LG Hamburg: Abmahnung per Email möglich

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LG Hamburg: Abmahnung per Email möglich

Bereits im Sommer musste sich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.07.2009, Az.: 312 O 142/09) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Abmahnung per Email ausgesprochen werden und wann diese als zugegangen betrachtet werden kann.Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger mahnte ein Internet-Branchenportal wegen der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” ab. Die Besonderheit lag darin, dass er diese Abmahnung lediglich per Email an das Branchenportal versandte. Ferner schickte er eine Blindkopie der Email an einen Sozietätskollegen, die diesen auch erreichte.

Die Beklagte behauptete, die Email nicht erhalten zu haben, da sie durch die hausinterne Firewall abgefangen worden sei.

Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken konnte, stritten die Parteien über die Kosten des Verfahrens. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung entschied das Landgericht Hamburg, dass die von einer Firewall abgefangene Email als „zugegangen” zu beurteilen sei und das Risiko, dass die Email verloren gegangen sei, bei dem Abgemahnten läge. Probleme, dass die Abmahnung lediglich per Email versandt worden war, sah das Gericht insofern nicht.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az.: 312 O 142/09)

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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