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LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare
21. April 2008, 22:18 Uhr
Bereits mehrfach kam der Webhosting-Dienst Rapidshare in die Schlagzeilen, weil die GEMA versucht rechtlich gegen diesen vorzugehen.
Nun hatte Rapidshare auf Feststellung geklagt, dass die von der GEMA erneut vorgenommenen Abmahnungen unbegründet seien. Das LG Düsseldorf entschied jedoch, dass der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen (überwiegend: Urheberrechtsverletzungen) als Störer haftet.
Das Gericht erklärte dazu, dass Rapidshare verpflichtet sei alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen für die Zukunft wirksam zu unterbinden. Die bereits von Rapidshare verwendeten MD5-Filter seien nicht ausreichend um dies zu gewährleisten, da diese nur verhindern, dass eine identische Datei nicht erneut eingestellt werden kann. Weiter erklärten die Richter:
” … Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.
So hätte unter anderem eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden können.
Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte.
Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie unstreitig bei Ebay praktiziert) oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen…”
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