatte die Comvel GmbH, die das Reiseportal „weg.de” betreibt, gegen die Betreiberin des Reiseportals „mcweg.de”.

Das OLG Köln lehnte eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wortbildmarken jedoch ab, da die Marke „weg.de” keine erhöhte Kennzeichnungskraft habe. Weiter erklärten die Richter, dass die Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen beider Wortbildmarken nur gering sei. Allein die Branchenidentität reiche für die Begründung einer Verwechslungsgefahr nicht aus:

„(…)Soweit sich die Klage gegen das Zeichen „mcweg.de” und die Wortbildmarke „mcweg.de” richtet, reicht angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der ebenfalls geringen Ähnlichkeit der angegriffenen Zeichen die bestehende Branchenidentität für eine Verwechslungsgefahr nicht aus.(…)”

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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