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LG Berlin: Privater Streit zwischen Promis darf nicht in Boulevard-Zeitschrift veröffentlicht werden
13. November 2009, 08:44 Uhr
Mit Entscheidung vom 10. September 2009 bestätigte das LG Berlin (Az.: 27 O 651/09) eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung, die eine prominente Schauspielerin erwirkt hatte.Die Antragstellerin fühlte sich durch eine Fotoserie, die sie mit ihrem ehemaligen LebensÂgefährten, einem ehemaligen Fußballmanager, im Streit zeigten, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung. Hinzu kam, dass die Fotos Gewalt gegenüber der Schauspielerin dokumentieren (sollten), welche nach deren Ansicht nicht für die Öffentlichkeit gedacht seien. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, dass die Antragstellerin und ihr ehemaliger LebensÂgefährte als Personen des öffentlichen Lebens sich diese Berichterstattung gefallen lassen müssten.   Â
Das Gericht war der Ansicht, der Antragstellerin stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist dabei eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Eine Ausnahme besteht gegenüber Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da an der BerichtÂerÂstattung hinsichtlich dieses Personen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Wie die Veröffentlichung von Bildern von Prominenten zu handhaben und gegebenenfalls einzuÂschränken ist, dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung noch einmal zusammenÂfassend ausgeführt. Dabei wurde auch auf die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich verÂwieÂsÂen. Insbesondere kommt es immer auf eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht auf der einen und Pressefreiheit auf der anderen Seite an. Zudem ist in jedem Fall der VerÂhältÂnisÂÂmäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Â
Im vorliegenden Fall nahm das Gericht an, dass der Bericht aufgrund seines reinen Unterhaltungscharakters zur Befriedigung der Neugierde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletze. Insbesondere der damit zusammenhängende Vortrag hinsichtlich möglicher Gewalt des Lebensgefährten gegenüber der Schauspielerin entbehre jeder kritischen AusÂeinÂanderÂsetzung mit dem Thema.  Â
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Kategorien: Allgemein, Urheberrecht













