LG Frankfurt a. M.: Originalvollmacht bei markenrechtlicher Abmahnung nicht notwendig

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LG Frankfurt a. M.: Originalvollmacht bei markenrechtlicher Abmahnung nicht notwendig


Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.02.2010, Az.  2-06 O 229/09 entschieden, dass § 174 BGB nicht auf markenrechtliche Abmahnungen anwendbar sei. Insofern sei auch die Vorlage einer Originalvollmacht bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht notwendig.

Es handle sich bei einer Abmahnung weder um eine rechtsgeschäftliche, noch um eine geschäftsähnliche Handlung, sondern vielmehr um einen Realakt. Sie diene der Warnung des Abgemahnten und sei lediglich mit einer Kostenfolge (§ 93 ZPO) verbunden. Da sie folglich nicht rechtsgestaltend sei, könne § 174 BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden.

Quelle: LG, Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2-06 O 229/09

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2141

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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