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LG München I: Anspruch auf Namensnennung und Nachvergütung für am Tatort-Vorspann beteiligte Grafikerin
19. April 2010, 16:27 Uhr
Vor dem LG München I (Az. 21 O 11590/09) setzte eine Grafikerin und Trickfilmerin erfolgreich die Anerkennung ihrer Urheberrechte an dem bekannten Tatort-Vorspann gegen zwei der ARD-Anstalten durch.
Der stets gleiche, charakteristische Vorspann der bekannten Serie wird nun bereits seit etwa 40 Jahren ausgestrahlt. Heute läuft durchschnittlich bereits mehr als einmal pro Tag eine Folge der Krimiserie. Die Klägerin, war damals an der Entwicklung des Vorspanns beteiligt gewesen. Sie machte geltend, sogar das Storyboard für den Vorspann entwickelt zu haben. Dafür hatte sie eine einmalige Vergütung in Höhe von umgerechnet ca. 1.300 € erhalten.
Dem gegenüber stünden, so die Klägerin, vermutete Einnahmen der verklagten Sender in Millionenhöhe. Nach Ermittlungen der Klägerin seien bislang allein bei der ARD und dem ORF schon 19.200 Folgen der Tatortreihe mit diesem Vorspann ausgestrahlt worden.
Anerkennung als Urheberin begehrt
In ihrer Klage machte sie gegenüber den Sendeanstalten WDR und BR Urheberrechte an dem Vorspann geltend. Zum einen ging es der Klägerin darum, im Vorspann als Urheberin erwähnt zu werden. Zum anderen geht es ihr aber auch darum, im Rahmen des urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes angemessen für die Nutzung vergütet zu werden, und zwar sowohl in Zukunft als auch rückwirkend für die vergangen zehn Jahre.
Das Landgericht hatte vor allem darüber zu entscheiden, welchen Anteil die Klägerin tatsächlich an der Entwicklung des Vorspanns tatsächlich hatte. Die Beklagten Sendeanstalten hatten ihren Beitrag nämlich als eher unbedeutend bewertet.
Gericht bejaht Anspruch auf Namensnennung und Auskunft über Nutzung
Bei der Befragung von Zeugen konnten sich ein damaliger Mitwirkender des Vorspanns sich noch daran erinnern, dass er damals auf Anweisung der Klägerin immer wieder bestimmte Szenen habe wiederholen müssen. Insgesamt zeigte sich das Landgericht überzeugt, dass die Klägerin einen entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Vorspanns ausgeübt hat.
Ansprüche der Urheberin auf Nachvergütung
Daher gab das Landgericht den auf Namensnennung und Auskunft über den Umfang der Nutzung gerichteten Anträgen statt. Die Auskunft über die Nutzung ihres Werks kann dann von der Klägerin als Grundlage für die Berechnung von Nachvergütungsansprüchen verwendet werden.
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Kategorien: Allgemein, Medienrecht









