LG Bochum: Bagatellverstoß bei unvollständigen oder fehlerhaften Maßangaben

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LG Bochum: Bagatellverstoß bei unvollständigen oder fehlerhaften Maßangaben

Bei der Angebotsgestaltung im Online-Shop müssen vielfältige gesetzliche Anforderungen beachtet werden. So ist es erforderlich, dass die Maßangaben für Waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Einheit gemacht werden. Zwar ist es möglich die Maßangaben auch in anderen Maßeinheiten wie Zoll etc. zu machen, jedoch muss zusätzlich immer auch die gesetzliche Maßeinheit im Angebot hervorgehoben werden.Das LG Bochum hat in einem aktuellen Urteil vom 30.03.2010 (Az. I-17 O 21/10) nun entschieden, dass fehlende Maßangaben in der gesetzlichen Maßeinheit zwar einen Gesetzesverstoß darstellen, hierbei allerdings nicht die Bagatellgrenze erreicht wird. Hierzu führte das LG Bochum aus:

“(…)Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i.V.m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.(…)

Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - in hohem Maße an Größeneinheiten in Zoll gewöhnt sind.(…)”

Quelle: LG Bochum, Urteil vom 30.03.2010, I-17 O 21/10

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