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In einem aktuellen Urteil hat das LG Hamburg (Urteil v. 21.11.2008; Az. 310 S 1/08) entschieden, dass dem zu Unrecht Abgemahnten keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Abmahnenden wegen der aufgewendeten Anwaltskosten zustehen. In dem vorliegenden Sachverhalt hatte die Hamburger Kanzlei Rasch die Klägerin aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungsakten wegen der Verletzung von Urheberrechten abgemahnt. Allerdings ist bei der Zuweisung der IP-Adresse ein Fehler unterlaufen, so dass die Klägerin die abgemahnte Urheberrechtsverletzung tatsächlich nicht begangen hatte.
Mit der Klage wollte die Klägerin nun die zu unrecht aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von ca. 4.100 € ersetzt bekommen. Das LG Hamburg wies die Klage der Klägerin auf Schadensersatz jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte auf die (falschen) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vertrauen durfte. Nach Meinung des Gerichts war die Beklagte nicht einmal zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, nachdem ihr der Ehemann der Klägerin mitgeteilt hatte, es sei keine Musik getauscht worden. Hierbei hätte es sich auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln können, führte das Gericht aus.
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