LG Berlin: Privater Streit zwischen Promis darf nicht in Boulevard-Zeitschrift veröffentlicht werden

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LG Berlin: Privater Streit zwischen Promis darf nicht in Boulevard-Zeitschrift veröffentlicht werden

Mit Entscheidung vom 10. September 2009 bestätigte das LG Berlin (Az.: 27 O 651/09) eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung, die eine prominente Schauspielerin erwirkt hatte.Die Antragstellerin fühlte sich durch eine Fotoserie, die sie mit ihrem ehemaligen Lebens­gefährten, einem ehemaligen Fußballmanager, im Streit zeigten, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung. Hinzu kam, dass die Fotos Gewalt gegenüber der Schauspielerin dokumentieren (sollten), welche nach deren Ansicht nicht für die Öffentlichkeit gedacht seien. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, dass die Antragstellerin und ihr ehemaliger Lebens­gefährte als Personen des öffentlichen Lebens sich diese Berichterstattung gefallen lassen müssten.   Â

Das Gericht war der Ansicht, der Antragstellerin stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist dabei eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Eine Ausnahme besteht gegenüber Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da an der Bericht­er­stattung hinsichtlich dieses Personen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Wie die Veröffentlichung von Bildern von Prominenten zu handhaben und gegebenenfalls einzu­schränken ist, dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung noch einmal zusammen­fassend ausgeführt. Dabei wurde auch auf die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich ver­wie­s­en. Insbesondere kommt es immer auf eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht auf der einen und Pressefreiheit auf der anderen Seite an. Zudem ist in jedem Fall der Ver­hält­nis­­mäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Â

Im vorliegenden Fall nahm das Gericht an, dass der Bericht aufgrund seines reinen Unterhaltungscharakters zur Befriedigung der Neugierde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletze. Insbesondere der damit zusammenhängende Vortrag hinsichtlich möglicher Gewalt des Lebensgefährten gegenüber der Schauspielerin entbehre jeder kritischen Aus­ein­ander­setzung mit dem Thema.  Â

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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