LG Passau: Hinweis „Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen“ ist nicht wettbewerbswidrig

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LG Passau: Hinweis „Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen“ ist nicht wettbewerbswidrig


In einem aktuellen Urteil vom 15.07.2010 (Az. 1 HK O 32/10) hat das LG Passau entschieden, dass der Hinweis „Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen” nicht unlauter ist.Ein Online-Händler hatte unter einigen Angebotsbildern den Hinweis „Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen” aufgeführt. Ein Wettbewerber sah hierin eine unzulässige Wettbewerbshandlung und ging mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vor.

Das LG Passau teilte die Rechtsauffassung des Verfügungsklägers nicht. Insbesondere sei der Hinweis nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten, sondern verdeutliche den werbenden Charakter der Angebotsabbildungen:

„(…)Der streitgegenständliche Hinweis “Form und Farbe der Produktverpackungen können geringfügig von den Produktbildern abweichen” beinhaltet – wie auch der Hinweis “Abbildung ähnlich” – keine Allgemeine Geschäftsbedingung, da hier lediglich der werbende und unverbindliche Charakter der Internetkatalogangaben und -abbildungen verdeutlicht wird.(…)”

Weiter erklärte das LG Passau, dass der Hinweis auch keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB enthalte.

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