Allgemein
LG Berlin: Niedrigerer Streitwert bei Online-Publikationen
10. Juni 2009, 10:22 Uhr
Das LG Berlin hat in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2009 (Az. 27 O 1234/08) entschieden, dass der Streitwert für ein Unterlassungsbegehren wegen fehlerhafter Berichterstattung für Online-Veröffentlichungen bei nur 1/3 des Streitwertes liegt, der bei Print-Veröffentlichungen angesetzt wird.Â
Die Klägerin, die sich gegen eine unzulässige Berichterstattung in einer Zeitschrift wehrte, die sowohl im Internet als auch in der Print-Ausgabe veröffentlicht wurde, nahm für beide Veröffentlichungsarten den gleichen Streitwert an. Das LG Berlin setzte den Streitwert für die Online-Publikation auf nur 1/3 des Streitwertes der Print-Veröffentlichung herab. In der Urteilsbegründung führte das LG Berlin aus:
„(…)Die von der Klägerin für ihr Vorgehen für Hr. von … festgesetzten Gegenstandswerte sind angemessen und überschreiten jedenfalls nicht die Grenze der Unbilligkeit, mit Ausnahme des für die Online-Veröffentlichung angesetzten Wertes. Üblicherweise hält die Kammer bei Online- Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print- Veröffentlichung für angemessen (vgl. KG, Beschluss vom 27.07.2004, 9 W 70/04). Im vorliegenden Fall wären dies statt der von der Klägerin angesetzten 20.000 EUR bei der Print- Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 20.000 EUR, der mehr als das Doppelte des von der Kammer für angemessen Gehaltenen beträgt, unbillig überhöht. (…)
Wie ausgeführt, hält die Kammer bei Online-Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print-Veröffentlichung für angemessen (s. o.). Im vorliegenden Fall waren dies statt 15.000 EUR bei der Print-Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 15.000 EUR, der mehr als das Doppelte des von der Kammer für angemessen Gehaltenen beträgt unbillig überhöht. Die Beklagte zu 1) hat daher zu Recht nach einem Wert von 7. 000 EUR bezahlt. Weitergehende Ansprüche bestehen gegen sie insofern nicht.(…)”
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Kategorien: Allgemein, Urheberrecht













